Der VfGH weist einen Parteiantrag auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO mangels Legitimation zurück.
§62a Abs1 erster Satz VfGG ermöglicht einer Partei, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu stellen.
Der Rekurs, anlässlich dessen der Parteiantrag erhoben wurde, wurde vom LG Klagenfurt mit Beschluss vom 13.11.2025 als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch fehlt es am Erfordernis des Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels und der Antragstellerin somit an der Legitimation zur Antragstellung nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG. Der Antrag ist zurückzuweisen.
Ein Parteiantrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (§62a VfGG) setzt ein zulässiges Rechtsmittel im Ausgangsverfahren voraus; wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen, fehlt die Antragslegitimation.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.