Zusammenfassung
Der VfGH gibt der Anfechtung der (teilweise wiederholten) Wahl des Gemeinderats der Marktgemeinde Gablitz vom 18.05.2025 nicht statt. Die geltend gemachten Verfahrensfehler waren teils nicht rechtswidrig, teils ohne Einfluss auf das Wahlergebnis.
Sachverhalt und Streit
Angefochten wird die Gemeinderatswahl. Gerügt werden u.a. die Einbeziehung von 250 Wahlkarten, doppelt angefertigte Niederschriften zweier Sprengelwahlbehörden, die vorzeitige Unterzeichnung durch Ersatzmitglieder, die unterbliebene Beurkundung des Endes der Wahlhandlung, Dokumentationsmängel bei Wahlkarten sowie die Kurzbezeichnung "ÖVP" und die Äquidistanz der Gemeindeorgane.
Entscheidung
Die 250 Wahlkarten wurden nach §42a und §45 NÖ GRWO 1994 korrekt in das Ermittlungsverfahren einbezogen; das Wählerverzeichnis ist vom Abstimmungsverzeichnis zu unterscheiden. Die doppelt angefertigten, inhaltlich übereinstimmenden Niederschriften (§50 Abs1 NÖ GRWO 1994) waren rechtswidrig, aber ohne Einfluss auf das Ergebnis. Die vorzeitige Unterschrift durch Ersatzmitglieder ist unbedenklich, da deren Anwesenheitszeit dokumentiert ist; das Fehlen der Beurkundung des Endes der Wahlhandlung ist rechtswidrig, aber ohne Einfluss, da das Ende feststeht. Dokumentationsmängel bei überbrachten/übernommenen/abgenommenen Wahlkarten liegen nicht vor bzw. ergeben sich die Zahlen aus Beiblättern. Die Kurzbezeichnung "ÖVP" ist hinreichend unterscheidbar; ein Verstoß gegen die Äquidistanz liegt nicht vor.
Rechtssatz
Verfahrensverstöße im Wahlverfahren (doppelte Niederschriften, unterlassene Beurkundung des Wahlhandlungsendes) führen nur dann zur Aufhebung der Wahl, wenn sie von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnten; steht der maßgebliche Sachverhalt anderweitig dokumentiert fest, bleiben sie folgenlos.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum12.03.2026
GeschäftszahlWI10/2025
LeitsatzKeine Stattgabe der Wahl des Gemeinderats der Marktgemeinde Gablitz vom 18.05.2025; keine Rechtswidrigkeit des Verfahrens durch die – in den Niederschriften der Sprengelwahlbehörde nachgewiesene – Einbeziehung von 250 gültige Wahlkarten in das Ermittlungsverfahren; kein Einfluss der (doppelt) angefertigten und übereinstimmenden Niederschriften zweier Sprengelwahlbehörden auf das Wahlergebnis; keine Rechtswidrigkeit der vorzeitigen Unterzeichnung der Niederschriften der Wahlbehörde durch Ersatzmitglieder angesichts der ausdrücklich Dokumentation ihrer Anwesenheit; Verletzung der Verpflichtung zur Beurkundung des Endes der Wahlhandlung ohne Einfluss auf Wahlergebnis; keine Verletzung der Nö GRWO 1994 betreffend die Dokumentation abgenommener, überbrachter und übernommener Wahlkarten angesichts der Dokumentation in einem Beiblatt; keine Rechtswidrigkeit der Kurzbezeichnung "ÖVP" einer Wählergruppe wegen hinreichender Unterscheidbarkeit zu den anderen Wahlvorschlägen; keine Verletzung des Gebotes der Äquidistanz von Gemeindeorganen zu den einzelnen Wahlparteien durch die Begründung der Wahlwiederholung im Amtsblatt der Gemeinde, die Verwendung eines privaten Facebook-Accounts für Veröffentlichungen sowie ein zweifelsfrei als Wahlwerbung erkennbares Flugblatt einer Wählergruppe
RechtssatzAnfechtung der teilweisen Wiederholung der Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Gablitz am 18.05.2025 (nach Aufhebung des Verfahrens zur Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Gablitz am 26.01.2025 (als es dem Zeitpunkt nach der Prüfung und dem Abschluss der Wahlvorschläge folgt) durch Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde vom 10.03.2025; Ausschreibung der wiederholten Wahl durch Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18.03.2025).
