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{'item': 'V59/2025 (V59/2025-18)'}

Zusammenfassung

Der VfGH hebt Wortfolgen eines Bebauungsplans der Stadt St. Pölten als gesetzwidrig auf, die für die Errichtung von Photovoltaikanlagen in Schutzzonen zwingend eine positive Beurteilung des Gestaltungsrats voraussetzen. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage.

Sachverhalt und Streit

Betroffen sind die Wortfolge "und Photovoltaikanlagen" in §15.3 Abs1 litf sowie "nur bei Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ('Gestaltungsbeirat')" in §15.2 Abs1 litb der Verordnung des Gemeinderates der Stadt St. Pölten vom 23.05.2023. Der Bebauungsplan legt für aus dem öffentlichen Raum einsehbare Flächen in Schutzzonen fest, dass Photovoltaikanlagen nur bei Freigabe durch den Gestaltungsbeirat errichtet werden dürfen.

Entscheidung

Die NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Errichtung von Photovoltaikanlagen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, im Hinblick auf das Ortsbild der Baubehörde anzuzeigen ist (§56 NÖ BO 2014); das NÖ ROG 2014 erlaubt in §30 Abs2 die Festlegung von Schutzzonen. Weder aus dem NÖ ROG 2014 noch aus der NÖ BO 2014 lässt sich jedoch ableiten, dass für die Errichtung zwingend die Freigabe eines fachlich qualifizierten Gremiums notwendig ist. Da sich diese Voraussetzung nicht aus den gesetzlichen Grundlagen ergibt, ist die Regelung – soweit sie sich auf das Grundstück Nr 7/3, KG 19544 St. Pölten bezieht – gesetzwidrig.

Rechtssatz

Ein Bebauungsplan darf die Errichtung von Photovoltaikanlagen in Schutzzonen nicht von der zwingenden Freigabe durch einen Gestaltungsbeirat abhängig machen, wenn sich eine solche Voraussetzung weder aus dem NÖ ROG 2014 noch aus der NÖ BO 2014 ableiten lässt; die entsprechende Anordnung ist mangels gesetzlicher Grundlage gesetzwidrig.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlV59/2025 (V59/2025-18) LeitsatzAufhebung von Wortfolgen eines Bebauungsplans der Stadt St. Pölten betreffend die zwingende Voraussetzung einer positiven Beurteilung des Gestaltungsrats für die Errichtung von Photovoltaikanlagen in Schutzzonen mangels gesetzlicher Grundlage RechtssatzGesetzwidrigkeit der Wortfolge "und Photovoltaikanlagen" in §15.3 Abs1 litf und der Wortfolge "nur bei Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ('Gestaltungsbeirat')" in §15.2 Abs1 litb der Verordnung des Gemeinderates der Stadt St. Pölten vom 23.05.2023 (Bebauungsplan der Stadt St. Pölten), Zl V/5/26/22-001. Die NÖ BO 2014 regelt, dass die Errichtung von Photovoltaikanlagen an Fassaden und Dächern von Gebäuden, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, zum Schutz des Ortsbildes der Baubehörde schriftlich anzuzeigen ist. §56 NÖ BO 2014 sieht den Schutz des Ortsbildes vor und bestimmt, dass Änderungen an Bauwerken, die einer Anzeigepflicht unterliegen, – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten sind, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden. Das NÖ ROG 2014 legt den Inhalt des Bebauungsplanes fest und bestimmt in seinem §30 Abs2, dass im Bebauungsplan Schutzzonen für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltungswürdigen Baubestand, sonstige erhaltungswürdige Altortgebiete und die harmonische Gestaltung der Bauwerke in Ortsbereichen festgelegt werden dürfen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde St. Pölten legte im Bebauungsplan St. Pölten Schutzzonen fest, mit dem Ziel, deren Charakteristik und Erscheinungsbild zu erhalten. Die im Bebauungsplan St. Pölten enthaltenen Bestimmungen finden gemäß seinem §15.2 lita "auf 4 Kategorien von Schutzzonen Anwendung und regeln ausschließlich bauliche Maßnahmen an vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Gebäuden bzw Gebäudeteilen". Konkret wird für die Anbringung von Photovoltaikanlagen die Anzeigepflicht vorgeschrieben und festgelegt, dass sie "nur dann errichtet werden [dürfen], wenn dafür aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbare Flächen zur Verfügung stehen". Von diesem Verbot der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf aus dem öffentlichen Raum einsehbaren Flächen in Schutzzonen "kann nur bei Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ('Gestaltungsbeirat') abgewichen werden". Die NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Errichtung von Photovoltaikanlagen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, im Hinblick auf das Ortsbild der Baubehörde anzuzeigen ist. Weder aus dem NÖ ROG 2014 noch der NÖ BO 2014 lässt sich jedoch ableiten, dass dafür zwingend die Freigabe eines fachlich qualifizierten Gremiums notwendig ist. Der Bebauungsplan St. Pölten sieht jedoch in §15.2 Abs1 litb iVm §15.3 Abs1 litf für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf aus dem öffentlichen Raum einsehbaren Dächern in Schutzzonen die Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ("Gestaltungsbeirat") als notwendig an. Da sich eine derartige Voraussetzung für Photovoltaikanlagen aber nicht aus den gesetzlichen Grundlagen des Bebauungsplanes ergibt, ist diese Regelung, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 7/3, EZ802, KG 19544 St. Pölten bezieht, schon deshalb gesetzwidrig.Die NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Errichtung von Photovoltaikanlagen, die von öffentlichen Verkehrsflächen aus einsehbar sind, im Hinblick auf das Ortsbild der Baubehörde anzuzeigen ist. Weder aus dem NÖ ROG 2014 noch der NÖ BO 2014 lässt sich jedoch ableiten, dass dafür zwingend die Freigabe eines fachlich qualifizierten Gremiums notwendig ist. Der Bebauungsplan St. Pölten sieht jedoch in §15.2 Abs1 litb in Verbindung mit §15.3 Abs1 litf für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf aus dem öffentlichen Raum einsehbaren Dächern in Schutzzonen die Freigabe durch ein fachlich qualifiziertes Gremium ("Gestaltungsbeirat") als notwendig an. Da sich eine derartige Voraussetzung für Photovoltaikanlagen aber nicht aus den gesetzlichen Grundlagen des Bebauungsplanes ergibt, ist diese Regelung, soweit sie sich auf das Grundstück Nr 7/3, EZ802, KG 19544 St. Pölten bezieht, schon deshalb gesetzwidrig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V59.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.