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Kurz gesagt

Dieses Zollabkommen regelt die vorübergehende Einfuhr von Waren mithilfe eines Carnet A.T.A., um den internationalen Handel und kulturelle Aktivitäten zu erleichtern. Es ermöglicht die abgabenfreie Einfuhr von Waren für bestimmte Zwecke.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelA. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren KundmachungsorganBGBl. Nr. 239/1963Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum21.08.1963 Unterzeichnungsdatum06.12.1961 Index39/04 Zollabkommen BeachteAnlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,. Langtitel(Übersetzung) ZOLLABKOMMEN ÜBER DAS CARNET A. T. A. FÜR DIE VORÜBERGEHENDE EINFUHR VON WAREN (A. T. A. ABKOMMEN) StF: BGBl. Nr. 239/1963 (NR: GP X RV 7 AB 16 S. 4. BR: S. 197.) ÄnderungBGBl. Nr. 130/1967 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 131/1967 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 50/1970 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 351/1972 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 36/1976 (K – Geltungsbereich) BGBl. Nr. 45/1990 BGBl. III Nr. 37/1997 (NR: GP XVIII RV 1626 AB 1830 S. 172. BR: AB 4866 S. 589.) SprachenEnglisch, Französisch Vertragsparteien*Österreich 131/1967, III 37/1997 *Ägypten 50/1970 *Algerien 36/1976 *Australien 50/1970, III 37/1997 *Bulgarien 130/1967 *Côte d’Ivoire 239/1963 *Dänemark 130/1967 *Deutschland/BRD 130/1967 *Finnland 130/1967 *Frankreich 239/1963 *Griechenland 36/1976 *Irland 130/1967 *Island 351/1972 *Israel 130/1967 *Italien 130/1967 *Japan 36/1976 *Jugoslawien 239/1963 *Kanada 351/1972 *Kuba 130/1967 *Niederlande 130/1967 *Nigeria 36/1976, III 37/1997 *Rumänien 50/1970 *Schweden 130/1967 *Schweiz 239/1963, III 37/1997 *Spanien 130/1967 *Syrien 50/1970 *Tschechoslowakei 239/1963 *Tunesien 351/1972 *Türkei 36/1976 *Vereinigtes Königreich 130/1967, 36/1967, III 37/1997*Österreich 131 aus 1967,, römisch drei 37 aus 1997, *Ägypten 50 aus 1970, *Algerien 36 aus 1976, *Australien 50 aus 1970,, römisch drei 37 aus 1997, *Bulgarien 130 aus 1967, *Côte d’Ivoire 239 aus 1963, *Dänemark 130 aus 1967, *Deutschland/BRD 130 aus 1967, *Finnland 130 aus 1967, *Frankreich 239 aus 1963, *Griechenland 36 aus 1976, *Irland 130 aus 1967, *Island 351 aus 1972, *Israel 130 aus 1967, *Italien 130 aus 1967, *Japan 36 aus 1976, *Jugoslawien 239 aus 1963, *Kanada 351 aus 1972, *Kuba 130 aus 1967, *Niederlande 130 aus 1967, *Nigeria 36 aus 1976,, römisch drei 37 aus 1997, *Rumänien 50 aus 1970, *Schweden 130 aus 1967, *Schweiz 239 aus 1963,, römisch drei 37 aus 1997, *Spanien 130 aus 1967, *Syrien 50 aus 1970, *Tschechoslowakei 239 aus 1963, *Tunesien 351 aus 1972, *Türkei 36 aus 1976, *Vereinigtes Königreich 130 aus 1967,, 36 aus 1967,, römisch drei 37/1997 Sonstige TextteileZu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 25. April 1963 Ratifikationstext(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 36/1976)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1976,)Die Ratifikationsurkunde ist am 20. Mai 1963 beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt worden. Das vorliegende Zollabkommen ist daher gemäß seinem Artikel 21 Absatz 2 für Österreich am 21. August 1963 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 23 Absatz 1 dieses Zollabkommens wurde dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert, daß Österreich sich verpflichtet, Carnets A. T. A. nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Abkommens anzuerkennen: 1.Ziffer eins für die Eingangsvormerkbehandlung nach dem „Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial“ vom 7. November 1952; 2.Ziffer 2 für die Eingangsvormerkbehandlung nach dem autonomen Zollrecht, und zwar a)Litera a für Waren zu Wettbewerben, b)Litera b für Waren zur Nachbildung oder zu Versuchszwecken, c)Litera c für Waren zur Erprobung, d)Litera d für Waren zur vorübergehenden Benutzung, mit Ausnahme von Waren zum ungewissen Verkauf und von Tieren zu Arbeits-, Zucht- oder Weidezwecken oder zur tierärztlichen Behandlung, e)Litera e für Waren zum Gebrauch von Reisenden; 3.Ziffer 3 für die Anweisung von Waren. Bisher gehören diesem Zollabkommen folgende weitere Staaten an: Elfenbeinküste, Frankreich, Jugoslawien, Schweiz, Tschechoslowakei. AustralienAustralien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens erklärt, daß Carnets A. T. A. nach diesem Abkommen für den Postverkehr außer in den Fällen, in denen das Carnet der Sendung, auf die es sich bezieht, angeschlossen ist, nicht anerkannt werden. NiederlandeDas Königreich der Niederlande hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß dieses Abkommen auch für die Niederländischen Antillen gilt. NigeriaNigeria hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäß Art. 26 des Abkommens erklärt, daß Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.Nigeria hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäß Artikel 26, des Abkommens erklärt, daß Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden. TürkeiDie Türkei hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäß Art. 26 des Abkommens erklärt, daß Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.Die Türkei hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemäß Artikel 26, des Abkommens erklärt, daß Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden. Vereinigtes KönigreichDas Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 auch für Jersey, die Insel Man und Guernsey gilt und gemäß Art. 26 Abs. 1 Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 25, Absatz eins, auch für Jersey, die Insel Man und Guernsey gilt und gemäß Artikel 26, Absatz eins, Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat in einer dem Generalsekretär des Brüsseler Zollrates am 14. Dezember 1973 zugegangenen Notifikation erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Art. 25 auch für Hongkong gilt und gemäß Art. 26 Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat in einer dem Generalsekretär des Brüsseler Zollrates am 14. Dezember 1973 zugegangenen Notifikation erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 25, auch für Hongkong gilt und gemäß Artikel 26, Carnets A. T. A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden. Präambel/PromulgationsklauselNachdem das Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A. T. A. Abkommen) vom 6. Dezember 1961 samt Anlage, welches also lautet: diedie verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Anlage für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen samt Anlage enthaltenen Bestimmungen. PRÄAMBEL.Die Signatarstaaten dieses Abkommens, diedie im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind, inSub-Litera, i, n Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, das Verfahren für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren zu erleichtern, inSub-Litera, i, n der Überzeugung, daß die Einführung eines einheitlichen Verfahrens für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren dem internationalen Handel und der internationalen kulturellen Tätigkeit beträchtliche Vorteile bieten und einen höheren Grad an Übereinstimmung und Einheitlichkeit der Zollsysteme der Vertragsparteien sichern wird, sindsind wie folgt übereingekommen: AnmerkungVorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 30.1.1976 eingearbeitet. Schlagwortee-rk3 Arbeitszweck, Zuchtzweck Zuletzt aktualisiert am02.02.2026 Gesetzesnummer10005087 DokumentnummerNOR11005150 alte DokumentnummerN3199762024J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.