Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die besonderen Behandlungspflichten für Abfallbesitzer, insbesondere für gefährliche Abfälle, PCB-haltige Abfälle, Altöle, POP-Abfälle, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle sowie Bau- und Abbruchabfälle. Es legt fest, wie diese Abfälle gesammelt, behandelt, verwertet oder beseitigt werden müssen, um die Umwelt zu schützen.
Was es regelt
- Die Ablagerung von gefährlichen Abfällen.
- Die Beseitigung und Sammlung von PCB-haltigen Abfällen.
- Die Aufbereitung, das Recycling und die Beseitigung von Altölen.
- Die Behandlung von POP-Abfällen und die Sammlung von Problemstoffen, Altspeisefetten und -ölen sowie Bau- und Abbruchabfällen.
Wen es betrifft
- Abfallbesitzer, die gefährliche Abfälle, PCB-haltige Abfälle, Altöle, POP-Abfälle, Problemstoffe, Altspeisefette und -öle oder Bau- und Abbruchabfälle besitzen.
- Berechtigte Abfallsammler und -behandler.
Eckpunkte
- Gefährliche Abfälle dürfen nur in Untertagedeponien für gefährliche Abfälle abgelagert werden, außer es handelt sich um bestimmte stabile, nicht reaktive und nicht auslaugbare Abfälle oder Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise abgelagert wurden.
- PCB-haltige Abfälle (über 30 ppm) sind thermisch zu beseitigen oder gleichwertig zu behandeln und unverzüglich einem berechtigten Sammler oder Behandler zu übergeben. Das Heraustrennen zur Wiederverwendung ist nicht erlaubt.
- Altöle sind, wenn technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, einem Recycling zuzuführen. Altöle mit mehr als 50 ppm PCB/PCT sind umweltgerecht zu beseitigen.
- POP-Abfälle sind so zu behandeln, dass die persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder umgewandelt werden, wobei für bestimmte Abfälle auch Recycling/Rückgewinnung von Metallen zulässig ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBesondere Behandlungspflichten für Abfallbesitzer§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Unbeschadet von § 15 Abs. 3 ist das Ablagern von gefährlichen Abfällen nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht fürUnbeschadet von Paragraph 15, Absatz 3, ist das Ablagern von gefährlichen Abfällen nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für
1.Ziffer eins
Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise in einer Deponie abgelagert wurden, und
2.Ziffer 2
gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 festgelegte, stabile, nicht reaktive und nicht auslaugbare gefährliche Abfälle.gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, festgelegte, stabile, nicht reaktive und nicht auslaugbare gefährliche Abfälle.
(2)Absatz 2,Für PCB-haltige Abfälle [Abfälle, welche polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachloridiphenylmethan, Monomethyldichloridiphenylmethan oder Monomethyldibromodiphenylmethan mit einem Summengehalt über 30 ppm enthalten] gilt:
1.Ziffer eins
PCB-haltige Abfälle sind in dafür genehmigten Anlagen thermisch zu beseitigen; andere Verfahren der Beseitigung sind zulässig, soweit im Vergleich zur Verbrennung gleichwertige Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der Stand der Technik eingehalten werden.
2.Ziffer 2
PCB-haltige Abfälle sind unverzüglich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben.
3.Ziffer 3
Das Heraustrennen aus anderen Stoffen zum Zwecke der Wiederverwendung ist nicht zulässig.
4.Ziffer 4
Soweit dies mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist, sind PCB-haltige Geräte, die Bestandteile anderer Geräte sind, zu entfernen und getrennt zu sammeln, sobald die betreffenden Geräte außer Betrieb gestellt, zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, sonstig verwertet oder beseitigt werden.
5.Ziffer 5
Bei den Aufzeichnungen gemäß § 17 und den Meldungen gemäß § 18 Abs. 3 oder 4 ist der Gehalt der im ersten Satz genannten Stoffe anzugeben.Bei den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 17 und den Meldungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 ist der Gehalt der im ersten Satz genannten Stoffe anzugeben.
(3)Absatz 3,Für Altöle gilt:
1.Ziffer eins
Altöle sind einer Aufbereitung oder einem anderen Recyclingverfahren, das für den Umweltschutz zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis führt als die Aufbereitung, (R9 gemäß Anhang 2) zuzuführen, wenn es technisch möglich ist, aus dem Altöl ein Basisöl zu erzeugen, und dies für den Abfallbesitzer unter Berücksichtigung der jeweils anfallenden Mengen, der Transportwege und der entstehenden Kosten wirtschaftlich zumutbar ist. Werden Altöle einem Recycling zugeführt, so dürfen die dadurch entstandenen Mineralölprodukte nicht mehr als 5 ppm PCB/PCT und nicht mehr als 0,03 vH Halogene – bezogen auf die Masse – enthalten.
