Zusammenfassung
Der VfGH hebt das im Anlassfall angefochtene Erkenntnis des BVwG auf, weil ihm eine als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung zugrunde lag.
Sachverhalt und Streit
Mit Erkenntnis vom 09.03.2026, V243/2025, hob der VfGH die Bestimmungen in Punkt II.2.b. und II.2.h. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18.12.2017 ("Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten") als gesetzwidrig auf.
Entscheidung
Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der aufgehobenen Erlassbestimmungen für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde daher durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt; das Erkenntnis wird aufgehoben.
Rechtssatz
Wird eine Verordnung im Anlassfall als gesetzwidrig aufgehoben und war ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers offenkundig nachteilig, so ist das darauf gestützte Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aufzuheben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum17.03.2026
GeschäftszahlE2467/2024
LeitsatzAufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall
RechtssatzMit E v 09.03.2026, V243/2025, hob der VfGH die "Bestimmungen in Punkt II.2.b. und in Punkt II.2.h. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18.12.2017, GZS93105/19‑MFW/2017 ('Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten'), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr 3/2018," als gesetzwidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG, soweit mit diesem über seine Beschwerde an das BVwG entschieden wird, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.Mit E v 09.03.2026, V243/2025, hob der VfGH die "Bestimmungen in Punkt römisch zwei.2.b. und in Punkt römisch zwei.2.h. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18.12.2017, GZS93105/19‑MFW/2017 ('Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten'), kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr 3 aus 2018,," als gesetzwidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG, soweit mit diesem über seine Beschwerde an das BVwG entschieden wird, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E2467.2024
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