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{'item': 'E3961/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH lehnt die Behandlung einer Beschwerde ab, mit der eine Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist geltend gemacht wird, weil keine Säumnisbehelfe eingebracht wurden.

Sachverhalt und Streit

Die Beschwerdeführerin rügt eine überlange Verfahrensdauer (im Zusammenhang mit §3 Abs6 Z2 ApothekenG idF BGBl I 22/2024). Nach der Aktenlage hat sie keine Säumnisbeschwerde erhoben.

Entscheidung

Eine Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art6 Abs1 EMRK kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn im Verfahren entsprechende Säumnisbehelfe zur Beschleunigung ergriffen wurden. Da die Beschwerdeführerin keine Säumnisbeschwerde erhoben und damit die Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung nicht genutzt hat, liegt keine Verletzung des Art6 EMRK vor; auch gegen §3 Abs6 Z2 ApothekenG bestehen keine Bedenken.

Rechtssatz

Eine Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art6 Abs1 EMRK) kann nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Partei zuvor Säumnisbehelfe zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen hat; unterbleibt dies, ist die Behandlung der Beschwerde mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlE3961/2025 LeitsatzAblehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend eine Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist mangels Aussicht auf Erfolg; keine Einbringung von Säumnisbehelfen zur Beschleunigung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde RechtssatzKeine Bedenken gegen §3 Abs6 Z2 ApothekenG idF BGBl I 22/2024 sowie keine Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist:Keine Bedenken gegen §3 Abs6 Z2 ApothekenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2024, sowie keine Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist: Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht entsprechende Säumnisbehelfe ergriffen wurden, um das Verfahren zu beschleunigen. Nach der dem VfGH zur Verfügung stehenden Aktenlage hat die Beschwerdeführerin keine Säumnisbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch auf diese Weise das Verfahren beschleunigen und verhindern können, dass dieses ungebührlich lange dauert. Eine Verletzung des Art6 EMRK liegt daher nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E3961.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.