Zusammenfassung
Der VfGH hebt Teile der Verordnungen des Bundesministers für Finanzen über den Lockdown-Umsatzersatz auf, weil der kategorische Ausschluss eines Rechtsanspruchs gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt.
Sachverhalt und Streit
Angefochten sind die Wortfolgen "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.4 der Anhänge zur VO Lockdown-Umsatzersatz (BGBl II 503/2020) und zur 3. VO (BGBl II 567/2020). Weitere Anträge des OLG Wien werden wegen zu engen Anfechtungsumfangs zurückgewiesen.
Entscheidung
Der VfGH hob bereits mit Erkenntnis vom 06.03.2024, V3/2024, eine gleichlautende Bestimmung zur Verlustersatz-Verordnung auf, weil der kategorische Ausschluss eines Anspruchs auf finanzielle Maßnahmen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verletzt. Die hier angefochtenen Wortfolgen gleichen dieser aufgehobenen Bestimmung und sind daher aus denselben Gründen als gesetzwidrig aufzuheben.
Rechtssatz
Der kategorische Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf Gewährung staatlicher COVID-19-Förderungen (hier: Lockdown-Umsatzersatz durch die COFAG) verstößt gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot und ist gesetzwidrig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum06.03.2026
GeschäftszahlV248/2025 ua
LeitsatzVerstoß von Teilen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gegen das Sachlichkeitsgebot auf Grund des kategorischen Ausschlusses des Rechtsanspruchs auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COFAG
RechtssatzAufhebung der Wortfolge "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, sowie der Wortfolge "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags des OLG Wien betreffend näher bezeichnete andere Punkte der Anhänge der Verordnungen wegen zu engen Anfechtungsumfangs.Aufhebung der Wortfolge "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, sowie der Wortfolge "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags des OLG Wien betreffend näher bezeichnete andere Punkte der Anhänge der Verordnungen wegen zu engen Anfechtungsumfangs.
Das OLG behauptet einen Verstoß der angefochtenen Wortfolgen des Punktes 7.4 letzter Satz des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, und des Punktes 7.4 letzter Satz des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, gegen den Gleichheitsgrundsatz im Lichte von VfSlg 20.641/2023. Mit diesem Bedenken ist das OLG im Recht:Das OLG behauptet einen Verstoß der angefochtenen Wortfolgen des Punktes 7.4 letzter Satz des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, und des Punktes 7.4 letzter Satz des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, gegen den Gleichheitsgrundsatz im Lichte von VfSlg 20.641 aus 2023,. Mit diesem Bedenken ist das OLG im Recht:
Der VfGH hob mit E v 06.03.2024, V3/2024, Punkt 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II 568/2020, idF BGBl II 75/2021 mit der Begründung als gesetzwidrig auf, dass der (kategorische) Ausschluss eines Anspruches auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verletzt.Der VfGH hob mit E v 06.03.2024, V3/2024, Punkt 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), Bundesgesetzblatt Teil 2, 568 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 75 aus 2021, mit der Begründung als gesetzwidrig auf, dass der (kategorische) Ausschluss eines Anspruches auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verletzt.
Die durch das OLG angefochtenen Wortfolgen der Punkte 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, sowie des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, gleichen der mit E v 06.03.2024, V3/2024, aufgehobenen Verordnungsbestimmung. Die in Rede stehenden Wortfolgen der Punkte 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, sowie des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, sind daher aus den im E v 06.03.2024, V3/2024, dargelegten Gründen als gesetzwidrig aufzuheben.Die durch das OLG angefochtenen Wortfolgen der Punkte 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, sowie des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, gleichen der mit E v 06.03.2024, V3/2024, aufgehobenen Verordnungsbestimmung. Die in Rede stehenden Wortfolgen der Punkte 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, sowie des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, sind daher aus den im E v 06.03.2024, V3/2024, dargelegten Gründen als gesetzwidrig aufzuheben.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V248.2025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.