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{'item': 'E4133/2025'}

Zusammenfassung

Der VfGH hebt das angefochtene Erkenntnis im Quasi-Anlassfall auf, weil ihm eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung zugrunde lag.

Sachverhalt und Streit

Mit Erkenntnis vom 17.03.2026, G155/2025 ua, hob der VfGH §12 und §15 Abs4 zweiter Satz WKJHG 2013 als verfassungswidrig auf. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 04.03.2026. Die vorliegende Beschwerde langte am 22.12.2025 beim VfGH ein, der zugrunde liegende verwaltungsauslösende Antrag wurde am 24.02.2024 gestellt.

Entscheidung

Da die Beschwerde bereits zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung anhängig und der zugrunde liegende Antrag vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses gestellt worden war, ist der Fall einem Anlassfall gleichzuhalten (Quasi-Anlassfall). Das Verwaltungsgericht Wien wendete die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen an; es ist nicht ausgeschlossen, dass dies für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Sie wurden daher wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt; das Erkenntnis wird aufgehoben.

Rechtssatz

War die Beschwerde zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung des Gesetzesprüfungsverfahrens bereits anhängig und der auslösende Antrag vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses gestellt, ist der Fall als Quasi-Anlassfall zu behandeln; das auf der aufgehobenen Bestimmung beruhende Erkenntnis ist wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufzuheben.

📄 Gesetzestext
RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.2026 GeschäftszahlE4133/2025 LeitsatzAufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Quasianlassfall wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung RechtssatzDer VfGH hat mit E v 17.03.2026, G155/2025 ua, §12 und §15 Abs4 zweiter Satz WKJHG 2013 als verfassungswidrig aufgehoben. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 04.03.2026. Die vorliegende Beschwerde ist beim VfGH am 22.12.2025 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; da der ihr zugrunde liegende, das Verwaltungsverfahren auslösende Antrag ausweislich der Verwaltungsakten auch vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses, nämlich am 24.02.2024, gestellt worden ist, ist der ihr zugrunde liegende Fall somit einem Anlassfall gleichzuhalten (Quasi-Anlassfall). Das Verwaltungsgericht Wien (VGW) wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:E4133.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.