Kurz gesagt
Diese Anlage zur Abfallnachweisverordnung 2003 legt fest, wie Abfallsammler und -behandler die Herkunft und den Verbleib von Abfällen, die aus Produktions-, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren stammen, anzugeben haben.
Was es regelt
- Die Angabe der Herkunft von Abfällen aus Produktions- oder Dienstleistungsbereichen.
- Die detaillierte Klassifizierung von Verwertungsverfahren (R-Codes) für Abfälle.
- Die detaillierte Klassifizierung von Beseitigungsverfahren (D-Codes) für Abfälle.
- Die Präzisierung dieser Verfahren durch Beispiele und Erläuterungen.
Wen es betrifft
- Abfallsammler
- Abfallbehandler
Eckpunkte
- Abfälle aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich sind als "P1" anzugeben.
- Für Verwertungsverfahren gibt es 13 Hauptkategorien (R1 bis R13), die jeweils spezifische Unterkategorien und Beispiele umfassen (z.B. R3 für organische Stoffe mit Unterpunkten a-j).
- Für Beseitigungsverfahren gibt es 15 Hauptkategorien (D1 bis D15), die ebenfalls spezifische Unterkategorien und Beispiele enthalten (z.B. D8 für biologische Behandlung, die zu entsorgbaren Endverbindungen führt).
- Die Angaben müssen gegliedert nach den Behandlungsanlagen erfolgen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2003
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 618/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum01.01.2004
Außerkrafttretensdatum30.06.2013
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAnhang 1Produktions-, Manipulationsprozesse und Behandlungsverfahren1. Abfallsammler und -behandler, die neben der Abfallbehandlung auch über einen Produktions- oder Dienstleistungsbereich verfügen, in dem Abfälle anfallen, haben als Abfallherkunft anzugeben:
P1 Abfall aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich
2. Abfallsammler und -behandler haben als Herkunftsangabe für Abfälle, die aus einem Verwertungsverfahren stammen, und als Verbleibsangabe bei der Zufuhr von Abfällen zu einem Verwertungsverfahren folgende Verfahren gemäß Spalte 1 - zutreffendenfalls präzisiert gemäß Spalte 2 - gegliedert nach den Behandlungsanlagen anzugeben:
Spalte 1
Spalte 2
Erläuterung, Beispiele
R1
Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
Thermische Verwertung
R2
Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
zB Redestillation
R3
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
a) Trennung
zB Positivsortierung von Kunststoffen
b) Biologische Verwertung Bioabfallkompostierung
gemäß Bundes- oder Landes-Kompostverordnung
c) Biologische Verwertung Klärschlamm- kompostierung
gemäß Bundes- oder Landes-Kompostverordnung
d) Biologische Verwertung Restmüllkompostierung
ausschließlich gemäß Bundes-Kompostverordnung
e) Biologische Verwertung Erdenherstellung (für Rekultivierungsschichten)
zB Vererdung
f) Biologische Verwertung - anaerobe Verwertung
Vergärung
g) Produktherstellung
h) Altautoverwertung
zB Kunststoffverwertung
i) Elektro- und Elektro- nikaltgeräteverwertung
zB Kunststoffverwertung
j) CPO-Behandlung (chemisch-physikalische Behandlung organischer Stoffe)
ausgenommen Trennung; zB Gewinnung einer thermisch verwertbaren organischen Fraktion
R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
a) Trennung
zB Magnetabscheidung von Eisenmetallen
b) Sonstige chemischphysikalische Behandlung (Schmelzen, Sintern, Fällen usw.)