Keine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung des §39 Abs7 Nö GRWO 1994 hinsichtlich der Mitzählung von "250 Wahlkartenstimmen":
Auf Grund der von der anfechtungswerbenden Wählergruppe ins Treffen geführten Bestimmung des §39 Abs7 NÖ GRWO 1994 ist die "Ausstellung der Wahlkarte […] im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort 'Wahlkarte' auffällig (z. B. mit Buntstift) anzumerken". Vom Wählerverzeichnis ist jedoch das von der Sprengelwahlbehörde zu führende Abstimmungsverzeichnis zu unterscheiden. In dieses ist gemäß §41 Abs5 NÖ GRWO 1994 ausschließlich bei einer Stimmabgabe vor der (Sprengel-)Wahlbehörde der "Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, […] unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses" einzutragen. Gleichzeitig ist sein Name im Wählerverzeichnis abzustreichen.
Demgegenüber sind Wahlkarten, die auf Grund des §42a Abs2 und 4 NÖ GRWO 1994 an die Sprengelwahlbehörde gelangt sind, nicht in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Diese Wahlkarten sind nach Maßgabe der Vorschriften des §45 Abs1a bis 3 NÖ GRWO 1994 (erst) nach dem Ende der Wahlhandlung in das Ermittlungsverfahren einzubeziehen. Die Landes-Hauptwahlbehörde hat dazu in ihrem Bescheid vom 25.06.2025 festgestellt, dass im Wahlsprengel 4 490 Wahlkuverts bei der "persönlichen Wahl" im Wahllokal und 250 gültige Wahlkarten in das Ermittlungsverfahren einbezogen wurden. Diese Zahlen gehen auch aus den (beiden) Niederschriften der Sprengelwahlbehörde, die in den dem VfGH vorgelegten Wahlakten einliegen, hervor. Die Sprengelwahlbehörde ist sohin in Übereinstimmung mit den Vorschriften des §42a Abs2 und 4 sowie §45 Abs1a bis 3 NÖ GRWO 1994 vorgegangen.
Auf das weitere Anfechtungsvorbringen, wonach im Wahlsprengel 4 eine Person entgegen §42 Abs2 NÖ GRWO 1994 zur Wahl im Wahllokal zugelassen worden sei, ohne dass ihr zuvor die Wahlkarte abgenommen worden sei, hat der VfGH nicht einzugehen. In Ansehung der auf die einzelnen Wahlparteien bei der Wahl entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Mandatsverteilung konnte weder eine einzelne mit Rechtswidrigkeit belastete und demnach ungültige Stimme noch eine allfällige doppelte und sohin rechtswidrige Stimmabgabe durch eine Person von Einfluss auf das Wahlergebnis sein.
Zur doppelten Ausführung der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden 2 und 4:
§50 Abs1 NÖ GRWO 1994 verpflichtet die Sprengelwahlbehörde, den Wahlvorgang nach Abschluss der Wahlhandlung in einer – einzigen – Niederschrift festzuhalten. Aus den vorgelegten Wahlakten ergibt sich, dass in den Wahlsprengeln 2 und 4 jeweils zwei Niederschriften der Sprengelwahlbehörde angefertigt wurden. Diese Niederschriften stimmen inhaltlich überein.
Die Anfertigung von jeweils zwei Niederschriften durch die Sprengelwahlbehörden der Wahlsprengel 2 und 4 war im Hinblick auf §50 Abs1 NÖ GRWO 1994 rechtswidrig. Dies konnte jedoch nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis sein, weil die jeweils (doppelt) angefertigten Niederschriften die maßgeblichen Vorgänge bei der Wahl in den betroffenen Wahlsprengeln übereinstimmend dokumentieren.
