Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Genehmigung und den Betrieb von Deponien, insbesondere die Dauer der Abfalleinbringung und die finanziellen Sicherheiten, die Deponiebetreiber leisten müssen. Es stellt sicher, dass Deponien ordnungsgemäß betrieben, stillgelegt und nachversorgt werden.
Was es regelt
- Die Dauer, für die Abfälle in eine Deponie eingebracht werden dürfen.
- Die Verpflichtung zur Leistung einer finanziellen Sicherheit für den Deponiebetrieb und die Nachsorge.
- Die Berechnung und Anpassung dieser finanziellen Sicherheiten.
- Die Eintragung von Deponiegenehmigungen und Verpflichtungen im Grundbuch.
Wen es betrifft
- Betreiber von Deponien.
- Behörden, die Deponiegenehmigungen erteilen und überwachen.
Eckpunkte
- Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf grundsätzlich nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden.
- Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig.
- Deponiebetreiber müssen eine angemessene Sicherstellung leisten, um die Erfüllung der Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die Erhaltung, Stilllegung und Nachsorge der Deponie, zu gewährleisten.
- Die Sicherstellung muss bei einer Steigerung des Baukostenindexes von über fünf Prozentpunkten entsprechend erhöht werden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 48Paragraph 48 Inkrafttretensdatum01.01.2007 Außerkrafttretensdatum09.04.2008 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteTritt mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Tritt mit dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 91 über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft vergleiche Paragraph 91, Abs. 12).Absatz 12,). TextBestimmungen für Deponiegenehmigungen§ 48.Paragraph 48,
- Juli 1996 nach § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), BGBl. Nr. 325/1990, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem
- Jänner
- Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig; der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des § 43 nach Maßgabe des § 76 erfüllt sind.Die Einbringung von Abfällen in eine Deponie darf jeweils nur für einen Zeitraum von 20 Jahren genehmigt werden, sofern die Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeiträume festlegt. Unterbleibt im Genehmigungsbescheid eine Bestimmung des Einbringungszeitraums, dann gilt ein Zeitraum von 20 Jahren ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides als festgelegt. Bei Deponien, die am
- Juli 1996 nach Paragraph 29, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes (im Folgenden: AWG 1990), Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, genehmigt oder wasserrechtlich bewilligt waren, endet der Einbringungszeitraum, sofern die Genehmigung nicht anderes normiert, 20 Jahre ab Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, nicht aber vor dem
- Jänner
- Ein Antrag auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes ist frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der festgelegten Dauer zulässig; der Ablauf der Genehmigungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Verlängerung des Einbringungszeitraumes gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung des Einbringungszeitraumes der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Einbringungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, hat der Inhaber der Deponie Anspruch auf Fristverlängerung, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 43, nach Maßgabe des Paragraph 76, erfüllt sind.