Zusammenfassung
Der VfGH weist eine Beschwerde gegen die Verhängung einer Geldstrafe ab, die wegen Teilnahme an einer Versammlung innerhalb der "Bannmeile" (weniger als 300 m vom Sitz des tagenden Vorarlberger Landtags) verhängt wurde. Das Versammlungsverbot umfasst auch die Unterbrechung der Sitzung zur Abhaltung einer Mittagspause.
Sachverhalt und Streit
Der Vorarlberger Landtag hielt am betreffenden Tag eine Sitzung ab; die Versammlung fand im Umkreis von 300 Metern während einer Sitzungsunterbrechung statt. §7 VersG untersagt jede Versammlung unter freiem Himmel innerhalb der Bannmeile, "während" die gesetzgebende Körperschaft versammelt ist.
Entscheidung
Nach §7 VersG verbotene Versammlungen sind absolut unstatthaft; die Regelung dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Organe und steht im Einklang mit Art11 Abs2 EMRK. Der Wortlaut "während […] versammelt ist" bezieht sich nicht auf das tatsächliche Beisammensein, sondern auf den gesamten Tätigkeitszeitraum, in dem die Abgeordneten zusammengetreten sind; die Mittagspause ist daher erfasst. Das LVwG Vorarlberg hat zu Recht eine verbotene Versammlung angenommen; die Bestrafung ist nicht verfassungswidrig, und §7 VersG ist bei dieser Auslegung nicht zu unbestimmt. Die Behandlung der Beschwerde gegen die Strafe nach §14 Abs1 VersG wird abgelehnt.
Rechtssatz
Das Versammlungsverbot in der "Bannmeile" nach §7 VersG erfasst den gesamten Tätigkeitszeitraum der gesetzgebenden Körperschaft einschließlich einer Sitzungsunterbrechung zur Mittagspause; diese Auslegung ist verfassungskonform und nicht zu unbestimmt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum04.03.2026
GeschäftszahlE102/2025
LeitsatzAbweisung einer Beschwerde betreffend die Verhängung einer Geldstrafe wegen Teilnahme an einer Versammlung im Umkreis von weniger als 300 m vom Sitz des tagenden Vorarlberger Landtags; Versammlungsverbot innerhalb der "Bannmeile" umfasst den gesamten Tätigkeitszeitraum der Abgeordneten einschließlich der Unterbrechung der Sitzung zur Abhaltung einer Mittagspause
RechtssatzFest steht, dass der Vlbg Landtag am Tag der betreffenden Versammlung eine Sitzung abgehalten hat und die Versammlung im Umkreis von 300 Metern um den Sitz des Vlbg Landtages während einer Sitzungsunterbrechung stattgefunden hat. §7 VersG untersagt uneingeschränkt jede Versammlung unter freiem Himmel innerhalb der sogenannten "Bannmeile", "[w]ährend der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist". Nach §7 VersG verbotene Versammlungen sind "absolut unstatthaft" und von der Behörde ohne Hinzutreten weiterer Gründe aufzulösen. Das Versammlungsverbot des §7 VersG soll den ungestörten Verlauf der Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung und der Landtage der Bundesländer gewährleisten. Die Regelung dient demnach dem Schutz der Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Organe und steht im Einklang mit Art11 Abs2 EMRK.
Der Wortlaut des §7 VersG ("während […] versammelt ist") bezieht sich nicht auf das tatsächliche Beisammensein der Abgeordneten, sondern umfasst – indem er auf die gesetzgebende Körperschaft ("der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist") abstellt – den gesamten Tätigkeitszeitraum, innerhalb dessen die Abgeordneten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammengetreten sind. Die Zeitspanne der Unterbrechung einer Sitzung der gesetzgebenden Körperschaft zur Abhaltung einer Mittagspause ist daher von §7 VersG erfasst. Das LVwG Vorarlberg hat somit zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer an einer nach §7 VersG verbotenen Versammlung teilgenommen hat. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des §7 VersG ist daher nicht verfassungswidrig.
Dass das Versammlungsverbot des §7 VersG bei dieser Auslegung zu unbestimmt ist, kann der VfGH nicht finden.
Im Übrigen: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des §14 Abs1 VersG infolge Auflösung der Versammlung.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E102.2025
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.