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{'item': 'V243/2025 (V243/2025-8)'}

Zusammenfassung

Der VfGH hebt Teile eines als Rechtsverordnung zu wertenden Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung über die Haartracht von Soldaten auf. Die Bestimmungen sind mangels ordnungsgemäßer Kundmachung und gesetzlicher Grundlage sowie wegen unzulässiger Geschlechtsdifferenzierung gesetzwidrig.

Sachverhalt und Streit

Betroffen sind Punkt II.2.b. und II.2.h. des Erlasses vom 18.12.2017 ("Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten"), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des BMLV. Sie ordnen unter anderem einen "Kurzhaarschnitt" ausschließlich für männliche Soldaten an.

Entscheidung

Die Bestimmungen greifen unter dem Aspekt von Identität und Individualität in Art8 EMRK ein und gestalten das Erscheinungsbild in der privaten Lebensführung; sie sind daher keine bloßen generellen Weisungen, sondern haben als Rechtsverordnung Eingang in die Rechtsordnung gefunden. Da die nach §4 Abs1 Z2 BGBlG gebotene Verlautbarung im Bundesgesetzblatt II unterblieb, sind sie schon mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig. Eine gesetzliche Grundlage fehlt (weder §§7 Abs3, 41 Abs1 WG 2001 noch §43 BDG 1979), weshalb auch ein Verstoß gegen Art18 Abs2 B-VG vorliegt. Zudem ist die undifferenzierte, für alle Verwendungen geltende Anordnung eines Kurzhaarschnitts nur für männliche Soldaten nicht iSd Art8 Abs2 EMRK notwendig; für die am Geschlecht anknüpfende Differenzierung fehlen schwerwiegende Gründe (Art14 iVm Art8 EMRK).

Rechtssatz

Eine als Rechtsverordnung zu wertende Anordnung zur Haartracht von Soldaten ist mangels Verlautbarung im BGBl II und mangels gesetzlicher Grundlage (Art18 Abs2 B-VG) gesetzwidrig; die undifferenzierte, nur männliche Soldaten treffende Anordnung eines Kurzhaarschnitts ist ohne geschlechtsbezogene schwerwiegende Gründe unverhältnismäßig (Art8, Art14 EMRK).

