Zusammenfassung
Der VfGH verneint die Verfassungswidrigkeit einer Wort- und Zeichenfolge des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) über die Anrechnung des Einkommens im gemeinsamen Haushalt lebender unterhaltspflichtiger Angehöriger und legt die Bestimmung verfassungskonform aus.
Sachverhalt und Streit
Angefochten ist die Wortfolge in §7 Abs1 SH-GG, wonach jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. Lebensgefährten anzurechnen ist, der die für diese Person nach §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt.
Entscheidung
Nach dem ersten Satz des §7 Abs1 SH-GG ist nur die Anrechnung "zur Verfügung stehender" Leistungen sicherzustellen. Dieser Wortlaut erlaubt eine verfassungskonforme Auslegung: Nicht zur Verfügung stehende Einkommensteile sind auszunehmen. Gemäß VfSlg 20.689/2024 ist eine hinreichende Differenzierung geboten, die weitere Unterhaltspflichten gegenüber Dritten berücksichtigt und eine mehrfache Anrechnung des Einkommens vermeidet. So interpretiert entspricht §7 Abs1 SH-GG dem Sachlichkeitsgebot und lässt den Ausführungsgesetzgebern ausreichend Spielraum. Das Abstellen auf das gesamte zur Verfügung stehende Einkommen statt auf den zivilrechtlich geschuldeten Unterhalt ist im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip zulässig.
Rechtssatz
§7 Abs1 SH-GG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass nur jene die Bemessungsgrundlage übersteigenden Einkommensteile unterhaltspflichtiger Angehöriger angerechnet werden, die – nach Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten und ohne mehrfache Anrechnung – tatsächlich zur Verfügung stehen; so verstanden verstößt die Einkommensanrechnung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum05.03.2026
GeschäftszahlG134/2025 ua
LeitsatzKeine Verfassungswidrigkeit einer Wort- und Zeichenfolge des Sozialhilfe-GrundsatzG betreffend die Berücksichtigung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger bei der Unterstützung bezugsberechtigter – mit dem Unterhaltspflichtigen in gemeinsamer Haushaltsgemeinschaft lebenden – Personen; verfassungskonforme Interpretation der Anrechnung von (nur) die Bemessungsgrundlage übersteigenden Einkommensteilen eines unterhaltspflichtigen Angehörigen auf die Sozialhilfeleistung; sachliche Einkommensanrechnung auf Grund Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten sowie Hintanhaltung einer mehrfachen Anrechnung des gesamten Einkommens des Unterhaltspflichtigen
RechtssatzKeine Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt" in §7 Abs1 Sozialhilfe‑GrundsatzG, BGBl I 41/2019.Keine Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt" in §7 Abs1 Sozialhilfe‑GrundsatzG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2019,.
Nach dem ersten Satz des §7 Abs1 SH-GG ist nur die Anrechnung von "zur Verfügung stehenden" Leistungen Dritter sicherzustellen. Dieser Wortlaut eröffnet die Möglichkeit, §7 Abs1 zweiter Satz SH-GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass jene Teile des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger, die nicht zur Verfügung stehen, von der Einkommensanrechnung auszunehmen sind, wobei "zur Verfügung stehend", vor dem Hintergrund der Bedenken des VfGH, im Lichte des Sachlichkeitsgebotes auszulegen ist.
Gemäß VfSlg 20.689/2024 ist für eine sachliche Ausgestaltung der Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger eine hinreichende Differenzierung geboten. Dies erfordert jedenfalls die Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten sowie die Hintanhaltung einer mehrfachen Anrechnung des gesamten Einkommens eines unterhaltsverpflichteten Angehörigen, der mit mehreren Bezugsberechtigten in einem Haushalt wohnt. Gemäß VfSlg 20.689 aus 2024, ist für eine sachliche Ausgestaltung der Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger eine hinreichende Differenzierung geboten. Dies erfordert jedenfalls die Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten sowie die Hintanhaltung einer mehrfachen Anrechnung des gesamten Einkommens eines unterhaltsverpflichteten Angehörigen, der mit mehreren Bezugsberechtigten in einem Haushalt wohnt.
§7 Abs1 SH-GG kann dahingehend verfassungskonform interpretiert werden, dass in der Haushaltsgemeinschaft nur jene die Bemessungsgrundlage gemäß §5 SH-GG übersteigende Einkommensteile eines unterhaltspflichtigen Angehörigen, die für die Unterstützung der bezugsberechtigten Person zur Verfügung stehen, auf die Sozialhilfeleistung dieser Person angerechnet werden können. Soweit das Einkommen zur Erfüllung weiterer Unterhaltspflichten des unterhaltspflichtigen Angehörigen gegenüber Dritten verwendet oder auf die Sozialhilfeleistungen anderer Bezugsberechtigter in der Haushaltsgemeinschaft angerechnet wird, steht es jedenfalls nicht zur Verfügung. So interpretiert, entspricht §7 Abs1 SH-GG dem Erfordernis der sachlichen Ausgestaltung.
Bei verfassungskonformer Interpretation im Sinne der vorstehenden Ausführungen, bietet §7 Abs1 SH-GG den Ausführungsgesetzgebern ausreichend Spielraum, um bei der Einkommensanrechnung die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles adäquat zu ermöglichen.
Das Bedenken, dass §7 Abs1 SH-GG unsachlich sei, weil bei der Anrechnung des Einkommens unterhaltspflichtiger Angehöriger die Höhe des zivilrechtlich geschuldeten Unterhaltes nicht berücksichtigt werde, trifft nicht zu: Im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen überschreitet der Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum nicht, wenn er auf das gesamte in einer Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger und nicht auf den zivilrechtlich geschuldeten Unterhalt abstellt, um soziale Notlagen zu vermeiden und zu bekämpfen.
(Anlassfall G76/2025 ua, E v 17.03.2025 Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und unterhaltspflichtigen Angehörigen" in §6 Abs1 Stmk SozialunterstützungsG in der Stammfassung LGBl 51/2021, in eventu des gesamten §6 Abs1 StSUG leg cit).(Anlassfall G76/2025 ua, E v 17.03.2025 Abweisung der Anträge auf Aufhebung der Wortfolge "und unterhaltspflichtigen Angehörigen" in §6 Abs1 Stmk SozialunterstützungsG in der Stammfassung Landesgesetzblatt 51 aus 2021,, in eventu des gesamten §6 Abs1 StSUG leg cit).
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G134.2025
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.