Zur vorzeitigen Unterschriftsleistung und anschließenden Ergänzung der Niederschriften in den Wahlsprengeln 2 und 4 durch bestimmte Personen:
Soweit die Anfechtungsschrift die vorzeitige Unterschrift einer Vertrauensperson im Wahlsprengel 4 rügt, ergibt sich daraus von vornherein keine Rechtswidrigkeit der Niederschrift, weil diese gemäß §50 Abs1 iVm §10 Abs3 NÖ GRWO 1994 nicht von Vertrauenspersonen unterschrieben werden muss. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass im für die Anfertigung der Niederschrift von den Wahlbehörden verwendeten Musterformular "F16" ua ein Feld für Unterschriften der Vertrauenspersonen vorgesehen ist. Bei diesem Formular handelt es sich zwar um einen – auf der Grundlage des §73 NÖ GRWO 1994 – mit Verordnung der NÖ Landesregierung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl 0350/2-0, ("Drucksorten-Verordnung") festgelegten "Vordruck". Für die Frage, ob eine Niederschrift rechtmäßig unterfertigt wurde, kommt es jedoch allein darauf an, ob dabei den gesetzlichen Erfordernissen des §50 Abs1 NÖ GRWO 1994 entsprochen wurde. Im Übrigen könnte selbst eine Verletzung von Formvorschriften im Zusammenhang mit der Unterschrift einer Vertrauensperson nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis sein. Wenn die Anfechtungswerberin darüber hinaus vermutet, dass auch die Anwesenheitszeit dieser Vertrauensperson "falsch in der Niederschrift eingetragen" worden sei, handelt es sich um eine nicht näher substantiierte Behauptung. Im Übrigen läge selbst bei Zutreffen der Behauptung keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vor, die von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnte.Soweit die Anfechtungsschrift die vorzeitige Unterschrift einer Vertrauensperson im Wahlsprengel 4 rügt, ergibt sich daraus von vornherein keine Rechtswidrigkeit der Niederschrift, weil diese gemäß §50 Abs1 in Verbindung mit §10 Abs3 NÖ GRWO 1994 nicht von Vertrauenspersonen unterschrieben werden muss. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass im für die Anfertigung der Niederschrift von den Wahlbehörden verwendeten Musterformular "F16" ua ein Feld für Unterschriften der Vertrauenspersonen vorgesehen ist. Bei diesem Formular handelt es sich zwar um einen – auf der Grundlage des §73 NÖ GRWO 1994 – mit Verordnung der NÖ Landesregierung über die Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl 0350/2-0, ("Drucksorten-Verordnung") festgelegten "Vordruck". Für die Frage, ob eine Niederschrift rechtmäßig unterfertigt wurde, kommt es jedoch allein darauf an, ob dabei den gesetzlichen Erfordernissen des §50 Abs1 NÖ GRWO 1994 entsprochen wurde. Im Übrigen könnte selbst eine Verletzung von Formvorschriften im Zusammenhang mit der Unterschrift einer Vertrauensperson nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis sein. Wenn die Anfechtungswerberin darüber hinaus vermutet, dass auch die Anwesenheitszeit dieser Vertrauensperson "falsch in der Niederschrift eingetragen" worden sei, handelt es sich um eine nicht näher substantiierte Behauptung. Im Übrigen läge selbst bei Zutreffen der Behauptung keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vor, die von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnte.