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.03.2026 GeschäftszahlV243/2025 (V243/2025-8) LeitsatzGesetzwidrigkeit von Teilen eines als Rechtsverordnung zu wertenden Erlasses betreffend die Haartracht von Soldaten mangels ordnungsgemäßer Kundmachung sowie hinreichender gesetzlicher Grundlage; Unverhältnismäßigkeit der undifferenzierten Anordnung eines "Kurzhaarschnittes" ausschließlich für männliche – aber nicht für weibliche – Soldaten für alle Verwendungen beim Bundesheer; kein Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für die am Geschlecht anknüpfende Differenzierung RechtssatzAufhebung der Bestimmungen in Punkt II.2.b. und in Punkt II.2.h. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung (BMLV) vom 18. 12.2017, GZS93105/19‑MFW/2017 ("Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten"), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des BMLV 3/2018.Aufhebung der Bestimmungen in Punkt römisch zwei.2.b. und in Punkt römisch zwei.2.h. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung (BMLV) vom 18. 12.2017, GZS93105/19‑MFW/2017 ("Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten"), kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des BMLV 3 aus 2018,. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen über die Haartracht von Soldatinnen und Soldaten betreffen das äußere Erscheinungsbild von Personen. Sie greifen daher – unter dem Aspekt von Identität und Individualität – in den Schutzbereich von Art8 EMRK ein. Sie sind auch nicht als – auf §41 Abs1 und 3 WG 2001 iVm §3 Abs1 und 7 ADV gestützte – generelle Weisungen zu verstehen, weil sie nicht bloß das (uniforme) "Erscheinungsbild des Bundesheeres" und die damit zusammenhängenden Verhaltensweisen von Soldatinnen und Soldaten regeln, sondern darüber hinaus – insbesondere auf Grund der Regelung der Haarlänge sowie von Schnitt und Form der Haare – das äußere Erscheinungsbild von Soldatinnen und Soldaten im Rahmen ihrer privaten Lebensführung unmittelbar verbindlich gestalten. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Punkt II.2.b. und in Punkt II.2.h. des Erlasses haben überdies auf Grund der Veröffentlichung des Erlasses im Verlautbarungsblatt I des BMLV am 10.01.2018 ein solches Maß an Publizität erreicht, dass sie als Rechtsverordnung Eingang in die Rechtsordnung gefunden haben. Gemäß §4 Abs1 Z2 Bundesgesetzblattgesetz sind Verordnungen der Bundesminister im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren. Da diese Verlautbarung im vorliegenden Fall unterblieben ist, sind die in Prüfung gezogenen Bestimmungen schon mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig.Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen über die Haartracht von Soldatinnen und Soldaten betreffen das äußere Erscheinungsbild von Personen. Sie greifen daher – unter dem Aspekt von Identität und Individualität – in den Schutzbereich von Art8 EMRK ein. Sie sind auch nicht als – auf §41 Abs1 und 3 WG 2001 in Verbindung mit §3 Abs1 und 7 ADV gestützte – generelle Weisungen zu verstehen, weil sie nicht bloß das (uniforme) "Erscheinungsbild des Bundesheeres" und die damit zusammenhängenden Verhaltensweisen von Soldatinnen und Soldaten regeln, sondern darüber hinaus – insbesondere auf Grund der Regelung der Haarlänge sowie von Schnitt und Form der Haare – das äußere Erscheinungsbild von Soldatinnen und Soldaten im Rahmen ihrer privaten Lebensführung unmittelbar verbindlich gestalten. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Punkt römisch zwei.2.b. und in Punkt römisch zwei.2.h. des Erlasses haben überdies auf Grund der Veröffentlichung des Erlasses im Verlautbarungsblatt römisch eins des BMLV am 10.01.2018 ein solches Maß an Publizität erreicht, dass sie als Rechtsverordnung Eingang in die Rechtsordnung gefunden haben. Gemäß §4 Abs1 Z2 Bundesgesetzblattgesetz sind Verordnungen der Bundesminister im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbaren. Da diese Verlautbarung im vorliegenden Fall unterblieben ist, sind die in Prüfung gezogenen Bestimmungen schon mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig. Gemäß Art18 Abs2 B‑VG kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Das heißt, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde. Eine gesetzliche Grundlage für die Bestimmungen über die "Haartracht" existiert jedoch nicht. Insbesondere finden diese Bestimmungen weder in den Vorschriften der §§7 Abs3 und 41 Abs1 WG 2001 noch in §43 BDG 1979 Deckung. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen erweisen sich sohin auch wegen Verstoßes gegen Art18 Abs2 B‑VG als gesetzwidrig. Verstoß gegen Art8 und 14 EMRK: Die Anordnung einer bestimmten Haartracht für Soldatinnen und Soldaten greift, unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens in den Schutzbereich des Art8 EMRK ein. Die Regelung der "Haartracht" von Soldatinnen und Soldaten dient nach Ansicht der BMLV dem uniformen Erscheinungsbild und der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und Disziplin des Bundesheeres sowie funktionalen Erfordernissen des militärischen Dienstes (zB hinsichtlich Unfallverhütung und Hygiene). Sie verfolgt damit insgesamt legitime öffentliche Zwecke, die prinzipiell eine Regelung der "Haartracht" iSd Art8 Abs2 EMRK rechtfertigen können. Je weiter und undifferenzierter allerdings der Geltungsbereich einer solchen Regelung gefasst ist – insbesondere, wenn diese unterschiedslos für sämtliche Verwendungen im Bundesheer gilt, also gleichermaßen etwa für den Innendienst wie für den Repräsentationsdienst des Gardebataillons oder Auslandseinsätze –, desto strengere Anforderungen sind an den Nachweis ihrer Erforderlichkeit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellen. Stützt sich die Rechtfertigung einer solchen Regelung außerdem auf Gründe, die ihrer Natur nach für alle männlichen und weiblichen Soldaten gleichermaßen zutreffen, so sind solche Gründe prinzipiell nicht geeignet, eine auf ein Geschlecht beschränkte Regelung zu tragen, ohne dass weitere, auf das jeweilige Geschlecht bezogene scherwiegende Gründe hinzutreten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die undifferenzierte, zumal für alle Verwendungen beim Bundesheer geltende Anordnung eines "Kurzhaarschnittes" (ausschließlich) für männliche Soldaten in Punkt II.2.b. der "Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten" nicht als notwendig iSd Art8 Abs2 EMRK. Es wurde von der verordnungserlassenden Behörde im Verordnungsprüfungsverfahren nicht dargetan, weshalb die von ihr genannten Gründe für diese Anordnung nicht gleichermaßen auf weibliche Soldaten zuträfen bzw bei weiblichen Soldaten von dieser Anordnung abgesehen werden könne. Es ist für den VfGH auch kein Grund ersichtlich, weshalb persönliche Präferenzen bezüglich des persönlichen Auftretens bei männlichen Soldaten in stärkerem Maße hinter militärischen Erfordernissen zurücktreten müssten als bei weiblichen Soldaten. Es sind damit auch keine schwerwiegenden Gründe erkennbar, welche die am Geschlecht anknüpfende Differenzierung hinsichtlich der gebotenen "Haartracht" iSd Art14 iVm Art8 EMRK rechtfertigen könnten.Vor diesem Hintergrund erweist sich die undifferenzierte, zumal für alle Verwendungen beim Bundesheer geltende Anordnung eines "Kurzhaarschnittes" (ausschließlich) für männliche Soldaten in Punkt römisch zwei.2.b. der "Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten" nicht als notwendig iSd Art8 Abs2 EMRK. Es wurde von der verordnungserlassenden Behörde im Verordnungsprüfungsverfahren nicht dargetan, weshalb die von ihr genannten Gründe für diese Anordnung nicht gleichermaßen auf weibliche Soldaten zuträfen bzw bei weiblichen Soldaten von dieser Anordnung abgesehen werden könne. Es ist für den VfGH auch kein Grund ersichtlich, weshalb persönliche Präferenzen bezüglich des persönlichen Auftretens bei männlichen Soldaten in stärkerem Maße hinter militärischen Erfordernissen zurücktreten müssten als bei weiblichen Soldaten. Es sind damit auch keine schwerwiegenden Gründe erkennbar, welche die am Geschlecht anknüpfende Differenzierung hinsichtlich der gebotenen "Haartracht" iSd Art14 in Verbindung mit Art8 EMRK rechtfertigen könnten. Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken nicht bestehen, ist es erforderlich, die Bestimmungen in Punkt II.2.b. und Punkt II.2.h. des Erlasses zur Gänze aufzuheben. Zwar ist nur die Bestimmung in Punkt II.2.b. zweiter Absatz präjudiziell; die weiteren in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Punkt II.2.b. sowie in Punkt II.2.h. stehen mit dieser Bestimmung jedoch in einem untrennbaren Regelungszusammenhang. Die wegen Gesetzwidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen bilden eine einheitliche, von den übrigen Bestimmungen des Erlasses trennbare, Verordnung. Der VfGH hat daher nicht zu prüfen, ob der Erlass über die Bestimmungen in Punkt II.2.b. und Punkt II.2.h. hinaus eine Verordnung darstellt. Eine Aufhebung des gesamten Erlasses gemäß Art139 Abs3 Z1 und Z3 B‑VG kommt sohin nicht in Betracht. Zur Herstellung eines Rechtszustandes, gegen den die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken nicht bestehen, ist es erforderlich, die Bestimmungen in Punkt römisch zwei.2.b. und Punkt römisch zwei.2.h. des Erlasses zur Gänze aufzuheben. Zwar ist nur die Bestimmung in Punkt römisch zwei.2.b. zweiter Absatz präjudiziell; die weiteren in Prüfung gezogenen Bestimmungen in Punkt römisch zwei.2.b. sowie in Punkt römisch zwei.2.h. stehen mit dieser Bestimmung jedoch in einem untrennbaren Regelungszusammenhang. Die wegen Gesetzwidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen bilden eine einheitliche, von den übrigen Bestimmungen des Erlasses trennbare, Verordnung. Der VfGH hat daher nicht zu prüfen, ob der Erlass über die Bestimmungen in Punkt römisch zwei.2.b. und Punkt römisch zwei.2.h. hinaus eine Verordnung darstellt. Eine Aufhebung des gesamten Erlasses gemäß Art139 Abs3 Z1 und Z3 B‑VG kommt sohin nicht in Betracht. (Anlassfall E2467/2024, E v17.03.2026, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V243.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.