← Österreich

{'item': 'G31/2026 ua'}

Zusammenfassung

Der VfGH lehnt die Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ab.

Sachverhalt und Streit

Angefochten werden insbesondere §879 Abs3 ABGB, §6 Abs3 KSchG, §28 Abs1 und 2 KSchG, §28a Abs2 KSchG sowie Wortfolgen in §28a Abs1 und §29 Abs2 KSchG. Streitig ist deren Verfassungsmäßigkeit, unter anderem im Hinblick auf Bestimmtheit, Privatautonomie und Art94 B-VG.

Entscheidung

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wie bereits im Erkenntnis vom 24.06.2025, G170/2024 ua, ausgesprochen, ist §879 Abs3 ABGB nicht zu unbestimmt und greift im Hinblick auf den Schutz vor benachteiligender Vertragsgestaltung nicht unverhältnismäßig in die Privatautonomie von Unternehmern ein. Für §6 Abs3 KSchG gilt – soweit nicht ohnehin unionsrechtlich determiniert (Art5 RL 93/13/EWG) – nichts anderes. Die gerichtliche Kontrolle behördlich nicht untersagter Bedingungsteile verstößt nicht gegen Art94 B-VG.

Rechtssatz

§879 Abs3 ABGB und die einschlägigen Klauselkontroll-Bestimmungen des KSchG sind weder zu unbestimmt noch greifen sie unverhältnismäßig in die Privatautonomie ein; die gerichtliche Klauselkontrolle behördlich nicht untersagter Bedingungen verstößt nicht gegen Art94 B-VG.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlG31/2026 ua LeitsatzAblehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB und des KonsumentenschutzG RechtssatzVor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (von §879 Abs3 ABGB, §6 Abs3 KSchG, §28 Abs1 und 2 KSchG, §28a Abs2 KSchG sowie näher bezeichneter Wortfolgen in §28a Abs1 KSchG und §29 Abs2 KSchG) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Wie bereits in E v 24.06.2025, G170/2024 ua, ausgesprochen, ist §879 Abs3 ABGB nicht zu unbestimmt. Die Bestimmung greift im Hinblick auf ihren Schutz vor benachteiligender Vertragsgestaltung nicht unverhältnismäßig in die Privatautonomie von Unternehmern ein. Für §6 Abs3 KSchG gilt – soweit sein Tatbestand nicht ohnehin unionsrechtlich determiniert ist (Art5 RL 93/13/EWG) – nichts anderes. Die gerichtliche Kontrolle behördlich nicht untersagter Bedingungsteile verstößt nicht gegen Art94 B‑VG; eine Entscheidung über dieselbe Rechtssache liegt nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G31.2026

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.