Zusammenfassung
Der VfGH weist einen Antrag des Bundesfinanzgerichts (BFG) auf Aufhebung des §33 TP 1 GebührenG 1957 ab. Die Gebührenpflicht für Verträge über die Annahme Volljähriger an Kindes statt verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Sachverhalt und Streit
Gegenstand der Gebühr sind Annahmeverträge, wenn das Vermögen des Annehmenden € 22.000,- übersteigt (1 % des Vermögens); befreit sind Verträge über Minderjährige, Stiefkinder und eigene uneheliche Kinder. Das BFG bezweifelt die sachliche Rechtfertigung, insbesondere nach dem Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Entscheidung
Nach VfSlg 6152/1970 findet die steuerliche Belastung ihre sachliche Rechtfertigung in den durch den Vertragsabschluss entstehenden besonderen wechselseitigen unterhalts- und vermögensrechtlichen Ansprüchen, die bei der Erwachsenenadoption typischerweise im Vordergrund stehen. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht, die Belastung mit abgabenrechtlichen Vorteilen (Grunderwerbsteuer, Gerichtsgebühren) zu rechtfertigen; vielmehr darf der Gesetzgeber auch außersteuerliche Vorteile (Erb-, Familien-, Miet-, Gewerberecht) einbeziehen. Unterschiedliche Lebenssachverhalte können unabhängig voneinander einer Verkehrsteuer unterliegen (§15 Abs3 GebG). Der Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt keinen Anlass, von VfSlg 6152/1970 abzugehen; die behauptete Unverhältnismäßigkeit lässt sich nicht begründen.
Rechtssatz
Die Rechtsgeschäftsgebühr nach §33 TP 1 GebG für Erwachsenenadoptionen ist sachlich gerechtfertigt durch die mit dem Vertrag verbundenen wechselseitigen unterhalts- und vermögensrechtlichen sowie außersteuerlichen Vorteile; der Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer macht die Abgabe nicht gleichheitswidrig oder unverhältnismäßig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum06.03.2026
GeschäftszahlG104/2025
LeitsatzKein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gebührenpflicht betreffend Verträge über die Annahme von Volljährigen an Kindes statt, wenn diese nicht Stiefkinder oder eigene uneheliche Kinder sind und das Vermögen des Annehmenden € 22.000,– übersteigt; sachliche Rechtfertigung der steuerlichen Belastung im Falle einer Erwachsenenadoption durch Miteinbeziehung der mit ihr verbundenen außersteuerlichen Vorteile und der wechselseitigen unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüche; keine Unverhältnismäßigkeit der Abgabe in Folge des Entfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer
RechtssatzAbweisung eines Antrags des Bundesfinanzgerichtes (BFG) auf Aufhebung des §33 TP 1 GebührenG 1957 (GebG) idF BGBl I 144/2001.Abweisung eines Antrags des Bundesfinanzgerichtes (BFG) auf Aufhebung des §33 TP 1 GebührenG 1957 (GebG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2001,.
Gegenstand der Gebühr nach §33 TP 1 GebG sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden € 22.000,– übersteigt. Die Rechtsgeschäftsgebühr beträgt gemäß §33 TP 1 Abs1 GebG 1 % vom Wert des Vermögens des Annehmenden. Von der Gebühr befreit sind gemäß §33 TP 1 Abs2 GebG Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt. Gemäß §33 TP 1 Abs3 GebG ermäßigt sich die Gebühr auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens des Annehmenden bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes statt.
Wie der Rechtsentwicklung und VfSlg 6152/1970 zu entnehmen ist, findet die steuerliche Belastung von Verträgen über die Annahme an Kindes statt im Fall von Erwachsenen ihre sachliche Rechtfertigung in den zwischen den Vertragsparteien durch Vertragsabschluss entstehenden besonderen wechselseitigen unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüchen.Wie der Rechtsentwicklung und VfSlg 6152 aus 1970, zu entnehmen ist, findet die steuerliche Belastung von Verträgen über die Annahme an Kindes statt im Fall von Erwachsenen ihre sachliche Rechtfertigung in den zwischen den Vertragsparteien durch Vertragsabschluss entstehenden besonderen wechselseitigen unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüchen.
