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{'item': 'E1651/2025 ua'}

Zusammenfassung

Der VfGH hebt Erkenntnisse des BVwG wegen Verletzung des Gleichheitsrechts auf, mit denen Popularbeschwerden bei der KommAustria mangels Legitimation zurückgewiesen wurden.

Sachverhalt und Streit

Das BVwG bestätigte die Auffassung der KommAustria, dass zur Popularbeschwerde nach §36 Abs1 Z1 litb ORF-G nur legitimiert sei, wer den ORF-Beitrag tatsächlich entrichtet hat, nicht aber jede als Gesamtschuldnerin nach §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beitragspflichtige Person wie der Beschwerdeführer.

Entscheidung

Wie sich aus dem Gesetzesprüfungsverfahren (E vom 10.03.2026, G143/2025 ua) ergibt, ist §36 Abs1 Z1 litb ORF-G verfassungskonform dahin auszulegen, dass alle beitragspflichtigen Gesamtschuldner legitimiert sind. Das BVwG hat der Bestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

Rechtssatz

Wer §36 Abs1 Z1 litb ORF-G so auslegt, dass nur der tatsächliche Zahler des ORF-Beitrags zur Popularbeschwerde legitimiert ist, unterstellt der Bestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt und verletzt den beitragspflichtigen Gesamtschuldner im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlE1651/2025 ua LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Zurückweisung von Popularbeschwerden durch die Kommunikationsbehörde Austria mangels Legitimation RechtssatzDas BVwG hat in den angefochtenen Erkenntnissen die Auffassung der KommAustria bestätigt, dass §36 Abs1 Z1 litb ORF-G dahingehend auszulegen sei, dass zur Erhebung einer auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Beschwerde nur legitimiert ist, wer den ORF-Beitrag tatsächlich entrichtet hat, nicht aber jede als Gesamtschuldnerin gemäß §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beitragspflichtige Person wie der Beschwerdeführer. Wie sich aus E v 10.03.2026, G143/2025 ua, als Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens ergibt, hat das BVwG §36 Abs1 Z1 litb ORF-G einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und damit den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E1651.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.