zB Umschmelzen von Schrott aus Bleiakkumulatoren
c) Produktherstellung
einschließlich der Reparatur von als Abfall anfallenden Geräten
d) Altautoverwertung
zB Schrottverwertung
e) Elektro- und Elektron- ikaltgeräteverwertung
zB Verwertung von Eisen- und Nichteisenmetallen
R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
a) Trennung
zB Positivsortierung von Glas
b) Erdenherstellung (für Untergrundverfüllung)
c) Aufbereitung von Baurestmassen
d) Einsatz für Baumaß- nahmen (einschließlich technischer Schüttungen)
e) Produktherstellung
zB Einsatz von Gießereialtsand zur Ziegelerzeugung
f) Elektro- und Elektron- ikaltgeräteverwertung
zB Verwertung von Leuchtstoffröhrenglas
g) CPA-Behandlung (chemisch-physikalische Behandlung anorganischer Stoffe)
ausgenommen Trennung; zB Entwässern, Trocknen
R6 Regenerierung von Säuren und Basen
zB elektrochemische Entmetallisierung
R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen
zB thermische Desorption von Aktivkohle
R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
a) Bodenverbesserung und Düngung
b) Rekultivierung
c) Verfüllung
R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
einschließlich Mischen oder Homogenisieren vor einer weiteren Verwertung, zB Konditionieren für R1
R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung . bis zum Einsammeln . auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
a) Sammlung und Lagerung
reine Sammeltätigkeit; umfasst auch die Zusammenstellung größerer Chargen im Rahmen der Sammlung, sofern keine Behandlung (zB auch keine Mischung verschiedener Abfallarten) damit verbunden ist
b) Sammlung und Lagerung mit Behandlungsschritt
Lagerung im Rahmen der Sammlung, wenn diese mit einer Behandlung (zB das Zusammenmischen verschiedener Abfallarten im Lager) verbunden ist; Lagerung zwischen zwei Verwertungsverfahren; Sammlung mit anschließender Verwertung
3. Abfallsammler und -behandler haben als Herkunftsangabe für Abfälle, die aus einem Beseitigungsverfahren stammen, und als Verbleibsangabe bei der Zufuhr von Abfällen zu einem Beseitigungsverfahren folgende Verfahren gemäß Spalte 1 - zutreffendenfalls präzisiert gemäß Spalte 2 - gegliedert nach den Behandlungsanlagen anzugeben:
Spalte 1
Spalte 2
Erläuterung, Beispiele
D1
Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien)
D2
Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)
D3
Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)
D4
Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen)
D5
Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)
D6
Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
D7
Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D8
Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
zB biologische oder mechanisch-biologische Vorbehandlung vor der Deponierung (einschließlich anaerober Verfahren)
D9
Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)
a) Trennung
b) CPA-Behandlung
ausgenommen Trennung; zB Dechromatisieren, Cyanidoxidation
c) CPO-Behandlung
ausgenommen Trennung
D10
Verbrennung an Land
Thermische Behandlung (Verbrennung, Pyrolyse)
D11
Verbrennung auf See
D12
Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)
D13
Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren
Mischen, Zerkleinern, Homogenisieren, zB Konditionierung für D1; umfasst auch das Vermengen oder Vermischen verschiedener Abfallarten bei Sammeltouren
D14
Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren
a) Rekonditionierung allgemein
zB Konditionierung für D1
b) Verfestigung
Konditionierung für D1
c) Konditionierung von asbesthaltigen Abfällen
Behandlung/Verpackung von schwachgebundenen Asbestabfällen mit Ausnahme der Verfestigung
D15
Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln . auf - dem Gelände der Entstehung der Abfälle)
a) Sammlung und Lagerung
reine Sammeltätigkeit; umfasst auch die Zusammenstellung größerer Chargen im Rahmen der Sammlung, sofern keine Behandlung (zB auch keine Mischung verschiedener Abfallarten) damit verbunden ist
b) Sammlung und Lagerung mit Behandlungsschritt
Lagerung im Rahmen der Sammlung, wenn diese mit einer Behandlung (zB das Zusammenmischen verschiedener Abfallarten im Lager) verbunden ist; Lagerung zwischen zwei Beseitigungsverfahren; Sammlung mit anschließender Beseitigung
SchlagworteProduktionsprozess, Abfallbehandler, Produktionsbereich,
Klärschlammkompostierung, Restmüllkompostierung, Erdenherstellung,
Rekultivierungsschicht, Produktherstellung, Altautoverwertung,
Kunststoffverwertung, Elektroaltgeräteverwertung,
Elektronikaltgeräteverwertung, Untergrundverfüllung,
Leuchtstoffröhrenglas, Wiederverwendungsmöglichkeit,
Bodenverbesserung, Behandlungsschritt, Verwertungsverfahren,
Beseitigungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20003119
DokumentnummerNOR40048742
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.