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{'item': 'G147/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH weist einen Parteiantrag auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO mangels Legitimation zurück.

Sachverhalt und Streit

§62a Abs1 erster Satz VfGG ermöglicht einer Partei, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu stellen.

Entscheidung

Der Rekurs, anlässlich dessen der Parteiantrag erhoben wurde, wurde vom LG Klagenfurt mit Beschluss vom 13.11.2025 als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch fehlt es am Erfordernis des Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels und der Antragstellerin somit an der Legitimation zur Antragstellung nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG. Der Antrag ist zurückzuweisen.

Rechtssatz

Ein Parteiantrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (§62a VfGG) setzt ein zulässiges Rechtsmittel im Ausgangsverfahren voraus; wird das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen, fehlt die Antragslegitimation.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlG147/2025 LeitsatzZurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO mangels Legitimation Rechtssatz§62a Abs1 erster Satz VfGG ordnet an, dass "[e]ine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, […] einen Antrag stellen [kann], das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG)." Der Rekurs, anlässlich dessen der vorliegende (Partei-)Antrag erhoben wurde, wurde vom LG Klagenfurt mit Beschluss vom 13.11.2025 als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch fehlt es am Erfordernis des Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels und der Antragstellerin sohin an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G147.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.