Der VfGH hebt Erkenntnisse des BVwG wegen Verletzung des Gleichheitsrechts auf, mit denen Popularbeschwerden bei der KommAustria mangels Legitimation zurückgewiesen wurden.
Das BVwG bestätigte die Auffassung der KommAustria, dass zur Popularbeschwerde nach §36 Abs1 Z1 litb ORF-G nur legitimiert sei, wer den ORF-Beitrag tatsächlich entrichtet hat, nicht aber jede als Gesamtschuldnerin nach §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beitragspflichtige Person wie der Beschwerdeführer.
Wie sich aus dem Gesetzesprüfungsverfahren (E vom 10.03.2026, G143/2025 ua) ergibt, ist §36 Abs1 Z1 litb ORF-G verfassungskonform dahin auszulegen, dass alle beitragspflichtigen Gesamtschuldner legitimiert sind. Das BVwG hat der Bestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
Wer §36 Abs1 Z1 litb ORF-G so auslegt, dass nur der tatsächliche Zahler des ORF-Beitrags zur Popularbeschwerde legitimiert ist, unterstellt der Bestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt und verletzt den beitragspflichtigen Gesamtschuldner im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.