Zusammenfassung
Der VfGH lehnt die Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StGB (Geldwäscherei) und der StPO (Stellung der Staatsanwaltschaft) ab.
Sachverhalt und Streit
Der Antrag behauptet, §165 Abs1 Z2 und Abs4 StGB verletze im Fall der "Eigengeldwäsche" das Nemo-tenetur-Prinzip (Art90 Abs2 B-VG, Art6 EMRK) und sei unverhältnismäßig; ferner verstießen §§4 und 20 StPO wegen der Organisation und Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft gegen die Waffengleichheit.
Entscheidung
Nach der Rsp des OGH sind Falschangaben des Vortäters über die in §165 Abs1 StGB genannten Umstände gegenüber Strafverfolgungsbehörden nicht strafbar; der VfGH hat daher keine Bedenken, auch nicht gegen die Strafdrohung. Die §§4 und 20 StPO sind im Wesentlichen eine einfachgesetzliche Präzisierung verfassungsgesetzlicher Regelungen (Anklagegrundsatz; organisatorische Stellung der Staatsanwaltschaft als Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit); substantiierte Bedenken wurden nicht dargelegt. Art90a B-VG wurde nicht angefochten; eine Gesamtänderung iSd Art44 Abs3 B-VG wurde nicht vorgebracht. Der Antrag hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Rechtssatz
§165 StGB zwingt den Vortäter wegen der Straflosigkeit seiner Falschangaben nicht zur Selbstbelastung; die §§4 und 20 StPO präzisieren bloß den verfassungsrechtlichen Anklagegrundsatz und die Stellung der Staatsanwaltschaft und begründen für sich keine Verfassungswidrigkeit.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum03.03.2026
GeschäftszahlG2/2026 ua
LeitsatzAblehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StGB und der StPO betreffend Falschangaben des Vortäters bei Geldwäscherei sowie die Präzisierung des Anklagegrundsatzes und der organisatorischen Stellung der Staatsanwaltschaft als Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit
RechtssatzDer Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von §165 Abs1 Z2 und Abs4 StGB, weil das in Z2 leg cit verankerte Verbot, die wahre Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrühren, zu verheimlichen oder zu verschleiern, für den Fall der "Eigengeldwäsche" den Täter der strafbaren "Vortat" zwinge, zur Aufklärung seiner eigenen Straftat beizutragen. Dies verstoße gegen das Nemo-tenetur-Prinzip iSv Art90 Abs2 B‑VG und Art6 EMRK. Zudem sei die Strafdrohung unverhältnismäßig. Nach Rsp des OGH sind Falschangaben des Vortäters über die in §165 Abs1 StGB genannten Umstände gegenüber Strafverfolgungsbehörden nicht strafbar iSv §165 Abs1 StGB. Der VfGH hat daher vor dem Hintergrund des Vorbringens des Antragstellers keine Bedenken gegen die angefochtenen Vorschriften. Auch in Bezug auf die Strafdrohung des §165 Abs1 Z2 und 4 StGB bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber damit seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte.
Weiters wendet sich der Antrag gegen die Stellung der Staatsanwaltschaft: Die §§4 und 20 StPO verstießen auf Grund der Organisation der Staatsanwaltschaft, insbesondere ihrer Weisungsgebundenheit, ihrer starken Stellung im Ermittlungsverfahren und der dominanten Bedeutung des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Hauptverhandlung gegen die verfassungs- und unionsrechtlich gebotene Waffengleichheit und garantierten daher kein faires Verfahren. Die §§4 und 20 StPO sind im Wesentlichen eine einfachgesetzliche Präzisierung verfassungsgesetzlicher Regelungen, nämlich des Anklagegrundsatzes zum einen und der organisatorischen Stellung der Staatsanwaltschaft als Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum anderen. Bedenken dahingehend, dass alleine diese einfachgesetzliche Präzisierung zur Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen führt, wurden vom Antragsteller nicht substantiiert dargelegt und hätten vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Soweit der Antragsteller vorbringt, dass Art90a B‑VG "verfassungswidriges Verfassungsrecht" sei, was ebenfalls zur Verfassungswidrigkeit der §§4 und 20 StPO führe, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller Art90a B‑VG gar nicht angefochten hat. Abgesehen davon läge eine Verfassungswidrigkeit von Art90a B‑VG nur vor, wenn diese Vorschrift eine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSv Art44 Abs3 B‑VG bewirkt hätte, was der Antragsteller jedoch nicht vorgebracht hat.
In Bezug auf §20 Abs3 und 4 StGB hat der Antrag vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G2.2026
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.