Zusammenfassung
Der VfGH weist einen Individualantrag auf Aufhebung einer Verordnung, mit der ein Platz zur Schulstraße erklärt wurde, wegen zu engen Anfechtungsumfangs zurück.
Sachverhalt und Streit
Der Antragsteller wendet sich gegen die Erklärung des Südtiroler Platzes in Jenbach zur Schulstraße (§76d StVO 1960), weil die Zufahrt zu seiner Ordination zu den festgelegten Zeiten nicht möglich sei; die Kirchgasse, in der die Ordination liegt, sei eine Einbahnstraße, sodass die Zufahrt nur über den Platz zulässig sei.
Entscheidung
In einem solchen Fall genügt es nicht, bloß die Schulstraßen-Verordnung anzufechten. Der Antragsteller hätte auch die Verordnung über die Einbahnregelung in der Kirchgasse anfechten müssen, da zwischen beiden Verordnungen ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Der Antrag ist schon deshalb unzulässig; auf die Frage einer Ausnahmebewilligung (§45 StVO 1960) kommt es nicht mehr an. Soweit sich die Legitimation auf die Versorgung der Patienten stützt: Die an (potentielle) Patienten gerichteten Bestimmungen gestalten die Rechtsstellung des Antragstellers als Arzt nicht, mag die Zufahrtsbeschränkung sich auch auf seine wirtschaftliche Position auswirken.
Rechtssatz
Steht die behauptete Rechtswidrigkeit einer Schulstraßen-Verordnung in untrennbarem Zusammenhang mit einer Einbahnregelung, ist der Individualantrag zu eng gefasst und unzulässig, wenn nicht auch die Einbahn-Verordnung angefochten wird; an Dritte (Patienten) gerichtete Beschränkungen gestalten die Rechtsstellung des Arztes nicht unmittelbar.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum03.03.2026
GeschäftszahlV64/2025
LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Erklärung eines Platzes zu einer Schulstraße wegen zu engen Anfechtungsumfangs
RechtssatzDie Bedenken des Antragstellers gegen die Erklärung des Südtiroler Platzes zu einer Schulstraße in der Marktgemeinde Jenbach stützen sich im Wesentlichen auf den Umstand, dass eine Zufahrt zu seiner Ordination zu den in der angefochtenen Verordnung festgelegten Zeiten nicht möglich sei, weil die Kirchgasse, in der sich seine Ordination befinde, eine Einbahnstraße sei und die Zufahrt daher nur über den zur Schulstraße erklärten Südtiroler Platz zulässig sei. In einem solchen Fall genügt es aber nicht, bloß die Verordnung über die Erklärung zur Schulstraße gemäß §76d StVO 1960 anzufechten. Der Antragsteller hätte auch die Verordnung über die Einbahnregelung in der Kirchgasse anfechten müssen, zumal vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken ein untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen beiden Verordnungen besteht. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund unzulässig. Bei diesem Ergebnis muss nicht mehr geprüft werden, ob im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung iSd §45 StVO 1960 einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeiten darstellte.
Darüber hinaus stützt der Antragsteller seine Antragslegitimation darauf, dass er als Arzt zur bestmöglichen – und im Notfall zur schnellstmöglichen – Versorgung der Patienten angehalten sei und die Zufahrtsmöglichkeit vor allem in Notfällen und für Menschen mit eingeschränkter Mobilität im öffentlichen und im individuellen Interesse des jeweiligen Patienten sei. Zudem beeinträchtige die Hinderung der Patienten an der Zufahrt zu seiner Ordination seine Erwerbstätigkeit. Insoweit verkennt der VfGH nicht, dass die Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit für (potentielle) Patienten des Antragstellers sich auf seine wirtschaftliche Position auszuwirken vermag. Dies ändert aber nichts daran, dass die in Rede stehenden Bestimmungen – soweit sie an (potentielle) Patienten des Antragstellers gerichtet sind – die Rechtsstellung des Antragstellers als Arzt nicht gestalten. Ob durch die in Rede stehenden Verordnungen allenfalls die Rechtssphäre von (potentiellen) Patienten des Antragstellers betroffen ist, ist aus Anlass des vorliegenden Antrages nicht zu prüfen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V64.2025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.