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{'item': 'V258/2025 (V258/2025-13)'}

Zusammenfassung

Der VfGH hebt einen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Schleißheim auf, soweit eine unbeabsichtigte Ausdehnung der Widmung "Land- und Forstwirtschaft, Ödland" zu Lasten der Widmung "Bauland-Dorfgebiet" erfolgte. Die Rechtswidrigkeit wurde durch einen neuen, wieder ohne Grundlagenforschung erlassenen Plan nicht beseitigt.

Sachverhalt und Streit

Nach §36 Abs6 Oö ROG 1994 ist die Änderung eines Flächenwidmungsplans zu begründen, und der Begründung bzw. den Planungsunterlagen müssen die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein. Bei Erstellung des Flächenwidmungsplans Nr 4 kam es zu technisch bedingten planzeichnerischen Abweichungen, durch die die Widmung ohne Willen des Gemeinderats verschoben wurde.

Entscheidung

Die versehentliche Verschiebung der Widmungsgrenze im Plan Nr 4 ist nicht deshalb unbeachtlich, weil nunmehr der Plan Nr 5 in Kraft steht. Der ursprüngliche Mangel – die fehlende Intention der Behörde und die folglich fehlende Grundlagenforschung – setzt sich im Plan Nr 5 fort ("Weiterfressermangel"). In dieser Konstellation beseitigt allein die Erlassung eines neuen Flächenwidmungsplans die Rechtswidrigkeit des alten nicht; der Plan Nr 5 ist insoweit gesetzwidrig.

Rechtssatz

Eine unbeabsichtigte, ohne Grundlagenforschung erfolgte Umwidmung ist gesetzwidrig; der Mangel setzt sich als "Weiterfressermangel" in einem nachfolgenden, wiederum ohne Grundlagenforschung erlassenen Flächenwidmungsplan fort, sodass dessen bloße Erlassung die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2026 GeschäftszahlV258/2025 (V258/2025-13) LeitsatzAufhebung eines Flächenwidmungsplans hinsichtlich einer (unbeabsichtigten) Ausdehnung der Widmung von "Land- und Forstwirtschaft, Ödland" zu Lasten der Widmung "Bauland-Dorfgebiet" mangels Begründung und Grundlagenforschung; keine Beseitigung der Rechtswidrigkeit der unbeabsichtigten Umwidmung durch Erlassung eines – wieder ohne Grundlagenforschung ergangenen – Flächenwidmungsplans RechtssatzGesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans Nr 5 der Gemeinde Schleißheim, beschlossen vom Gemeinderat am 24.09.2009, soweit er sich auf die Grundstücke Nr 363/5 und 626/1, KG Dietach, bezieht. Nach §36 Abs6 Oö ROG 1994 ist die Änderung eines Flächenwidmungsplans durch den Gemeinderat zu begründen; der Begründung oder den Planungsunterlagen muss überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein. Nach Einsicht in den Verordnungsakt zur Erlassung des Flächenwidmungsplans Nr 4 und in Anbetracht der Darlegungen des antragstellenden Gerichts im vorliegenden Antrag sowie jenen der verordnungserlassenden Behörde im Verfahren vor dem LVwG Oö geht der VfGH davon aus, dass es bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes Nr 4 zu technisch bedingten planzeichnerischen Abweichungen gekommen ist. Dadurch wurde auf dem GSt Nr 367/1 die Widmung "Land- und Forstwirtschaft, Ödland" zu Lasten der Widmung "Bauland-Dorfgebiet" ausgedehnt, ohne dass dies vom Willen des Gemeinderats der Gemeinde Schleißheim getragen war. Entgegen der Auffassung der Oö Landesregierung ist die versehentliche Verschiebung der Widmungsgrenze im Flächenwidmungsplan Nr 4 nicht deshalb unbeachtlich, weil nunmehr ein neuer Flächenwidmungsplan Nr 5 in Kraft steht. Der ursprünglich im Flächenwidmungsplan Nr 4 vorhandene Mangel, nämlich die fehlende Intention der verordnungserlassenden Behörde hinsichtlich der in Rede stehenden Umwidmung sowie die folglich fehlende Grundlagenforschung, setzt sich nämlich im Flächenwidmungsplan Nr 5 fort ("Weiterfressermangel"). In dieser Konstellation beseitigt alleine die Erlassung eines neuen Flächenwidmungsplans nicht die Rechtswidrigkeit des alten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:V258.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.