Soweit die Anfechtungswerberin überdies die vorzeitige Unterfertigung von Niederschriften durch "Beisitzer und Ersatzbeisitzer" zu einem Zeitpunkt rügt, zu dem "diese noch nicht vollständig erstellt waren", erfährt dieses Vorbringen ausschließlich im Verein mit den Feststellungen der Landes-Hauptwahlbehörde in ihrem Bescheid vom 25.06.2025, auf die sich die Anfechtung insofern ausdrücklich bezieht, eine hinreichende Substantiierung. Der VfGH sieht es auf Grund der Aussagen der Zeugen im Verfahren vor der Landes-Hauptwahlbehörde und der auf diesen beruhenden Feststellungen im Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde sowie der Niederschriften der beiden Sprengelwahlbehörden als erwiesen an, dass in der Sprengelwahlbehörde 2 [eine Person] und in der Sprengelwahlbehörde 4 [eine andere Person] die Niederschrift unterschrieben haben, obwohl beide zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlhandlung nicht mehr anwesend waren. Laut Kundmachung der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden vom 15.05.2025 handelt es sich bei [den beiden Personen] jeweils um Ersatzmitglieder der Sprengelwahlbehörde. Beide haben jedoch ausweislich der Niederschriften und der mit diesen übereinstimmenden Zeugenaussagen von 7.30 bis 10.58 Uhr bzw bis 13.00 Uhr jeweils einen Beisitzer der Wahlbehörde vertreten. Da der Zeitraum ihrer Anwesenheit, in dem sie zugleich Mitglieder der Wahlbehörde waren, in den Niederschriften jeweils ausdrücklich dokumentiert ist, kann in dem Umstand, dass sie diese jeweils vorab unterfertigt haben, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Es ist vielmehr zu betonen, dass im Formular "F16" ausschließlich eine (einzige) Stelle vorgesehen ist, an der die Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen ihre Unterschrift leisten können. Aus der konkreten Gestaltung des Formulars "F16" ergibt sich demnach, dass die an dieser Stelle unterfertigenden Personen von vornherein lediglich jene Handlungen der Wahlbehörde bzw Vorkommnisse bezeugen (können), die während ihrer an anderer Stelle dokumentierten Anwesenheit erfolgen.
Zum Ende der Amtshandlung in den Wahlsprengeln 2 und 4:
Gemäß §50 Abs1 litb NÖ GRWO 1994 hat die Niederschrift "die Zeitangabe des Beginns und des Endes der Wahlhandlung und allfällige Unterbrechungen" zu enthalten. Der VfGH sieht es auf Grund der Aussagen der Zeugen im Verfahren vor der Landes-Hauptwahlbehörde und der auf diesen beruhenden Feststellungen im Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde, denen die anfechtungswerbende Wählergruppe nicht entgegengetreten ist, als erwiesen an, dass die Wahlhandlung im Sprengel 2 (wegen der Anwesenheit von Wählern im Wahllokal erst) um 16.03 Uhr und im Sprengel 4 um 16.00 Uhr geschlossen wurde. Diese Zeitpunkte wurden in den Niederschriften der Sprengelwahlbehörden 2 und 4 jeweils nicht dokumentiert. Das Unterbleiben der Beurkundung des Endes der Wahlhandlung stellt daher einen Verstoß gegen §50 Abs1 litb NÖ GRWO 1994 und somit eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dar. Diese Rechtswidrigkeit konnte jedoch keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben, zumal das rechtmäßige Ende der Wahlhandlung feststeht. Das Ende der jeweiligen Amtshandlung der Sprengelwahlbehörden wurde im Übrigen in den Niederschriften – anders als die Anfechtungswerberin meint – dokumentiert.
Zu den persönlich oder durch Boten überbrachten Wahlkarten:
Die Sprengelwahlbehörde muss gemäß §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 die Zahl der nach §42a Abs2 letzter Satz NÖ GRWO 1994 ihr persönlich oder durch Boten überbrachten Wahlkarten in der Niederschrift festhalten. Aus den Wahlakten geht hervor, dass die Anzahl dieser Wahlkarten von der Sprengelwahlbehörde für den Wahlsprengel 4 nicht unter dem im – in der Drucksorten-Verordnung festgelegten – Formular "F16" für die Niederschrift dafür vorgesehenen Punkt A.2. eingetragen wurde. Allerdings wurden diese Wahlkarten jeweils auf einem – den Niederschriften angeschlossenen und in diesen ausdrücklich genannten – Beiblatt dokumentiert. Da sich aus dieser Dokumentation die Anzahl der gemäß §42a Abs2 letzter Satz NÖ GRWO 1994 bei der Sprengelwahlbehörde eingelangten – fünf – Wahlkarten ohne weiteres ergibt, liegt kein Verstoß gegen §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 vor.
