Zusammenfassung
Der VfGH weist einen Gerichtsantrag auf Aufhebung von Sonderbestimmungen der Oö Artenschutzverordnung über die Jagd auf Rabenkrähen und Elstern ab. Die Bestimmungen finden ihre gesetzliche Grundlage im Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001.
Sachverhalt und Streit
Angefochten sind §8a sowie die Wort- und Zeichenfolge "und 8a" in §6 Oö ArtenschutzV. §8a erlaubt es, Rabenkrähen und Elstern – die als heimische EU-Vogelarten grundsätzlich besonders geschützt sind – in bestimmten Zeiträumen und unter Voraussetzungen zu fangen und zu erlegen. Das LVwG Oberösterreich bezweifelt die gesetzliche Grundlage.
Entscheidung
§8a Oö ArtenschutzV findet seine Grundlage in §27 Abs2 Oö NSchG 2001, wonach in einer Verordnung Gebiet und Zeit des Schutzes "näher zu umschreiben" sind; diese können daher auch eingeschränkt werden. Dass die Ermächtigung nur für nach §27 Abs1 geschützte Arten gälte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; die Bezugnahme auf die Vogelschutz- und FFH-Richtlinie spricht dafür, dass auch nach §27 Abs4 gesetzlich geschützte Arten erfasst sind. Von den Schutzwirkungen des §28 kann unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben abgewichen werden. Die Bestimmungen sind daher nicht gesetzwidrig.
Rechtssatz
§27 Abs2 Oö NSchG 2001 ermächtigt die Landesregierung, Gebiet und Zeit des Schutzes geschützter Arten näher zu umschreiben und damit auch einzuschränken; die Sonderbestimmungen der Oö ArtenschutzV zur Bejagung von Rabenkrähen und Elstern finden darin ihre gesetzliche Grundlage.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum17.03.2026
GeschäftszahlV247/2025
LeitsatzAbweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung von Sonderbestimmungen der Oö ArtenschutzV betreffend die Jagd auf Rabenkrähen und Elstern; gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Jagdgebiets und der Zeit des Schutzes im Oö Natur- und LandschaftsschutzG 2001
RechtssatzKeine Gesetzwidrigkeit des § 8a sowie der Wort- und Zeichenfolge "und 8a" in § 6 Oö ArtenschutzV idF LGBl 139/2024.Keine Gesetzwidrigkeit des Paragraph 8 a, sowie der Wort- und Zeichenfolge "und 8a" in Paragraph 6, Oö ArtenschutzV in der Fassung Landesgesetzblatt 139 aus 2024,.
Gemäß §27 Abs1 Oö NSchG 2001 können (unter anderem) wildlebende nicht jagdbare Tiere durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sonstige öffentliche Interessen diese Schutzinteressen überwiegen. Nach §27 Abs2 leg cit sind in einer Verordnung gemäß Abs1 unter anderem die vollkommen oder teilweise geschützten Arten sowie Gebiet und Zeit des Schutzes näher zu umschreiben. §27 Abs4 Z1 leg cit normiert, dass alle wildlebenden nicht jagdbaren Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind, jedenfalls dem besonderen Schutz des §28 Abs3 und 4 leg cit unterliegen. Dieser besondere Schutz umfasst unter anderem, dass die geschützten Tiere in allen ihren Entwicklungsformen nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden dürfen.
Gemäß §29 Abs1 Oö NSchG 2001 kann die Behörde im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen mit Bescheid Ausnahmen von den Verboten gemäß §28 leg cit bewilligen. Nach §29 Abs2 leg cit kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß Abs1 für alle oder bestimmte besonders geschützte Arten erlassen.
Die – auf die §§27 und 29 Abs2 Oö NSchG 2001 gestützte – Oö Artenschutzverordnung der Oö Landesregierung erklärt in §5 Z2 freilebende nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union heimisch sind (Art1 VogelschutzRL 2009), für geschützt iSd §28 Abs3 Oö NSchG 2001. Nach §6 Oö Artenschutzverordnung gilt dieser Schutz im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern §7, §8 und §8a leg cit nicht anderes bestimmen. §8a leg cit normiert Sonderbestimmungen betreffend Rabenkrähen und Elstern und erlaubt es insbesondere, diese beiden Vogelarten in bestimmten Zeiträumen und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu fangen und zu erlegen.
Entgegen den Ausführungen des antragstellenden Gerichtes findet §8a Oö Artenschutzverordnung seine gesetzliche Grundlage in §27 Abs2 Oö NSchG 2001, wonach in einer Verordnung der Landesregierung unter anderem das Gebiet und die Zeit des Schutzes der geschützten Arten "näher zu umschreiben" sind. Das Gebiet und die Zeit des Schutzes können daher, wie in §8a Oö Artenschutzverordnung geschehen, auch eingeschränkt werden. Dass diese Verordnungsermächtigung bloß für jene Arten gelten soll, die (nur) durch Verordnung gemäß §27 Abs1 Oö NSchG 2001 besonders geschützt sind, ist dem Gesetz in seinem Zusammenhang nicht zu entnehmen, auch wenn dem LVwG Oö zuzugestehen ist, dass die in Rede stehenden Vorschriften klarer hätten formuliert werden können. Nicht zuletzt spricht der Umstand, dass bei den Festlegungen nach §27 Abs2 leg cit auf Art5 bis 7 und 9 VogelschutzRL 2009 sowie Art12 und 13 Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) Bedacht zu nehmen ist, dafür, dass diese Festlegungen auch Arten erfassen können, die in den Anwendungsbereich der genannten Rechtsakte fallen und gemäß §27 Abs4 Oö NSchG 2001 jedenfalls dem besonderen Schutz des §28 Abs3 und 4 leg cit unterliegen.
Auch die nach §27 Abs1 Oö NSchG 2001 geschützten Arten sind "besonders geschützt" und unterliegen den Schutzwirkungen des §28 leg cit. Von diesen Schutzbestimmungen kann aber in einer Verordnung nach §27 Abs1 und 2 leg cit – unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben – abgewichen werden. Dasselbe gilt für die nach §27 Abs3 und 4 leg cit gesetzlich unter besonderen Schutz gestellten Arten.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V247.2025
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.