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{'item': 'E3439/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH hebt eine Entscheidung des BVwG wegen Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Bei einer in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannten afghanischen Staatsangehörigen hat sich das BVwG unzureichend mit der Versorgungslage in Griechenland auseinandergesetzt.

Sachverhalt und Streit

Die Beschwerdeführerin ist eine 77 Jahre alte, im Fall ihrer Außerlandesbringung alleinstehende, psychisch und physisch beeinträchtigte Frau und damit eine besonders schutzbedürftige Person. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde zurückgewiesen; strittig ist die Existenzsicherung in Griechenland.

Entscheidung

Angesichts der spezifischen Umstände hat sich das BVwG hinsichtlich der Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland unzureichend mit der Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung auseinandergesetzt. Der pauschale Hinweis, die Beschwerdeführerin könne die Hürden bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe von Hilfsorganisationen überwinden, wird ihrer gegenwärtigen Situation nicht gerecht. Das BVwG legt nicht dar, welche Anstrengungen zumutbar sind und ob diese ausreichen würden, um Zugang zu Wohnversorgung und menschenwürdiger Existenzsicherung zu erreichen.

Rechtssatz

Bei einer besonders schutzbedürftigen Person hat sich das BVwG konkret mit der Versorgungslage und der grundlegenden Existenzsicherung im Staat der Schutzgewährung auseinanderzusetzen; pauschale Verweise auf Eigeninitiative und Hilfsorganisationen ohne Darlegung der Zumutbarkeit und Erfolgsaussicht verletzen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlE3439/2025 LeitsatzVerletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz einer in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannten afghanischen Staatsangehörigen; keine Auseinandersetzung mit der Versorgungslage in Griechenland RechtssatzVor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 77 Jahre alte – im Fall ihrer Außerlandesbringung – alleinstehende, psychisch und physisch beeinträchtigte Frau und damit um eine besonders schutzbedürftige Person handelt, hat sich das BVwG angesichts der spezifischen Umstände im Hinblick auf die Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland unzureichend mit der Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland auseinandergesetzt. Der pauschale Hinweis, dass die Beschwerdeführerin bei entsprechender Eigeninitiative bzw zumutbaren Anstrengungen und allenfalls mit Hilfe von vor Ort tätigen Hilfsorganisationen diese Hürden überwinden könne, wird der gegenwärtigen Situation der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Das BVwG legt nicht näher dar, welche Anstrengungen der Beschwerdeführerin zumutbar sind und ob diese überhaupt ausreichend wären, um einen Zugang zu Wohnversorgung und menschenwürdiger Existenzsicherung erreichen zu können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E3439.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.