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{'item': 'G96/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH weist einen Antrag von 17 Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag auf Aufhebung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 (Entschädigungsanspruch der Gemeinden für die Zurverfügungstellung von Längskanälen) wegen zu engen Anfechtungsumfangs zurück.

Sachverhalt und Streit

Angefochten wird nur die Übergangsbestimmung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 idF LGBl 34/2025. Die Bedenken (Gleichheitssatz, Rechtsstaatsprinzip, Selbstverwaltung, gesetzlicher Richter) richten sich der Sache nach aber gegen die durch die Novelle 2025 insgesamt geschaffene Rechtslage, insbesondere gegen die ersatzlose Aufhebung des §12 Abs3 leg cit.

Entscheidung

Nach der Rsp des VfGH sind alle Normen anzufechten, die im Hinblick auf die vorgetragenen Bedenken eine untrennbare Einheit bilden. Da es den Antragstellern im Kern um die Wiederherstellung der Rechtslage vor der Novelle 2025 geht, hätten sie nicht nur §42 Abs10, sondern auch jene Novellenbestimmungen anfechten müssen, die die Aufhebung des §12 Abs3 bewirken (insb. Z6 und das Zitat in Z12). Nur so könnte eine allfällige Verfassungswidrigkeit beseitigt werden; der Antrag ist unzulässig.

Rechtssatz

Richten sich die Bedenken gegen die durch eine Novelle insgesamt geschaffene Rechtslage, ist der Anfechtungsumfang zu eng, wenn nur die Übergangsbestimmung, nicht aber die die frühere Regelung aufhebenden Novellenbestimmungen mitangefochten werden, die mit ihr eine untrennbare Einheit bilden.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.2026 GeschäftszahlG96/2025 LeitsatzZurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Bgld StraßenG 2005 betreffend einen Entschädigungsanspruch der Gemeinden für die Zurverfügungstellung von Längskanälen wegen zu engen Anfechtungsumfangs RechtssatzUnzulässigkeit eines Antrags von 17 Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag auf Aufhebung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 idF LGBl 34/2025.Unzulässigkeit eines Antrags von 17 Abgeordneten zum Burgenländischen Landtag auf Aufhebung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 in der Fassung Landesgesetzblatt 34 aus 2025,. Die Bedenken der Mitglieder des Burgenländischen Landtags (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, Rechtsstaatsprinzip, Recht auf Selbstverwaltung, Verfahren vor dem gesetzlichen Richter) richten sich nicht isoliert gegen die mit §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 getroffene Übergangsregelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bgld StraßenG‑Novelle 2025 anhängige Verwaltungsverfahren. Auf Grund ihres Vorbringens ist vielmehr davon auszugehen, dass die Antragsteller gegen die sich infolge der Bgld StraßenG‑Novelle 2025 im Hinblick auf Entschädigungsansprüche iSd §12 Abs3 Bgld StraßenG 2005 ergebende Rechtslage in ihrer Gesamtheit vorgehen und insbesondere auch die vom burgenländischen Landesgesetzgeber mit der Aufhebung des §12 Abs3 leg cit getroffene Systementscheidung bekämpfen möchten. Den antragstellenden Abgeordneten geht es folglich im Kern um die Wiederherstellung der Rechtslage vor der Bgld StraßenG‑Novelle 2025; sie erachten jene Rechtslage als verfassungswidrig, die sich durch die Erlassung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005 in Verbindung mit der gleichzeitigen ersatzlosen Aufhebung des §12 Abs3 leg cit durch die Bgld StraßenG‑Novelle 2025 nicht nur für bereits anhängige Verwaltungsverfahren, sondern insbesondere auch für die Gewährung der in Rede stehenden Entschädigung pro futuro ergibt. Nach Rsp des VfGH sind all jene Normen anzufechten, die im Hinblick auf die vorgetragenen Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken hätten die antragstellenden Mitglieder des Burgenländischen Landtages daher nicht nur die (Übergangs‑)Bestimmung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005, sondern darüber hinaus auch jene Novellenbestimmungen anfechten müssen, die die Aufhebung des §12 Abs3 leg cit bewirken (vgl insbesondere Z6 sowie das Zitat "§12 Abs3 und" in Z12 Bgld StraßenG‑Novelle 2025), weil eine allfällige Verfassungswidrigkeit nur auf diese Weise beseitigt werden könnte.Nach Rsp des VfGH sind all jene Normen anzufechten, die im Hinblick auf die vorgetragenen Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Vor dem Hintergrund ihrer Bedenken hätten die antragstellenden Mitglieder des Burgenländischen Landtages daher nicht nur die (Übergangs‑)Bestimmung des §42 Abs10 Bgld StraßenG 2005, sondern darüber hinaus auch jene Novellenbestimmungen anfechten müssen, die die Aufhebung des §12 Abs3 leg cit bewirken vergleiche insbesondere Z6 sowie das Zitat "§12 Abs3 und" in Z12 Bgld StraßenG‑Novelle 2025), weil eine allfällige Verfassungswidrigkeit nur auf diese Weise beseitigt werden könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G96.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.