📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum22.11.2021
Außerkrafttretensdatum01.12.2021
Abkürzung5. COVID-19-NotMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextKundenbereiche§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
1.Ziffer eins
Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
2.Ziffer 2
Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen,
3.Ziffer 3
Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen oder
4.Ziffer 4
Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Kultureinrichtungen
ist untersagt. Z 1 und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Z 1 und Z 4 im Hinblick auf Kultureinrichtungen nach Abs. 5 Z 7 gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei eine Maske zu tragen ist.ist untersagt. Ziffer eins und 2 gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Ziffer eins und Ziffer 4, im Hinblick auf Kultureinrichtungen nach Absatz 5, Ziffer 7, gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei eine Maske zu tragen ist.
(2)Absatz 2,Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck der Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
(3)Absatz 3,Als körpernahe Dienstleistung gemäß Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.Als körpernahe Dienstleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger.
(4)Absatz 4,Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondereAls Freizeiteinrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen, wie insbesondere
1.Ziffer eins
Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2.Ziffer 2
Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,; in Bezug auf Bäder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Absatz eins, nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3.Ziffer 3
Tanzschulen,
4.Ziffer 4
Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5.Ziffer 5
Schaubergwerke,
6.Ziffer 6
Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
7.Ziffer 7
Indoorspielplätze,
8.Ziffer 8
Paintballanlagen,
9.Ziffer 9
Museumsbahnen,
10.Ziffer 10
Tierparks, Zoos und botanische Gärten.
(5)Absatz 5,Als Kultureinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen, wie insbesondereAls Kultureinrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen, wie insbesondere
1.Ziffer eins
Theater,
2.Ziffer 2
Konzertsäle und -arenen,
3.Ziffer 3
Kinos,
4.Ziffer 4
Varietees,
5.Ziffer 5
Kabaretts,
6.Ziffer 6
Museen, kulturelle Ausstellungshäuser und Kunsthallen,
7.Ziffer 7
Bibliotheken, Büchereien und Archive.
(6)Absatz 6,Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 gelten nicht fürAbsatz eins, erster Satz und Absatz 2, gelten nicht für
1.Ziffer eins
öffentliche Apotheken,
2.Ziffer 2
Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
3.Ziffer 3
Drogerien und Drogeriemärkte,
4.Ziffer 4
Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
5.Ziffer 5
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
6.Ziffer 6
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
7.Ziffer 7
Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 606/1977, und dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1977,, und dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,,
8.Ziffer 8
veterinärmedizinische Dienstleistungen,
9.Ziffer 9
Verkauf von Tierfutter,
10.Ziffer 10
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
11.Ziffer 11
Notfall-Dienstleistungen,
12.Ziffer 12
Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
13.Ziffer 13
Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
14.Ziffer 14
Banken,
15.Ziffer 15
Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 7 Abs. 6 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 7 Abs. 6 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 7 Abs. 6 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des Paragraph 7, Absatz 6, fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 7, Absatz 6, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 7, Absatz 6, erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
16.Ziffer 16
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
17.Ziffer 17
den öffentlichen Verkehr,
18.Ziffer 18
Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
19.Ziffer 19
Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
20.Ziffer 20
Abfallentsorgungsbetriebe,
21.Ziffer 21
KFZ- und Fahrradwerkstätten.
(7)Absatz 7,Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen und Auflagen zulässig:
1.Ziffer eins
Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 6 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.Es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Absatz 6, genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.
2.Ziffer 2
Kunden haben eine Maske zu tragen.
3.Ziffer 3
Das Betreten der Verbindungsbauwerke einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche ist für Kunden ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
4.Ziffer 4
Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt § 14 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4.Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden. Sonstige Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Für Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken gilt Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4,
(8)Absatz 8,Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung vom Kunden das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist diese nur zulässig, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
(9)Absatz 9,Abs. 7 Z 2 und 3 gilt sinngemäß fürAbsatz 7, Ziffer 2 und 3 gilt sinngemäß für
1.Ziffer eins
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr und
2.Ziffer 2
geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung.
(10)Absatz 10,Für Märkte im Freien gilt Abs. 7 Z 1 bis 3 sinngemäß.Für Märkte im Freien gilt Absatz 7, Ziffer eins bis 3 sinngemäß.
SchlagworteKonzertarena, Freizeitpark, Gesundheitsleistung, Behindertenhilfegesetz, Sozialhilfegesetz, Teilhabegesetz, Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung, Gangbereich, Aufzugsbereich, Stiegenbereich, Ausbildungszweck
Zuletzt aktualisiert am02.12.2021
Gesetzesnummer20011696
DokumentnummerNOR40238930
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.