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{'item': ['G24/2026', 'G25/2026']}

Zusammenfassung

Der VfGH lehnt die Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des UGB über die Offenlegung durch das Firmenbuchgericht ab.

Sachverhalt und Streit

Angefochten werden insbesondere §277 und §283 UGB, die zur regelmäßigen Vorlage u.a. des Jahresabschlusses verpflichten und an die Unterlassung der Offenlegung eine Zwangsstrafe knüpfen.

Entscheidung

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der VfGH hegt keine Bedenken gegen eine im Interesse des geregelten Geschäftsverkehrs bestehende Offenlegungspflicht samt Zwangsstrafe, auch nicht gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe ohne vorausgehendes ordentliches Verfahren (§283 UGB) im Lichte des Art6 EMRK, zumal die Zwangsstrafverfügung durch rechtzeitigen begründeten Einspruch außer Kraft tritt. Es liegt im Wesen der Zwangsstrafe als Beugemittel, dass sie – anders als eine Sanktion mit Strafcharakter – bei Nichterfüllung wiederholt verhängt wird.

Rechtssatz

Die Offenlegungspflicht nach §277 UGB samt Zwangsstrafe nach §283 UGB ist verfassungsrechtlich unbedenklich; die Zwangsstrafe ist ein wiederholt verhängbares Beugemittel ohne Strafcharakter, dessen Verfügung durch rechtzeitigen Einspruch außer Kraft tritt, sodass Art6 EMRK nicht verletzt ist.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2026 GeschäftszahlG24/2026; G25/2026 LeitsatzAblehnung der Behandlung eines Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des UGB betreffend die Offenlegung durch das Firmenbuchgericht RechtssatzVor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten "insbesondere" des §277 und §283 UGB als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der VfGH hegt keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität einer Regelung, die im Interesse des geregelten Geschäftsverkehrs regelmäßig zur Vorlage unter anderem des Jahresabschlusses verpflichtet und an die Unterlassung der Offenlegung eine Zwangsstrafe knüpft. Der VfGH hegt auch keine Bedenken gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe ohne vorausgehendes ordentliches Verfahren nach §283 UGB im Lichte des Art6 EMRK, zumal die Zwangsstrafverfügung gemäß §283 Abs3 UGB durch die rechtzeitige Erhebung des begründeten Einspruchs außer Kraft tritt. Im Übrigen liegt es im Wesen der Zwangsstrafe nach §283 UGB, dass dieses Beugemittel – anders als eine Sanktion mit Strafcharakter – bei Nichterfüllung der Verpflichtung wiederholt verhängt wird. (Vgl G25/2026, B v 18.03.2026). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G24.2026

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.