2.Ziffer 2
Altöle mit einem Gehalt bis zu 50 ppm PCB/PCT, die nach Maßgabe der Z 1 nicht recycelt werden, sind thermisch zu verwerten.Altöle mit einem Gehalt bis zu 50 ppm PCB/PCT, die nach Maßgabe der Ziffer eins, nicht recycelt werden, sind thermisch zu verwerten.
3.Ziffer 3
Altöle mit einem Gehalt von mehr als 50 ppm PCB/PCT sind umweltgerecht zu beseitigen.
4.Ziffer 4
Die Beimischung von Stoffen, die im Vorprodukt des Altöls naturgemäß nicht enthalten sind, ist nicht zulässig. Bei einem Recycling dürfen jedoch die aus technologischen Gründen erforderlichen Zuschlagstoffe zugesetzt werden.
5.Ziffer 5
Die Beimischung von Halogenen, PCB oder PCT und anderen gefährlichen Abfällen ist nicht zulässig.
6.Ziffer 6
Wer Altöle sammelt, hat zur Dokumentation der Qualität der Altöle gemäß Z 1 bis 5 eine Probe zu ziehen und zu analysieren und, sofern er nicht zur Behandlung von Altölen berechtigt ist, diese dem Abfallbehandler zur Verfügung zu stellen. Die Proben sind ein Jahr, die Analysenergebnisse sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen.Wer Altöle sammelt, hat zur Dokumentation der Qualität der Altöle gemäß Ziffer eins bis 5 eine Probe zu ziehen und zu analysieren und, sofern er nicht zur Behandlung von Altölen berechtigt ist, diese dem Abfallbehandler zur Verfügung zu stellen. Die Proben sind ein Jahr, die Analysenergebnisse sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Behörden vorzulegen.
(4)Absatz 4,POP-Abfälle sind in einer dafür genehmigten Anlage thermisch oder chemisch/physikalisch so zu behandeln, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Für bestimmte in Anhang V der EU-POP-V genannte Abfälle, die Metalle und Metallverbindungen enthalten, ist das Verwertungsverfahren Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) zulässig, sofern sich die Vorgänge auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen) unter Einhaltung der für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen nach einer Verordnung gemäß § 65 beschränken. Die Ablagerung gemäß Anhang V Teil 2 der EU-POP-V unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen, in Salzbergwerken oder auf Deponien für gefährliche Abfälle ist für die in Anhang V Teil 2 der EU-POP-V genannten POP-Abfälle bis zu den in diesem Anhang genannten Grenzwerten zulässig, sofern ein Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EU-POP-V erbracht wird, dass diese abweichende Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.POP-Abfälle sind in einer dafür genehmigten Anlage thermisch oder chemisch/physikalisch so zu behandeln, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Für bestimmte in Anhang römisch fünf der EU-POP-V genannte Abfälle, die Metalle und Metallverbindungen enthalten, ist das Verwertungsverfahren Recycling/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) zulässig, sofern sich die Vorgänge auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen) unter Einhaltung der für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen nach einer Verordnung gemäß Paragraph 65, beschränken. Die Ablagerung gemäß Anhang römisch fünf Teil 2 der EU-POP-V unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen, in Salzbergwerken oder auf Deponien für gefährliche Abfälle ist für die in Anhang römisch fünf Teil 2 der EU-POP-V genannten POP-Abfälle bis zu den in diesem Anhang genannten Grenzwerten zulässig, sofern ein Nachweis gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b Z i der EU-POP-V erbracht wird, dass diese abweichende Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt.
(5)Absatz 5,Problemstoffe sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben.
(6)Absatz 6,Altspeisefette und -öle sind getrennt zu sammeln und einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben. Altspeisefette und -öle sind einer Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(7)Absatz 7,Für Bau- und Abbruchabfälle gilt:
1.Ziffer eins
Verwertbare Materialien sind einer stofflichen Verwertung zuzuführen, sofern dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
2.Ziffer 2
Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen.
SchlagworteAbfallbehandler, Altspeiseöl, Verbrennungsanlage
Zuletzt aktualisiert am06.07.2023
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239319
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.