6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen. Es legt fest, wer unter welchen Voraussetzungen diese Einrichtungen betreten darf und welche Schutzmaßnahmen dabei einzuhalten sind.
Für wen: Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; Bewohner, Besucher, Mitarbeiter und externe Dienstleister dieser Einrichtungen.
Fristen:
- Besucher müssen einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
- Mitarbeiter müssen eine Maske tragen und einen 2G-Nachweis oder einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anzahl der Besucher pro Bewohner und Tag.
- Die Voraussetzungen für das Betreten durch Besucher, Mitarbeiter und externe Dienstleister.
- Die Testpflichten für Bewohner und Mitarbeiter.
- Die Erstellung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts durch den Betreiber.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Bewohner, Besucher, Mitarbeiter und externe Dienstleister dieser Einrichtungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Pro Bewohner sind höchstens zwei Besucher pro Tag erlaubt, mit Ausnahmen für Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben sowie Begleitung minderjähriger Bewohner.
- Besucher müssen einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
- Mitarbeiter müssen eine Maske tragen und einen 2G-Nachweis oder einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) vorweisen.
- Der Betreiber muss einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein Präventionskonzept erstellen, das unter anderem Regelungen zur Schulung der Mitarbeiter, zur Steuerung der Besuche und zur Testung der Bewohner enthält.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum12.12.2021 Außerkrafttretensdatum21.12.2021 Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAlten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe§ 12.Paragraph 12,
2.Ziffer 2 höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag eingelassen werden.
Für Personen, die gemäß Abs. 2 Z 1 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten gilt Abs. 6 sinngemäß.Für Personen, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten gilt Absatz 6, sinngemäß.
1.Ziffer eins Mitarbeiter haben eine Maske zu tragen.
2.Ziffer 2 Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn a)Litera a mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und b)Litera b auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 3.Ziffer 3 spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 21 Abs. 8 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 21, Absatz 8, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann, 4.Ziffer 4 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können, 5.Ziffer 5 Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG,Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG, 6.Ziffer 6 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, 7.Ziffer 7 Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß § 7 EpiG für Bewohner,Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß Paragraph 7, EpiG für Bewohner, 8.Ziffer 8 zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 9, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Absatz 9,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
SchlagworteAltenheim, Unterstützungsaufgabe, Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt Zuletzt aktualisiert am21.12.2021 Gesetzesnummer20011743 DokumentnummerNOR40239869