Der VfGH weist einen Parteiantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des ASGG und der ZPO mangels Präjudizialität zurück.
Angefochten werden Wortfolgen des §11b Abs1 ASGG (Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter) und des §521 Abs1 ZPO (Rekursfrist). Der Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung bestimmter fachkundiger Laienrichterinnen wegen Befangenheit (§§19 ff JN) gestellt.
Für den VfGH ist nicht erkennbar, inwiefern §11b Abs1 ASGG und §521 Abs1 ZPO in dem dem Antrag zugrunde liegenden Verfahren über die Ablehnung einzelner fachkundiger Laienrichter wegen Befangenheit präjudiziell sind. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Ein Parteiantrag ist mangels Präjudizialität unzulässig, wenn die angefochtenen Bestimmungen (hier: über die Besetzung mit Laienrichtern und die Rekursfrist) im Ausgangsverfahren über die Ablehnung von Laienrichtern wegen Befangenheit nicht anzuwenden sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.