Der VfGH lehnt die Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ab.
Angefochten werden insbesondere §879 Abs3 ABGB, §6 Abs3 KSchG, §28 Abs1 und 2 KSchG, §28a Abs2 KSchG sowie Wortfolgen in §28a Abs1 und §29 Abs2 KSchG. Streitig ist deren Verfassungsmäßigkeit, unter anderem im Hinblick auf Bestimmtheit, Privatautonomie und Art94 B-VG.
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wie bereits im Erkenntnis vom 24.06.2025, G170/2024 ua, ausgesprochen, ist §879 Abs3 ABGB nicht zu unbestimmt und greift im Hinblick auf den Schutz vor benachteiligender Vertragsgestaltung nicht unverhältnismäßig in die Privatautonomie von Unternehmern ein. Für §6 Abs3 KSchG gilt – soweit nicht ohnehin unionsrechtlich determiniert (Art5 RL 93/13/EWG) – nichts anderes. Die gerichtliche Kontrolle behördlich nicht untersagter Bedingungsteile verstößt nicht gegen Art94 B-VG.
§879 Abs3 ABGB und die einschlägigen Klauselkontroll-Bestimmungen des KSchG sind weder zu unbestimmt noch greifen sie unverhältnismäßig in die Privatautonomie ein; die gerichtliche Klauselkontrolle behördlich nicht untersagter Bedingungen verstößt nicht gegen Art94 B-VG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.