Zusammenfassung
Der VfGH hebt eine Halte- und Parkverbotsverordnung des Magistrats der Stadt Wien auf, mit der ein Stellplatz für einen Behinderten geschaffen wurde. Der Wegfall der Erforderlichkeit war bereits bei Erlassung der Verordnung absehbar.
Sachverhalt und Streit
Die Verordnung diente dazu, dem Beschwerdeführer – Inhaber eines Ausweises gemäß §29b StVO 1960 – nach §43 Abs1 litd StVO 1960 einen Stellplatz nahe seiner Wohnung freizuhalten. Der Ausweis war jedoch mit 31.07.2023 befristet, was der Behörde ausweislich der Niederschrift vom 03.11.2022 bereits bei Erlassung bekannt war.
Entscheidung
Grundsätzlich ist eine Verordnung für die in §96 Abs2 StVO 1960 festgelegte Zeit auch dann gedeckt, wenn die Voraussetzungen später wegfallen. Dies gilt aber nicht, wenn der Wegfall für die Behörde bereits bei Erlassung vorhersehbar war. Da der befristete Ausweis den Beschwerdeführer nur bis 31.07.2023 zur Nutzung ermächtigte und die Behörde – trotz Kenntnis – nicht rechtzeitig überprüft hat, ob die Voraussetzungen darüber hinaus vorliegen würden, ist die Verordnung gesetzwidrig.
Rechtssatz
Eine verkehrsbeschränkende Verordnung ist gesetzwidrig, wenn der Wegfall der für sie maßgeblichen Umstände (hier: Befristung des §29b-Ausweises) für die Behörde bereits im Zeitpunkt der Erlassung vorhersehbar war und sie das Fortbestehen der Voraussetzungen nicht rechtzeitig überprüft hat.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum03.03.2026
GeschäftszahlV49/2025 (V49/2025-8)
LeitsatzAufhebung einer Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend ein Halte- und Parkverbot zur Schaffung eines Stellplatzes für einen Behinderten mangels Erforderlichkeit; Wegfall der Erforderlichkeit bereits bei Erlassung der Verordnung absehbar
RechtssatzGesetzwidrigkeit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Z"MA 46 - - DEF/1826777/2022/PRE/".
Die angefochtene Verordnung wurde erlassen, um dem Beschwerdeführer – der zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung Inhaber eines Ausweises gemäß §29b StVO 1960 war – gemäß §43 Abs1 litd StVO 1960 einen Stellplatz in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung freizuhalten.
Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Verordnung für die in §96 Abs2 StVO 1960 festgelegte Zeit auch dann gesetzlich gedeckt ist, wenn die Voraussetzungen für ihre Erlassung in der Folge wegfallen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Behörde solche Umstände vorzeitig angezeigt wurden oder für sie bereits vorher erkennbar waren bzw sie davon Kenntnis haben musste. Eine Verordnung über eine verkehrsbeschränkende Maßnahme kann sohin auch innerhalb der in §96 Abs2 StVO 1960 festgelegten Zeitspanne gesetzwidrig werden, so ua dann, wenn der Wegfall oder die Änderung der für die Verordnung maßgeblichen Umstände für die Behörde bereits zum Zeitpunkt ihrer Erlassung vorhersehbar war.
Der Ausweis gemäß §29b StVO 1960 des Beschwerdeführers, der diesen nach der angefochtenen Verordnung dazu ermächtigte, im Bereich des verordneten Halte- und Parkverbotes sein Kraftfahrzeug abzustellen, war mit 31.07.2023 befristet. Dieser Umstand war der verordnungserlassenden Behörde – ausweislich der Niederschrift vom 03.11.2022 – bereits zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung bekannt. Da die verordnungserlassende Behörde – wenn auch unter der Annahme, dass die Verordnung ohnehin mit Ablauf des 31.07.2023 befristet sei – dennoch nicht rechtzeitig überprüft hat, ob die Voraussetzungen, die sie zum Erlass der angefochtenen Verordnung bestimmt haben, über den 31.07.2023 hinaus weiterhin vorliegen werden, hat sie diese mit Gesetzwidrigkeit belastet.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V49.2025
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.