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{'item': 'V41/2024 (V41/2024-14)'}

Zusammenfassung

Der VfGH stellt die Gesetzwidrigkeit von Wort- und Zeichenfolgen einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling betreffend einen Baustellenbereich auf der A2 Südautobahn fest, weil kein Geltungsende der Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet wurde.

Sachverhalt und Streit

Betroffen sind bestimmte Wort- und Zeichenfolgen der Verordnung der BH Mödling vom 31.03.2022 (idF vom 08.07.2022). Weitere Anträge werden abgewiesen bzw. mangels Darlegung von Bedenken zurückgewiesen.

Entscheidung

Aus dem Verordnungsakt geht nicht hervor, dass der örtliche Geltungsbereich durch Anbringung des Vorschriftszeichens "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" (§43 Abs1a StVO 1960) von einem Organ des Bauführers festgelegt wurde. Selbst wenn nach §52 lita Z10b letzter Satz StVO 1960 keine Aufhebung durch ein Straßenverkehrszeichen erforderlich gewesen wäre, weil eine andere verordnete Beschränkung anschließt, wäre dies nach §43 Abs1a letzter Satz StVO 1960 in einem Aktenvermerk festzuhalten gewesen; ein solcher wurde nicht vorgebracht. Aus der Verordnung selbst ergibt sich kein Ende, weil der in Bezug genommene Verkehrsführungsplan bereits 427 Meter vor dem Geltungsbeginn der anschließenden Beschränkung endet. Der Bewilligungsbescheid bildet mangels Verweisung keinen Bestandteil der Verordnung. Da kein Geltungsende verordnet wurde, wird die Verordnung dem Determinierungsgebot (Art18 Abs1 B-VG, §43 Abs1a StVO 1960) nicht gerecht.

Rechtssatz

Eine baustellenbedingte Geschwindigkeitsbeschränkung ist gesetzwidrig, wenn kein Geltungsende verordnet und weder das Vorschriftszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" angebracht noch der Anschluss an eine andere Beschränkung in einem Aktenvermerk festgehalten wurde (§43 Abs1a StVO 1960, Art18 Abs1 B-VG).

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlV41/2024 (V41/2024-14) LeitsatzAufhebung von Wort- und Zeichenfolgen einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling betreffend einen Baustellenbereich auf der A2 Südautobahn mangels Verordnung des Geltungsendes der Geschwindigkeitsbeschränkung RechtssatzGesetzwidrigkeit einer Wort- und Zeichenfolgen "a) A2 im Bereich von km 7,536 - km 11,769, RFB Wien und" sowie "3551_VKF_SOTRA-Platz_2022-06-21-Anhalte- und Kontrollfläche SOTRA," der Verordnung der BH Mödling vom 31.03.2022, idF vom 08.07.2022, ZMDS1-V-05876/123. Abweisung des Gerichtsantrags auf Aufhebung weiterer Vorschriften des Teiles a) der Verordnung der BH Mödling vom 31.03.2022, idF vom 08.07.2022, ZMDS1-V-05876/123. Zurückweisung des Antrags hinsichtlich Punkt I.3. der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.09.2010, ZBMVIT-138.002/0015-II/ST5/2010 mangels Darlegung von Bedenken. Gesetzwidrigkeit einer Wort- und Zeichenfolgen "a) A2 im Bereich von km 7,536 - km 11,769, RFB Wien und" sowie "3551_VKF_SOTRA-Platz_2022-06-21-Anhalte- und Kontrollfläche SOTRA," der Verordnung der BH Mödling vom 31.03.2022, in der Fassung vom 08.07.2022, ZMDS1-V-05876/123. Abweisung des Gerichtsantrags auf Aufhebung weiterer Vorschriften des Teiles a) der Verordnung der BH Mödling vom 31.03.2022, in der Fassung vom 08.07.2022, ZMDS1-V-05876/123. Zurückweisung des Antrags hinsichtlich Punkt römisch eins.3. der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.09.2010, ZBMVIT-138.002/0015-II/ST5/2010 mangels Darlegung von Bedenken. Aus dem vorgelegten Verordnungsakt geht nicht hervor, dass der örtliche Geltungsbereich der Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Anbringung des Vorschriftszeichens "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" gemäß §43 Abs1a StVO 1960 von einem Organ des Bauführers festgelegt wurde. Selbst wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Grund des §52 lita Z10b letzter Satz StVO 1960 nicht durch ein Straßenverkehrszeichen aufzuheben gewesen wäre, weil an das Ende der baustellenbedingten Geschwindigkeitsbeschränkung die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.01.2006, ZBMVIT-138.002/0180-II/ST5/2005, anschließe, wäre dieser Umstand zufolge §43 Abs1a letzter Satz StVO 1960 in einem Aktenvermerk festzuhalten gewesen. Die Niederösterreichische Landesregierung hat jedoch nicht vorgebracht, dass ein solcher Aktenvermerk vorliege. Aus der angefochtenen Verordnung selbst ergibt sich ein Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung für den Baustellenbereich mit der ab Straßenkilometer 5,173 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung schon deshalb nicht, weil der in der Verordnung in Bezug genommene Verkehrsführungsplan für den Baustellenbereich bereits bei Straßenkilometer 5,6 und damit 427 Meter vor dem Geltungsbeginn der Verordnung des Bundesministers endet. Das Argument der Niederösterreichischen Landesregierung, dass sich der örtliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung aus dem straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid vom 08.07.2022 ergebe, verfängt schon deshalb nicht, weil dieser Bescheid mangels Verweisung keinen Bestandteil der angefochtenen Verordnung bildet. Im Übrigen findet sich auch im Bewilligungsbescheid keine Angabe zum Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung. Da somit ein Geltungsende der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht verordnet wurde, wird die Verordnung den – im Lichte des Determinierungsgebotes gemäß Art18 Abs1 B‑VG gebotenen – Anforderungen des §43 Abs1a StVO 1960 nicht gerecht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V41.2024

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.