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Kurz gesagt

Diese Anlage zur Abfallnachweisverordnung 2003 legt fest, wie Abfallsammler und -behandler die Herkunft und den Verbleib von Abfällen, die aus Produktions-, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren stammen, anzugeben haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallnachweisverordnung 2003 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 618/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 341/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 618 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2012, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum01.01.2004 Außerkrafttretensdatum30.06.2013 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnhang 1Produktions-, Manipulationsprozesse und Behandlungsverfahren1. Abfallsammler und -behandler, die neben der Abfallbehandlung auch über einen Produktions- oder Dienstleistungsbereich verfügen, in dem Abfälle anfallen, haben als Abfallherkunft anzugeben: P1 Abfall aus dem Produktions- oder Dienstleistungsbereich 2. Abfallsammler und -behandler haben als Herkunftsangabe für Abfälle, die aus einem Verwertungsverfahren stammen, und als Verbleibsangabe bei der Zufuhr von Abfällen zu einem Verwertungsverfahren folgende Verfahren gemäß Spalte 1 - zutreffendenfalls präzisiert gemäß Spalte 2 - gegliedert nach den Behandlungsanlagen anzugeben: Spalte 1 Spalte 2 Erläuterung, Beispiele R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung Thermische Verwertung R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln zB Redestillation R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) a) Trennung zB Positivsortierung von Kunststoffen b) Biologische Verwertung Bioabfallkompostierung gemäß Bundes- oder Landes-Kompostverordnung c) Biologische Verwertung Klärschlamm- kompostierung gemäß Bundes- oder Landes-Kompostverordnung d) Biologische Verwertung Restmüllkompostierung ausschließlich gemäß Bundes-Kompostverordnung e) Biologische Verwertung Erdenherstellung (für Rekultivierungsschichten) zB Vererdung f) Biologische Verwertung - anaerobe Verwertung Vergärung g) Produktherstellung h) Altautoverwertung zB Kunststoffverwertung i) Elektro- und Elektro- nikaltgeräteverwertung zB Kunststoffverwertung j) CPO-Behandlung (chemisch-physikalische Behandlung organischer Stoffe) ausgenommen Trennung; zB Gewinnung einer thermisch verwertbaren organischen Fraktion R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen a) Trennung zB Magnetabscheidung von Eisenmetallen b) Sonstige chemischphysikalische Behandlung (Schmelzen, Sintern, Fällen usw.) zB Umschmelzen von Schrott aus Bleiakkumulatoren c) Produktherstellung einschließlich der Reparatur von als Abfall anfallenden Geräten d) Altautoverwertung zB Schrottverwertung e) Elektro- und Elektron- ikaltgeräteverwertung zB Verwertung von Eisen- und Nichteisenmetallen R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen a) Trennung zB Positivsortierung von Glas b) Erdenherstellung (für Untergrundverfüllung) c) Aufbereitung von Baurestmassen d) Einsatz für Baumaß- nahmen (einschließlich technischer Schüttungen) e) Produktherstellung zB Einsatz von Gießereialtsand zur Ziegelerzeugung f) Elektro- und Elektron- ikaltgeräteverwertung zB Verwertung von Leuchtstoffröhrenglas g) CPA-Behandlung (chemisch-physikalische Behandlung anorganischer Stoffe) ausgenommen Trennung; zB Entwässern, Trocknen R6 Regenerierung von Säuren und Basen zB elektrochemische Entmetallisierung R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen zB thermische Desorption von Aktivkohle R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie a) Bodenverbesserung und Düngung b) Rekultivierung c) Verfüllung R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen einschließlich Mischen oder Homogenisieren vor einer weiteren Verwertung, zB Konditionieren für R1 R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung . bis zum Einsammeln . auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) a) Sammlung und Lagerung reine Sammeltätigkeit; umfasst auch die Zusammenstellung größerer Chargen im Rahmen der Sammlung, sofern keine Behandlung (zB auch keine Mischung verschiedener Abfallarten) damit verbunden ist b) Sammlung und Lagerung mit Behandlungsschritt Lagerung im Rahmen der Sammlung, wenn diese mit einer Behandlung (zB das Zusammenmischen verschiedener Abfallarten im Lager) verbunden ist; Lagerung zwischen zwei Verwertungsverfahren; Sammlung mit anschließender Verwertung 3. Abfallsammler und -behandler haben als Herkunftsangabe für Abfälle, die aus einem Beseitigungsverfahren stammen, und als Verbleibsangabe bei der Zufuhr von Abfällen zu einem Beseitigungsverfahren folgende Verfahren gemäß Spalte 1 - zutreffendenfalls präzisiert gemäß Spalte 2 - gegliedert nach den Behandlungsanlagen anzugeben: Spalte 1 Spalte 2 Erläuterung, Beispiele D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zB Deponien) D2 Behandlung im Boden (zB biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich) D3 Verpressung (zB Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume) D4 Oberflächenaufbringung (zB Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen) D5 Speziell angelegte Deponien (zB Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden) D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden zB biologische oder mechanisch-biologische Vorbehandlung vor der Deponierung (einschließlich anaerober Verfahren) D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren) a) Trennung b) CPA-Behandlung ausgenommen Trennung; zB Dechromatisieren, Cyanidoxidation c) CPO-Behandlung ausgenommen Trennung D10 Verbrennung an Land Thermische Behandlung (Verbrennung, Pyrolyse) D11 Verbrennung auf See D12 Dauerlagerung (zB Lagerung von Behältern in einem Bergwerk) D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren Mischen, Zerkleinern, Homogenisieren, zB Konditionierung für D1; umfasst auch das Vermengen oder Vermischen verschiedener Abfallarten bei Sammeltouren D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren a) Rekonditionierung allgemein zB Konditionierung für D1 b) Verfestigung Konditionierung für D1 c) Konditionierung von asbesthaltigen Abfällen Behandlung/Verpackung von schwachgebundenen Asbestabfällen mit Ausnahme der Verfestigung D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln . auf - dem Gelände der Entstehung der Abfälle) a) Sammlung und Lagerung reine Sammeltätigkeit; umfasst auch die Zusammenstellung größerer Chargen im Rahmen der Sammlung, sofern keine Behandlung (zB auch keine Mischung verschiedener Abfallarten) damit verbunden ist b) Sammlung und Lagerung mit Behandlungsschritt Lagerung im Rahmen der Sammlung, wenn diese mit einer Behandlung (zB das Zusammenmischen verschiedener Abfallarten im Lager) verbunden ist; Lagerung zwischen zwei Beseitigungsverfahren; Sammlung mit anschließender Beseitigung SchlagworteProduktionsprozess, Abfallbehandler, Produktionsbereich, Klärschlammkompostierung, Restmüllkompostierung, Erdenherstellung, Rekultivierungsschicht, Produktherstellung, Altautoverwertung, Kunststoffverwertung, Elektroaltgeräteverwertung, Elektronikaltgeräteverwertung, Untergrundverfüllung, Leuchtstoffröhrenglas, Wiederverwendungsmöglichkeit, Bodenverbesserung, Behandlungsschritt, Verwertungsverfahren, Beseitigungsverfahren Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20003119 DokumentnummerNOR40048742

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.