Der VfGH hebt das im Anlassfall angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (VGW) auf, weil ihm verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen zugrunde lagen.
Mit Erkenntnis vom 17.03.2026, G155/2025 ua, wurden §12 und §15 Abs4 zweiter Satz Wr Kinder- und JugendhilfeG 2013 (WKJHG) als verfassungswidrig aufgehoben. Das VGW hatte diese Bestimmungen angewendet.
Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmungen für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde daher durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt; das Erkenntnis wird aufgehoben.
Wendet das Verwaltungsgericht im Anlassfall Gesetzesbestimmungen an, die der VfGH als verfassungswidrig aufhebt, und ist deren nachteilige Auswirkung auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen, ist das Erkenntnis aufzuheben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.