Zu der Übernahme der Wahlkarten:
Die Sprengelwahlbehörde muss gemäß §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 ferner die Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen Wahlkarten in der Niederschrift festhalten. Aus den Wahlakten geht hervor, dass die Anzahl dieser Wahlkarten von der Sprengelwahlbehörde für den Wahlsprengel 4 nicht unter dem im Formular für die Niederschrift dafür vorgesehenen Punkt A.1. dokumentiert wurde. Allerdings ergibt sich diese Zahl ohne weiteres aus den Niederschriften, so einerseits aus den den Niederschriften angeschlossenen Kopien des Verzeichnisses der (von der Gemeindewahlbehörde übernommenen) Wahlkarten für den Wahlsprengel 4. Andererseits lässt sich die Anzahl auch aus der in den Niederschriften dokumentierten Anzahl der von der Sprengelwahlbehörde für nichtig erklärten Wahlkarten, der Anzahl der gültigen Wahlkarten sowie der Anzahl der Wahlkarten jener Wähler, welche die Wahlkarten der Sprengelwahlbehörde persönlich oder durch Boten übermittelt haben, ableiten. Es liegt daher im Ergebnis kein Verstoß gegen §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 vor.
Zu den abgenommenen Wahlkarten:
Die Sprengelwahlbehörde muss gemäß §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 schließlich die Anzahl der anlässlich der persönlichen Ausübung des Wahlrechts den Wählern abgenommenen Wahlkarten in der Niederschrift festhalten. Aus den Wahlakten geht hervor, dass in den Niederschriften der Sprengelwahlbehörde 4 unter Punkt A.3. die Anzahl der anlässlich der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes den Wählern abgenommenen Wahlkarten nicht eingetragen ist. Allerdings findet sich auch im Verzeichnis der Niederschrift zur Dokumentation von Wählern, die nach Abnahme der Wahlkarten gewählt haben, kein Eintrag. Daraus ergibt sich – im Lichte des Erkenntnisses VfSlg 20.071/2016, wonach auch von der Wahlbehörde herangezogene Vordrucke bzw Musterformulare Bestandteil der Niederschrift sind, die gemäß §292 ZPO vollen Beweis über alle darin festgehaltenen Tatsachen und Vorgänge begründen –, dass von der Sprengelwahlbehörde keine Wahlkarte abgenommen wurde. Es liegt daher kein Verstoß gegen §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 vor.Die Sprengelwahlbehörde muss gemäß §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 schließlich die Anzahl der anlässlich der persönlichen Ausübung des Wahlrechts den Wählern abgenommenen Wahlkarten in der Niederschrift festhalten. Aus den Wahlakten geht hervor, dass in den Niederschriften der Sprengelwahlbehörde 4 unter Punkt A.3. die Anzahl der anlässlich der persönlichen Ausübung des Wahlrechtes den Wählern abgenommenen Wahlkarten nicht eingetragen ist. Allerdings findet sich auch im Verzeichnis der Niederschrift zur Dokumentation von Wählern, die nach Abnahme der Wahlkarten gewählt haben, kein Eintrag. Daraus ergibt sich – im Lichte des Erkenntnisses VfSlg 20.071 aus 2016,, wonach auch von der Wahlbehörde herangezogene Vordrucke bzw Musterformulare Bestandteil der Niederschrift sind, die gemäß §292 ZPO vollen Beweis über alle darin festgehaltenen Tatsachen und Vorgänge begründen –, dass von der Sprengelwahlbehörde keine Wahlkarte abgenommen wurde. Es liegt daher kein Verstoß gegen §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 vor.
