Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für die Abfallwirtschaft, insbesondere die Einführung neuer Abfallcodes, die Anpassung von Deponien und die Registrierung von Abfallsammlern und -behandlern. Es legt Fristen und Verfahren für die Umstellung auf neue Vorschriften fest.
Was es regelt
- Die verbindliche Einführung neuer, europäischer Abfallcodes.
- Die Anpassung von Deponien an den Stand der Technik.
- Die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten für bestimmte Anlagen.
- Die Registrierung von Abfallsammlern und -behandlern.
Wen es betrifft
- Inhaber von Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder Anlagengenehmigungen.
- Inhaber von Deponien.
- Betreiber von Anlagen, bei denen Abfälle anfallen und die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen.
- Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen.
- Betreiber von IPPC-Behandlungsanlagen.
Eckpunkte
- Neue Abfallcodes sind ab dem 1. Jänner 2009 verbindlich.
- Berechtigungen und Genehmigungen, die zwischen dem 1. Jänner 2005 und 31. Dezember 2008 erteilt wurden, müssen die neuen Abfallbezeichnungen enthalten.
- Anlagen mit über 20 Arbeitnehmern, bei denen Abfälle anfallen und kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, müssen innerhalb von zwölf Monaten ein solches erstellen.
- Abfallsammler und -behandler, die am 1. Jänner 2005 eine Berechtigung hatten, müssen sich bis spätestens 31. Juli 2005 elektronisch registrieren.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 78Paragraph 78 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum31.03.2006 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAllgemeine Übergangsbestimmungen§ 78.Paragraph 78,
- Jänner 2009 verbindlich. Im Zeitraum vom
- Jänner 2005 bis
- Dezember 2008 erteilte Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder Anlagengenehmigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten. Weiters hat die Behörde im Zeitraum vom
- Jänner 2005 bis
- Dezember 2008 auf Antrag mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage. Sofern die Bezeichnungen für eine Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder für eine Anlagengenehmigung nicht gemäß dem zweiten und dritten Satz festgestellt wurden, hat die Behörde ab dem
- Jänner 2008 von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage.Die nach einer Verordnung gemäß Paragraph 4, (Abfallverzeichnis) festgelegten neuen Abfallcodes, welche dem Europäischen Abfallverzeichnis entsprechen, sind mit
- Jänner 2009 verbindlich. Im Zeitraum vom
- Jänner 2005 bis
- Dezember 2008 erteilte Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder Anlagengenehmigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten. Weiters hat die Behörde im Zeitraum vom
- Jänner 2005 bis
- Dezember 2008 auf Antrag mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder in der Anlagengenehmigung enthaltenen Bezeichnungen oder Beschreibungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage. Sofern die Bezeichnungen für eine Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen oder für eine Anlagengenehmigung nicht gemäß dem zweiten und dritten Satz festgestellt wurden, hat die Behörde ab dem
- Jänner 2008 von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen; Parteistellung hat der Inhaber der Berechtigung oder der Anlage.
- Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des
- Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am
- Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum
- Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der Paragraphen 43, Absatz 3 und 47 Absatz 3, spätestens am
- Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des
- Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am
- Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum
- Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. Paragraph 57, Absatz eins, gilt sinngemäß.
- Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den §§ 24 oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß § 77 Abs. 1 übergeleitet wurden, haben bis spätestens
- Juli 2005 im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 die Daten gemäß § 21 Abs. 1 elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß § 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.Abfallsammler und -behandler, welche am
- Jänner 2005 über eine Berechtigung gemäß den Paragraphen 24, oder 25 verfügen oder deren Berechtigungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, übergeleitet wurden, haben bis spätestens
- Juli 2005 im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, die Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes zu registrieren. Sofern dem Abfallsammler und -behandler keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Bei der Registrierung ist – sofern vorhanden – die Abfallbesitzer-Nummer anzugeben. Die zugeteilten international genormten Identifikationsnummern sind bei den Aufzeichnungen und Meldungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei einer Anzeige gemäß Paragraph 7 und bei einer Notifizierung gemäß EG-VerbringungsV zu verwenden.
- Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am
- Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden.Die Paragraphen 8 a und 8 b sind nicht auf einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem
- Juli 2004 erstellt wurde und der spätestens am
- Juli 2006 veröffentlicht wird, anzuwenden. SchlagworteSammelsystem, Abfallbehandler Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060800