Zusammenfassung
Der VfGH lehnt die Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen des ABBAG-Gesetzes und der Verlustersatzverordnung ab.
Sachverhalt und Streit
Behauptet wird, die Gleichstellung von Miet- und Pachtverhältnissen bei der Berücksichtigung von Bestandzinszahlungen im Rahmen des Verlustersatzes sei angesichts der Unterschiede im Tatsächlichen und der zivilrechtlichen Rechtslage (§1105 zweiter Satz ABGB) nicht gerechtfertigt.
Entscheidung
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen die behauptete Gesetzwidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist dem Verordnungsgeber nicht entgegenzutreten, wenn die Verlustersatzregelung für Bestandobjekte nicht jene Belastung zur Gänze ausgleicht, die sich für Pächter aus §1105 zweiter Satz ABGB ergeben kann. Ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz scheidet aus, weil solche Pächter im Allgemeinen nicht darauf vertrauen konnten, dass ihnen ein Ausgleich für Bestandzinszahlungen zusteht.
Rechtssatz
Die Gleichbehandlung von Miet- und Pachtverhältnissen bei der Berücksichtigung von Bestandzinszahlungen im Rahmen des COVID-19-Verlustersatzes ist nicht gleichheitswidrig; ein Ausgleich der sich aus §1105 zweiter Satz ABGB ergebenden Belastung ist nicht geboten, und ein schützenswertes Vertrauen bestand nicht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum06.03.2026
GeschäftszahlG140/2025, V235/2025
LeitsatzAblehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen von Bestimmungen des ABBAG-G und der VerlustersatzV
RechtssatzVor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Gesetzwidrigkeit (die Gleichstellung von Miet- und Pachtverhältnissen für Zwecke der Berücksichtigung von Bestandzinszahlungen bei der Ermittlung des Verlustersatzes sei auf Grund der wesentlichen Unterschiede im Tatsächlichen sowie der unterschiedlichen zivilrechtlichen Rechtslage nicht gerechtfertigt) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist (dem Gesetzgeber und) dem Verordnungsgeber nicht entgegenzutreten, wenn durch die Verlustersatzregelung für jegliche Bestandobjekte nicht jene Belastung (zur Gänze) ausgeglichen wird, welche sich durch §1105 zweiter Satz ABGB für davon erfasste Pächter ergeben kann. Eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes kommt nicht in Frage, weil Pächter iSd §1105 zweiter Satz ABGB als Empfänger von Zuschüssen nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Allgemeinen nicht darauf vertrauen konnten, dass ihnen ein Ausgleich für Bestandzinszahlungen zusteht.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G140.2025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.