Im Feld "Sonstige Beschlüsse und Vorkommnisse" der Niederschriften findet sich überdies jeweils ein Eintrag zu einem konkreten Wähler, der, soweit lesbar, wohl lautet: "direkt gewählt! WK nicht dabei". Die Landes-Hauptwahlbehörde hat in ihrem Bescheid ferner festgestellt, dass der Wahlakt keine im Wahlsprengel abgenommenen Wahlkarten enthalte, um einen Wähler zur persönlichen Wahl zuzulassen. Dieser Feststellung ist die anfechtungswerbende Wählergruppe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht entgegengetreten. Soweit die Landes-Hauptwahlbehörde in diesem Zusammenhang festhält, dass ein namentlich genannter Wähler ohne Abnahme der Wahlkarte zur persönlichen Wahl zugelassen worden sei, konnte dies nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis sein. Die Anfechtungswerberin bringt nicht vor, dass darüber hinaus in weiteren Fällen Wähler zur Abstimmung zugelassen worden wären, ohne dass ihnen die Wahlkarte abgenommen worden wäre, oder dass – nicht dokumentierte – im Wahlsprengel abgenommene Wahlkarten vorliegen würden. Im Ergebnis liegt daher auch kein Verstoß gegen §42 Abs1 und 2 NÖ GRWO 1994 vor, wonach die Wahlkarte dem Wähler abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden muss.
Es wurde sohin den gesetzlichen Vorschriften des §45 Abs1 und 1a sowie des §42a Abs4 NÖ GRWO 1994 über die Dokumentation von Wahlkarten entsprochen. Das Unterbleiben einer zusätzlichen Eintragung der jeweiligen Anzahl der Wahlkarten iSd §45 Abs1a NÖ GRWO 1994 unter Punkt A. des für die Erstellung der Niederschrift verwendeten Formulars "F16" der Drucksorten-Verordnung stellt vor diesem Hintergrund einen bloßen Formmangel dar, der von vornherein nicht auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss sein konnte.
Keine Rechtswidrigkeit der Kurzbezeichnung "ÖVP" der Wählergruppe "Volkspartei Gablitz – Bgm. Michael Cech":
Die Parteibezeichnung einschließlich der Kurzbezeichnung ist ein unteilbares Ganzes, wobei die Kurzbezeichnung eine "Abkürzungsform" der Parteibezeichnung darstellt. Der VfGH hat zur gesetzlichen Vorschrift einer "in Buchstaben" zu haltenden Kurzbezeichnung, die sich auf eine "in Worten" zu haltende Parteibezeichnung bezieht, ausgesprochen, dass sich die Kurzbezeichnung in diesem Fall aus einzelnen (Anfangs-)Buchstaben von Wörtern oder wenigstens Wortteilen der Parteibezeichnung zusammensetzen muss. Gegenüber der in Rede stehenden Vorschrift der NÖ GRWO 1994 restriktiveren Bestimmung des §35 Abs3 lita TGWO 1994 hat der VfGH erkannt, dass aus dem Gebot des Verwendens von "Worten" in der Bezeichnung der Wählergruppe und von "Großbuchstaben" in der Kurzbezeichnung folge, dass die Kurzbezeichnung jedenfalls auch aus (Anfangs‑)Buchstaben von Worten oder zumindest Wortteilen der Bezeichnung der Wählergruppe zu bestehen hat. Dies ist jedoch bei der hier in Rede stehenden Kurzbezeichnung "ÖVP" der Fall, zumal sie sich überwiegend aus einzelnen Anfangsbuchstaben von Wortteilen der Parteibezeichnung "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" zusammensetzt. Aus §29 Abs2 lita NÖ GRWO 1994 ist demgegenüber nicht ableitbar, dass die Kurzbezeichnung eine (exakte) Abkürzung der Parteibezeichnung der Wählergruppe darstellen müsste.
Zwar sieht §29 Abs2 lita NÖ GRWO 1994 vor, dass eine Parteibezeichnung bzw Kurzbezeichnung unterscheidend zu sein hat. Die Unterscheidbarkeit bezieht sich jedoch primär auf die Unterscheidbarkeit im Verhältnis zu anderen Wahlvorschlägen; die Unterscheidungsfunktion von Partei- bzw Kurzbezeichnungen soll verhindern, dass ihr Aufscheinen auf dem Stimmzettel zu Missverständnissen und damit zu einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl führt. Dementsprechend sieht §31 Abs2 NÖ GRWO 1994 für den Fall, dass mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen (Kurzbezeichnungen) tragen, bestimmte vom Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde zu setzende Maßnahmen vor. Dass die Partei- bzw Kurzbezeichnung der Wählergruppe "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" im Verhältnis zu anderen Wählergruppen ununterscheidbar wäre, behauptet die Anfechtungswerberin nicht.
