4. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen. Sie legt fest, wer unter welchen Voraussetzungen diese Einrichtungen betreten darf und welche Schutzmaßnahmen dabei einzuhalten sind.
Für wen: Bewohner, Besucher, Mitarbeiter und externe Dienstleister von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; Betreiber dieser Einrichtungen.
Fristen:
- Besucher benötigen einen 2G-Nachweis und einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden). Ausnahmen gibt es für Begleitung minderjähriger Bewohner, Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge und kritische Lebensereignisse.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zugangsbedingungen für Besucher, Mitarbeiter und externe Dienstleister zu Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Die Anzahl der zulässigen Besucher pro Bewohner und Tag.
- Die erforderlichen Nachweise (z.B. 2G-Nachweis, Testnachweise) für den Zutritt.
- Die Pflicht zum Tragen einer Maske in bestimmten Bereichen.
- Die Erstellung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts durch die Betreiber.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Bewohner, Besucher, Mitarbeiter und externe Dienstleister von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Betreiber dieser Einrichtungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Besucher benötigen einen 2G-Nachweis und einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden). Ausnahmen gibt es für Begleitung minderjähriger Bewohner, Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge und kritische Lebensereignisse.
- Pro Bewohner sind höchstens zwei Besucher pro Tag erlaubt, zusätzlich können bis zu zwei Personen für regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben oder zur Begleitung minderjähriger Bewohner zugelassen werden.
- Mitarbeiter müssen einen 2,5G-Nachweis vorweisen und eine Maske tragen.
- Betreiber müssen ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen und einen COVID-19-Beauftragten bestellen.
- Bewohnern muss mindestens alle sieben Tage ein SARS-CoV-2-Test angeboten werden.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11 Inkrafttretensdatum31.01.2022 Außerkrafttretensdatum11.02.2022 Abkürzung4. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAlten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe§ 11.Paragraph 11,
2.Ziffer 2 höchstens zwei Personen zur Begleitung minderjähriger Bewohner von stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe pro Tag eingelassen werden.
1.Ziffer eins Mitarbeiter haben eine Maske zu tragen.
2.Ziffer 2 Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 2,5G-Nachweis vorweisen.
Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber und für Personen, die gemäß Abs. 2 Z 1 regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten.Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber und für Personen, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten.
1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 3.Ziffer 3 spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 20 Abs. 9 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 20, Absatz 9, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann, 4.Ziffer 4 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können, 5.Ziffer 5 Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG,Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG, 6.Ziffer 6 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, 7.Ziffer 7 Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß § 7 EpiG für Bewohner,Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß Paragraph 7, EpiG für Bewohner, 8.Ziffer 8 zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 9, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Absatz 9,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
SchlagworteAltenheim, Unterstützungsaufgabe, Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt Zuletzt aktualisiert am14.02.2022 Gesetzesnummer20011806 DokumentnummerNOR40241700