Diesen Ansprüchen kann eine bereits bestehende oder auch eine potentielle künftige besondere Leistungsfähigkeit der Beteiligten zugrunde liegen. Dies zeigt auch die jüngere Rechtsentwicklung im Adoptionsrecht. Mit dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 wurde die Erwachsenenadoption an strengere, einschränkende Voraussetzungen geknüpft. So hat der Gesetzgeber das Erfordernis eines gerechtfertigten Anliegens gestrichen und auf das Vorliegen einer engen kindschaftsähnlichen Beziehung abgestellt, zumal bei Volljährigkeit – anders als bei Minderjährigkeit – typischerweise vermögensrechtliche Vorteile im Vordergrund stehen. Dem vorliegenden Antrag des BFG sind auch keine Ausführungen zu entnehmen, die in Frage stellen könnten, dass die sachliche Rechtfertigung der Abgabe in den mit der Annahme an Kindes statt verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüchen gründet.
Der VfGH kann auch nicht erkennen, dass die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken dazu führen könnten, dass die steuerliche Belastung von Annahmeverträgen mit einer Rechtsgeschäftsgebühr als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu beurteilen wäre: Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht, dass die Belastung von Annahmeverträgen ihre sachliche Begründung in abgabenrechtlichen Vorteilen im Bereich der Grunderwerbsteuer oder der Gerichtsgebühren, die mit der Annahme an Kindes statt verbunden sein können, finden müsse. Zwar wäre es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, eine derartige Ausgestaltung vorzusehen, die (lediglich) darauf ausgerichtet wäre, steuerplanerischen Aspekten beim Abschluss solcher Verträge entgegenzuwirken.
Für eine solche in rein steuerlichen Lenkungsaspekten liegende Rechtfertigung lassen sich aber in der Rechtsentwicklung keine tragfähigen Anhaltspunkte finden. Vielmehr verbietet der Gleichheitsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber die mit einer Erwachsenenadoption verbundenen auch außerhalb des Abgabenrechts liegenden Vorteile in die Rechtfertigung der Abgabe miteinbezieht. Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, umfassen die außersteuerlichen Vorteile neben Begünstigungen im Erb- und Familienrecht etwa auch solche im Mietrecht oder im Gewerberecht.
Auch sind unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine maßgeblichen steuerlichen Systemgrundsätze auszumachen, nach denen es geboten wäre, eine Vorschrift zum Ausgleich der mit der Adoption verbundenen steuerlichen Vorteile vorzusehen. Vielmehr ist aus §15 Abs3 GebG abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Erhebung von Rechtsgeschäftsgebühren insoweit auf andere verkehrsteuerliche Belastungen Bedacht nimmt, als der idente Rechtsvorgang nur einem der taxativ aufgezählten Verkehrsteuergesetze unterliegt. Ein solches Belastungskonzept schließt aber nicht aus, dass unterschiedliche Lebenssachverhalte – mögen sie auch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen – jeweils unabhängig voneinander einer Verkehrsteuerbelastung unterliegen können.
Der VfGH sieht sich daher vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken nicht veranlasst, wegen des mit 01.08.2008 wirksam gewordenen Entfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer von seiner in VfSlg 6152/1970 vertretenen Rechtsauffassung abzugehen, zumal sich die vom antragstellenden Gericht dargelegte Unverhältnismäßigkeit der Abgabe nicht begründen lässt.Der VfGH sieht sich daher vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken nicht veranlasst, wegen des mit 01.08.2008 wirksam gewordenen Entfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer von seiner in VfSlg 6152 aus 1970, vertretenen Rechtsauffassung abzugehen, zumal sich die vom antragstellenden Gericht dargelegte Unverhältnismäßigkeit der Abgabe nicht begründen lässt.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G104.2025
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.