Der VfGH hebt das angefochtene Erkenntnis im Quasi-Anlassfall auf, weil ihm eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung zugrunde lag.
Mit Erkenntnis vom 17.03.2026, G155/2025 ua, hob der VfGH §12 und §15 Abs4 zweiter Satz WKJHG 2013 als verfassungswidrig auf. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 04.03.2026. Die vorliegende Beschwerde langte am 22.12.2025 beim VfGH ein, der zugrunde liegende verwaltungsauslösende Antrag wurde am 24.02.2024 gestellt.
Da die Beschwerde bereits zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung anhängig und der zugrunde liegende Antrag vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses gestellt worden war, ist der Fall einem Anlassfall gleichzuhalten (Quasi-Anlassfall). Das Verwaltungsgericht Wien wendete die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen an; es ist nicht ausgeschlossen, dass dies für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Sie wurden daher wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt; das Erkenntnis wird aufgehoben.
War die Beschwerde zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung des Gesetzesprüfungsverfahrens bereits anhängig und der auslösende Antrag vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses gestellt, ist der Fall als Quasi-Anlassfall zu behandeln; das auf der aufgehobenen Bestimmung beruhende Erkenntnis ist wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufzuheben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.