Der VfGH weist die Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation betreffend die Genehmigung des Vorhabens "Donaubrücke Mauthausen B123b" nach dem UVP-G 2000 mangels Beschwerdelegitimation zurück.
Die zweitbeschwerdeführende Partei ist eine gemäß §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Sie erhebt Beschwerde nach Art144 B-VG gegen die Genehmigungsentscheidung.
Nach der stRsp des VfGH ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur gegeben, wenn durch die Entscheidung ein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann. Die anerkannte Umweltorganisation ist nach §19 Abs10 UVP-G 2000 zwar berechtigt, Beschwerde an das BVwG und Revision an den VwGH zu erheben; eine Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG kommt ihr hingegen nicht zu. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine nach §19 Abs7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist zwar zur Beschwerde an das BVwG und zur Revision an den VwGH berechtigt, verfügt aber über kein subjektives Recht, das eine Beschwerdelegitimation vor dem VfGH nach Art144 B-VG begründen könnte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.