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{'item': 'G55/2026 ua'}

Zusammenfassung

Der VfGH weist einen Parteiantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des ASGG und der ZPO mangels Präjudizialität zurück.

Sachverhalt und Streit

Angefochten werden Wortfolgen des §11b Abs1 ASGG (Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter) und des §521 Abs1 ZPO (Rekursfrist). Der Antrag wurde aus Anlass eines Rekurses gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung bestimmter fachkundiger Laienrichterinnen wegen Befangenheit (§§19 ff JN) gestellt.

Entscheidung

Für den VfGH ist nicht erkennbar, inwiefern §11b Abs1 ASGG und §521 Abs1 ZPO in dem dem Antrag zugrunde liegenden Verfahren über die Ablehnung einzelner fachkundiger Laienrichter wegen Befangenheit präjudiziell sind. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Rechtssatz

Ein Parteiantrag ist mangels Präjudizialität unzulässig, wenn die angefochtenen Bestimmungen (hier: über die Besetzung mit Laienrichtern und die Rekursfrist) im Ausgangsverfahren über die Ablehnung von Laienrichtern wegen Befangenheit nicht anzuwenden sind.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2026 GeschäftszahlG55/2026 ua LeitsatzZurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASGG und der ZPO betreffend die Ablehnung einzelner fachkundiger Laienrichter wegen Befangenheit mangels Präjudizialität RechtssatzDer vorliegende (Partei-)Antrag auf Aufhebung (näher bezeichneter Wortfolgen) des §11b Abs1 ASGG sowie des §521 Abs1 ZPO wurde aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien über die Zurückweisung des Antrages auf Ablehnung bestimmter fachkundiger Laienrichterinnen wegen Befangenheit gemäß §§19 ff JN gestellt. Für den VfGH ist nicht erkennbar, inwiefern §11b Abs1 ASGG sowie §521 Abs1 ZPO, die einerseits die Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter und andererseits die Rekursfrist regeln, in dem dem Antrag zugrunde liegenden Verfahren über die Ablehnung einzelner fachkundiger Laienrichter wegen Befangenheit präjudiziell sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G55.2026

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.