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{'item': 'G88/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH lehnt die Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) über Stichtagsregelungen für Vertragslehrpersonen ab.

Sachverhalt und Streit

Angefochten werden §37 Abs1 bis Abs3 und §90 Abs1 VBG, die für Personen, die vor Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal als Lehrperson im Dienst des Bundes oder eines Landes standen, die Anwendung des "Altrechts" vorsehen, ohne eine Optierung zum "Neurecht" zu ermöglichen.

Entscheidung

Dem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Der Gesetzgeber überschreitet diesen Spielraum nicht, wenn er für die genannte Personengruppe die Anwendung des Altrechts vorsieht und keine Optierung einräumt. Das Vorbringen lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Rechtssatz

Stichtagsregelungen für die Anwendung von Alt- oder Neurecht auf Vertragslehrpersonen liegen im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; das Fehlen einer Optionsmöglichkeit zum Neurecht überschreitet diesen Spielraum nicht.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.03.2026 GeschäftszahlG88/2025 LeitsatzAblehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des VertragsbedienstetenG 1948 betreffend die Festlegung von Stichtagsregelungen für Vertragslehrpersonen RechtssatzDem Gesetzgeber kommt bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insoweit Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Das Vorbringen des Antrags lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten vor diesem Hintergrund als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in §37 Abs1 bis Abs3 und §90 Abs1 VBG für Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, die Anwendung des "Altrechts" vorsieht und für diese Personen keine Möglichkeit einer Optierung zum "Neurecht" einräumt.Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in §37 Abs1 bis Abs3 und §90 Abs1 VBG für Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014 aus 2015, schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, die Anwendung des "Altrechts" vorsieht und für diese Personen keine Möglichkeit einer Optierung zum "Neurecht" einräumt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G88.2025

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.