Die von der Anfechtungswerberin behauptete Problematik der Unterscheidbarkeit zwischen der Wählergruppe "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" bzw ihrer Kurzbezeichnung und einer politischen Partei wird in der Wahlordnung dadurch berücksichtigt, dass eine Parteibezeichnung zu streichen ist, wenn diese mit der Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) einer im Landtag vertretenen Partei ident oder schwer unterscheidbar ist und die im Landtag vertretene Partei (durch ihre Landesorganisation) der Verwendung dieser Parteibezeichnung nicht zugestimmt hat. Die Anfechtungswerberin behauptet nicht, dass eine im Landtag vertretene Partei der Verwendung der Partei- bzw Kurzbezeichnung "ÖVP" durch die Wählergruppe "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" nicht zugestimmt hätte, weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.
Keine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung des Gebotes der Äquidistanz betreffend den Umstand, dass der Bürgermeister zugleich Spitzenkandidat einer Wahlpartei war:
Es besteht kein Zweifel, dass es sich beim Amtsblatt um eine der Marktgemeinde Gablitz zurechenbare Enunziation handelt. Der VfGH kann jedoch nicht erkennen, dass durch die von der anfechtungswerbenden Wählergruppe gerügten Inhalte der Grundsatz des freien Wahlrechts verletzt wäre, zumal sich die Sonderausgaben des Amtsblattes, soweit dies anhand der Anfechtungsschrift beurteilbar ist, zunächst auf eine Information der Wahlberechtigten zur anstehenden Wahl des Gemeinderates bzw deren Wiederholung beschränken. Soweit die Anfechtungswerberin überdies vorbringt, der Bürgermeister habe im Editorial einerseits die Aufhebung der Gemeinderatswahl vom 26.01.2025 durch die Landes-Hauptwahlbehörde damit begründet, "dass die Liste der drei FPÖ-Kandidaten nur 'verrutscht' sei und es eh nur ein Formalfehler" gewesen sei, und damit den Grund für die Aufhebung wahrheitswidrig dargestellt, sowie andererseits geschrieben, er habe gegen einen Beschluss der Landesregierung bezüglich der Einsparung der Notarzt-Stützpunkte gekämpft, wird damit keine Verletzung der Äquidistanzpflicht gegenüber den wahlwerbenden Parteien dargetan. Die Aussagen wenden sich einerseits nicht gegen eine bestimmte wahlwerbende Partei. Andererseits ist es einem staatlichen Organ oder einem Gemeindeorgan nicht verwehrt, zu konkreten Punkten bzw Geschehnissen im Rahmen der politischen Tätigkeit bzw Auseinandersetzung Stellung zu nehmen.
Eine solche Verletzung wird im vorliegenden Kontext schließlich auch nicht durch den vorgebrachten Umstand begründet, dass den anderen Gemeinderatsfraktionen kein Artikel im Amtsblatt gewidmet worden sei und es vom Spitzenkandidaten der anfechtungswerbenden Wählergruppe kein Bild und keinen Artikel im Amtsblatt gegeben habe. Im Übrigen ist nicht schlechterdings alles, was auf die Chancen einer wahlwerbenden Partei bei einer Wahl von Einfluss sein kann, für die Rechtmäßigkeit der Wahl von Bedeutung.
