Zusammenfassung
Der VfGH hebt eine Geldstrafe nach dem Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz (AGesVG) wegen Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit auf. Das Tragen einer Maske mit dem Gesicht des russischen Staatspräsidenten war von der Ausnahme der freien Meinungsäußerung gedeckt.
Sachverhalt und Streit
Der Beschwerdeführer trug während der Aufnahme eines TV-Gesprächs mit dem FPÖ-Obmann Herbert Kickl eine Maske mit dem Abbild Vladimir Putins, um auf dessen aus seiner Sicht zu unkritische Haltung zur russischen Regierung und deren Präsidenten hinzuweisen. Er wurde nach §2 AGesVG bestraft.
Entscheidung
Nach VfSlg 20.440/2021 ist die Aufzählung der Ausnahmen in §2 Abs2 AGesVG nicht abschließend; wie bei künstlerischen, kulturellen oder traditionellen Veranstaltungen muss auch die Verwendung eines Stilmittels wie einer Maske im Rahmen der freien Meinungsäußerung erlaubt sein. Da der Beschwerdeführer die Maske mit dieser kommunikativen Intention einsetzte und es ihm nicht bloß um die Vereitelung der Identitätsfeststellung ging, ist sein Verhalten von der Ausnahme gedeckt. Der bloße Hinweis des LVwG Oberösterreich auf das Fehlen der ausdrücklich genannten Ausnahmetatbestände trägt die Entscheidung nicht.
Rechtssatz
Das Tragen einer Maske als Stilmittel im Rahmen der freien Meinungsäußerung ist von der (nicht abschließenden) Ausnahme des §2 Abs2 AGesVG gedeckt, sofern es nicht bloß der Vereitelung der Identitätsfeststellung dient; eine Bestrafung verletzt sonst Art10 EMRK.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum10.03.2026
GeschäftszahlE2000/2025
LeitsatzVerletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch Verhängung einer Geldstrafe nach dem Anti-GesichtsverhüllungsG; kein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot wegen des Tragens einer Maske mit dem Gesicht des russischen Staatspräsidenten mit der Intention, auf die unkritische Haltung des FPÖ-Obmanns zu der russischen Regierung und dessen Präsidenten hinzuweisen
RechtssatzDer VfGH hat in VfSlg 20.440/2021 mit eingehender Begründung dargetan, dass die Aufzählung der Ausnahmen in §2 Abs2 AGesVG nicht abschließend, sondern dahin zu verstehen ist, dass als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot so wie bei den Tatbeständen "im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen" auch die Verwendung eines Stilmittels wie etwa einer Maske im Rahmen "der freien Meinungsäußerung" erlaubt sein muss.Der VfGH hat in VfSlg 20.440 aus 2021, mit eingehender Begründung dargetan, dass die Aufzählung der Ausnahmen in §2 Abs2 AGesVG nicht abschließend, sondern dahin zu verstehen ist, dass als Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot so wie bei den Tatbeständen "im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen" auch die Verwendung eines Stilmittels wie etwa einer Maske im Rahmen "der freien Meinungsäußerung" erlaubt sein muss.
Da der Beschwerdeführer die Maske (mit dem Abbild Vladimir Putins) eingesetzt hat, um während der Aufnahme eines TV-Gespräches mit dem Obmann der FPÖ, Herbert Kickl, auf dessen – nach Ansicht des Beschwerdeführers – zu unkritische Haltung zu Vladimir Putin und der russischen Regierung aufmerksam zu machen, ist der VfGH der Auffassung, dass dies von der Ausnahme des §2 Abs2 AGesVG gedeckt ist.
Da es dem Beschwerdeführer mit dieser Intention auch nicht von vornherein bloß um die Vereitelung oder Erschwerung der Feststellung seiner Identität ging – in solchen Fällen steht Art10 EMRK einer Bestrafung wegen Verstoßes gegen §2 AGesVG nicht entgegen –, ist der schlichte Hinweis des LVwG Oö in seiner Entscheidung darauf, dass die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge des Beschwerdeführers "weder durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, noch im Rahmen kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgte oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hatte" und daher keine Ausnahme gemäß §2 Abs2 AGesVG gegeben sei, nicht geeignet, die Entscheidung zu tragen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E2000.2025
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.