Zusammenfassung
Der VfGH hebt einen Beschluss des Bundesfinanzgerichts (BFG) wegen Verletzung des Gleichheitsrechts auf. Das BFG hat einen Vorlageantrag zu Unrecht als zurückgenommen erklärt, ohne die Unterschrift des für die Rechtsanwaltsgesellschaft auftretenden Rechtsanwalts zu prüfen.
Sachverhalt und Streit
Das BFG erklärte den Vorlageantrag gemäß §85 Abs2 BAO als zurückgenommen, weil der Mangel des Fehlens einer Unterschrift nicht behoben worden sei; der Antrag sei nur mit "unleserlichen Paraphen" versehen, die keine Unterschrift darstellten.
Entscheidung
Das BFG hätte prüfen müssen, ob die Unterschrift des auftretenden Rechtsanwalts jener Zeichnung entspricht, die gemäß §9 Abs3 GmbHG als Musterzeichnung beim Firmenbuchgericht hinterlegt ist. Bejahendenfalls wäre die Identität des Rechtsvertreters sichergestellt und den Vorgaben des §85 Abs2 BAO Genüge getan. Indem das BFG §85 BAO nicht in harmonisierender Auslegung mit §9 GmbHG interpretiert hat, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.
Rechtssatz
Vor der Zurücknahmefiktion nach §85 Abs2 BAO wegen fehlender Unterschrift hat das BFG in harmonisierender Auslegung mit §9 GmbHG zu prüfen, ob die Zeichnung des einschreitenden Rechtsanwalts der beim Firmenbuchgericht hinterlegten Musterzeichnung entspricht; unterbleibt dies, ist die Entscheidung mit Willkür belastet und verletzt das Gleichheitsrecht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof
Entscheidungsdatum18.03.2026
GeschäftszahlE140/2026
LeitsatzVerletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrags mangels Prüfung der Unterschrift des für die Rechtsanwaltsgesellschaft auftretenden Rechtsanwalts durch das Bundesfinanzgericht
RechtssatzDas Bundesfinanzgericht (BFG) begründet den Beschluss, mit dem es den Vorlageantrag als zurückgenommen gemäß §85 Abs2 BAO erklärt, damit, dass der dem Vorlageantrag anhaftende Mangel des Fehlens einer Unterschrift nicht behoben worden sei. Der beim BFG eingelangte Vorlageantrag sei mit "unleserlichen Paraphen" versehen. Eine Paraphe stelle keine Unterschrift dar.
Entgegen der Auffassung des BFG hätte dieses zu prüfen gehabt, ob die Unterschrift des für die Rechtsanwaltsgesellschaft auftretenden Rechtsanwaltes tatsächlich jener Zeichnung entspricht, welche gemäß §9 Abs3 GmbHG als Musterzeichnung beim Firmenbuchgericht hinterlegt ist. Bejahendenfalls hätte das BFG festzustellen gehabt, dass vor dem Hintergrund der beim Firmenbuchgericht hinterlegten Musterzeichnung die Identität des einschreitenden Rechtsvertreters sichergestellt und zugleich die diesbezüglich geltenden Vorgaben des §85 Abs2 BAO gewahrt wurden. Indem das BFG § 85 BAO nicht (in harmonisierender Auslegung) in Verbindung mit §9 GmbHG interpretiert hat, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.Entgegen der Auffassung des BFG hätte dieses zu prüfen gehabt, ob die Unterschrift des für die Rechtsanwaltsgesellschaft auftretenden Rechtsanwaltes tatsächlich jener Zeichnung entspricht, welche gemäß §9 Abs3 GmbHG als Musterzeichnung beim Firmenbuchgericht hinterlegt ist. Bejahendenfalls hätte das BFG festzustellen gehabt, dass vor dem Hintergrund der beim Firmenbuchgericht hinterlegten Musterzeichnung die Identität des einschreitenden Rechtsvertreters sichergestellt und zugleich die diesbezüglich geltenden Vorgaben des §85 Abs2 BAO gewahrt wurden. Indem das BFG Paragraph 85, BAO nicht (in harmonisierender Auslegung) in Verbindung mit §9 GmbHG interpretiert hat, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.
European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E140.2026
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.