Keine Verletzung der Pflicht zur Äquidistanz eines Gemeindeorgans gegenüber den einzelnen Wählergruppen betreffend die Plattform "Facebook": Die Anfechtungswerberin zeigt keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf, zumal der relevierte Beitrag vom 15.05.2025 auf der privaten Facebook-Seite des Bürgermeisters bzw von dessen privatem Account veröffentlicht wurde. Der Beitrag weist auch sonst keine Merkmale auf, die ihn als Enunziation der Marktgemeinde Gablitz kennzeichnen würden. In der Anfechtungsschrift wird überdies nicht behauptet, dass die konkrete "Facebook-Gruppe", auf der der genannte Beitrag veröffentlicht wurde, der Marktgemeinde Gablitz zurechenbar wäre. Auch der VfGH kann dafür keine Anhaltspunkte erkennen. Der in Rede stehende Beitrag ist somit nicht dem Organ "Bürgermeister" bzw dem Organ "Gemeindewahlleiter", sondern der natürlichen Person als Wahlwerber zuzurechnen. Zu dem am 20.05.2025 veröffentlichten Beitrag wiederum genügt es festzuhalten, dass dieser nach der Wahl veröffentlicht wurde und schon allein aus diesem Grund keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben konnte.
Keine Verletzung der Pflicht zur Äquidistanz eines Gemeindeorgans gegenüber den einzelnen Wählergruppen betreffend ein Flugblatt, das Werbung für die Wählergruppe des Bürgermeisters darstelle und kein Impressum enthalte: Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil das Flugblatt seiner Textierung nach zweifelsfrei erkennbar eine Wahlwerbung der Wählergruppe "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" darstellt und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es sich um ein der Marktgemeinde Gablitz zuzurechnendes Flugblatt handelt. Daran vermag der Umstand, dass Wahlwerber dieser Wählergruppe auf dem Flugblatt als "Bürgermeister" bzw als "Vizebürgermeisterin" tituliert werden, nichts zu ändern. Ob das Flugblatt den medienrechtlichen Bestimmungen entspricht, ist vor diesem Hintergrund keine Frage, die geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu begründen.
Soweit der Spitzenkandidat der Wählergruppe "Volkspartei Gablitz - Bgm. Michael Cech" im Zusammenhang mit dem Grund für die Wahlwiederholung öffentlich falsche Angaben gemacht bzw in diesem Zusammenhang Hass gegen die Anfechtungswerberin geschürt und dadurch näher bezeichnete Straftatbestände verwirklicht habe, ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Vorbringen nach der stRsp des VfGH nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darzutun: Selbst wenn diese – nicht näher konkretisierte – Behauptung zuträfe, handelte es sich dabei um ein Verhalten im Rahmen der den Parteien zuzurechnenden Wahlwerbung, die von der NÖ GRWO 1994 nicht erfasst ist und demnach keinen Teil des Wahlverfahrens bildet. Eine über Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens hinausgehende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens von bestimmten Personen wäre allenfalls anhand der von der Rechtsordnung hiezu allgemein zur Verfügung gestellten Rechtsmittel im Zivil-, Straf- oder Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzunehmen. Bei diesem Ergebnis kann es von vornherein nicht in rechtserheblicher Weise darauf ankommen, dass der Anfechtungswerberin bzw ihrem Zustellungsbevollmächtigten keine Akteneinsicht ermöglicht worden ist.
Das Vorbringen, dass nicht feststehe, ob die Landes-Hauptwahlbehörde gesetzeskonform zusammengesetzt und zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 25.06.2025 beschlussfähig gewesen sei, ist eine nicht hinreichend substantiierte Behauptung, die sich einer Beurteilung durch den VfGH entzieht.
Der VfGH hegt schließlich keine Bedenken dagegen, dass in Verfahren betreffend Wahlen die Vorschriften des AVG gemäß ArtI Abs3 Z4 EGVG keine Anwendung finden. Aus der Unanwendbarkeit des AVG ergibt sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles insbesondere auch kein Rechtsschutzdefizit.
Soweit die Anfechtungswerberin in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2026 weitere Anfechtungsgründe vorbringt, ist auf diese nicht weiter einzugehen, weil der VfGH ausschließlich zu prüfen hat, ob die bereits in der Anfechtung geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens vorliegen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:WI10.2025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.