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{'item': 'E3487/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH lehnt die Behandlung einer Beschwerde betreffend die Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk ab.

Sachverhalt und Streit

Behauptet wird ein Verstoß des §9 PrR-G gegen Art10 EMRK bzw. Art7 B-VG im Zusammenhang mit dem Auswahlkriterium der besseren Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt (§6 PrR-G).

Entscheidung

Da nach der stRsp des VwGH zulässige Beteiligungen an anderen Medienunternehmen bei der Beurteilung des Auswahlkriteriums nach §6 PrR-G zu berücksichtigen sind, lässt das Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Unterscheidung zwischen den zwingenden Kriterien des §9 PrR-G und den Auswahlkriterien des §6 PrR-G (gegenüber der Regelung für digitales terrestrisches Fernsehen in §11 AMD-G) trägt in sachlicher Weise dem Umstand Rechnung, dass nur bei der Zulassung zu analogem Hörfunk eine Auswahlentscheidung zu treffen ist.

Rechtssatz

Die Differenzierung zwischen zwingenden Zulassungsvoraussetzungen (§9 PrR-G) und Auswahlkriterien (§6 PrR-G) beim analogen terrestrischen Hörfunk ist sachlich gerechtfertigt, weil nur dort eine Auswahlentscheidung zu treffen ist; eine dagegen gerichtete Beschwerde hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.2026 GeschäftszahlE3487/2025 LeitsatzAblehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend die Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk RechtssatzSoweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als ein Verstoß von §9 PrR-G gegen Art10 EMRK bzw Art7 B‑VG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts dessen, dass nach §9 PrR-G zulässige Beteiligungen an anderen Medienunternehmen bei der Beurteilung des Auswahlkriteriums der besseren Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt gemäß §6 PrR-G nach der stRsp des VwGH zu berücksichtigen sind, vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wenn der Gesetzgeber bei der Zulassung zu analogem terrestrischen Hörfunk zwischen den zwingenden Kriterien des §9 PrR‑G und den Auswahlkriterien nach §6 PrR-G unterscheidet, während er für die Zulassung zu digitalem terrestrischen Fernsehen die einschlägigen Anforderungen der Berücksichtigung von Medienverbindungen in §11 AMD-G regelt, trägt er in sachlicher Weise dem Umstand Rechnung, dass nur im erstgenannten Fall eine Auswahlentscheidung zu treffen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E3487.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.