Der VfGH hebt eine Entscheidung des BVwG wegen Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Bei einer in Griechenland als Schutzberechtigte anerkannten afghanischen Staatsangehörigen hat sich das BVwG unzureichend mit der Versorgungslage in Griechenland auseinandergesetzt.
Die Beschwerdeführerin ist eine 77 Jahre alte, im Fall ihrer Außerlandesbringung alleinstehende, psychisch und physisch beeinträchtigte Frau und damit eine besonders schutzbedürftige Person. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde zurückgewiesen; strittig ist die Existenzsicherung in Griechenland.
Angesichts der spezifischen Umstände hat sich das BVwG hinsichtlich der Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland unzureichend mit der Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung auseinandergesetzt. Der pauschale Hinweis, die Beschwerdeführerin könne die Hürden bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe von Hilfsorganisationen überwinden, wird ihrer gegenwärtigen Situation nicht gerecht. Das BVwG legt nicht dar, welche Anstrengungen zumutbar sind und ob diese ausreichen würden, um Zugang zu Wohnversorgung und menschenwürdiger Existenzsicherung zu erreichen.
Bei einer besonders schutzbedürftigen Person hat sich das BVwG konkret mit der Versorgungslage und der grundlegenden Existenzsicherung im Staat der Schutzgewährung auseinanderzusetzen; pauschale Verweise auf Eigeninitiative und Hilfsorganisationen ohne Darlegung der Zumutbarkeit und Erfolgsaussicht verletzen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.