Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Inkraftsetzung und die Bedingungen des Deutschen Kreditabkommens von 1952 im Zusammenhang mit dem Abkommen über Deutsche Auslandsschulden. Es legt fest, wann Devisenzahlungen aufgeschoben werden und welche Änderungen am Wortlaut des Kreditabkommens von 1952 vorgenommen werden.
Was es regelt
- Das Inkrafttreten des Deutschen Kreditabkommens von 1952.
- Den Aufschub von Devisenzahlungen gemäß dem Kreditabkommen von 1952.
- Änderungen am Wortlaut des Deutschen Kreditabkommens von 1952.
- Die Verlängerung der Beitrittsfrist für ausländische Bankgläubiger zum Abkommen von 1952.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und ihre zuständigen Regierungsstellen.
- Gläubiger und Schuldner des Deutschen Kreditabkommens von 1952, insbesondere ausländische Bankgläubiger.
Eckpunkte
- Das Deutsche Kreditabkommen von 1952 tritt mit der Ratifizierung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
- Devisenzahlungen nach dem Abkommen von 1952, außer denen aus Ziffer 5, werden aufgeschoben, bis das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden gemäß Artikel 35 in Kraft tritt.
- Das Abkommen von 1952 verliert seine Wirksamkeit, wenn es nicht bei Inkrafttreten des Regierungsabkommens in dieses einbezogen wird.
- Ausländische Bankgläubiger können dem Abkommen von 1952 innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Regierungsabkommens beitreten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IIIAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch drei
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextUNTERANLAGE ZU ANLAGE IIIUNTERANLAGE ZU ANLAGE römisch dreiBriefwechsel zwischen Vertretern der Gläubiger und der Schuldner enthaltend zusätzliche Vereinbarungen, die sie in bezug auf Anlage III getroffen habenAn:
denden Amerikanischen Ausschuß für Stillhaltegläubiger Deutschlands
denden Britischen Bankenausschuß für Deutsche Angelegenheiten
denden Schweizerischen Bankenausschuß für das Deutsche Kreditabkommen
Das Deutsche Kreditabkommen von 1952Sehr geehrte Herren,
Wir nehmen Bezug auf die von dem Dreimächteausschuß für Deutsche Schulden im Namen der in dem Ausschuß vertretenen Regierungen sowie von der Deutschen Delegation im Namen der Bundesrepublik abgegebenen Erklärungen, denen zufolge ihre Regierungen bereit sind, durch entsprechende Verwaltungsmaßnahmen in Deutschland das Deutsche Kreditabkommen von 1952 (enthalten in Anlage III zu dem Abkommen über Deutsche Auslandsschulden und im folgenden als „das Abkommen von 1952“ bezeichnet) mit der Ratifizierung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten zu lassen; jedoch sind die in dem Abkommen von 1952 vorgesehenen Devisenzahlungen außer den sich normalerweise aus Ziffer 5 des erwähnten Abkommens ergebenden Zahlungen aufzuschieben, bis das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als „Regierungsabkommen“ bezeichnet) gemäß Artikel 35 des Regierungsabkommens in Kraft tritt.Wir nehmen Bezug auf die von dem Dreimächteausschuß für Deutsche Schulden im Namen der in dem Ausschuß vertretenen Regierungen sowie von der Deutschen Delegation im Namen der Bundesrepublik abgegebenen Erklärungen, denen zufolge ihre Regierungen bereit sind, durch entsprechende Verwaltungsmaßnahmen in Deutschland das Deutsche Kreditabkommen von 1952 (enthalten in Anlage römisch drei zu dem Abkommen über Deutsche Auslandsschulden und im folgenden als „das Abkommen von 1952“ bezeichnet) mit der Ratifizierung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten zu lassen; jedoch sind die in dem Abkommen von 1952 vorgesehenen Devisenzahlungen außer den sich normalerweise aus Ziffer 5 des erwähnten Abkommens ergebenden Zahlungen aufzuschieben, bis das Abkommen über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als „Regierungsabkommen“ bezeichnet) gemäß Artikel 35 des Regierungsabkommens in Kraft tritt.
Wir nehmen ferner Bezug auf die nach dem Abkommen von 1952 zwischen Gläubigern und Schuldnern unter bestimmten Bedingungen auszutauschenden Formulare für Beitrittserklärungen; in diesen Beitrittserklärungen von 1952 wird unter anderem auf den oben erwähnten Aufschub von Devisenzahlungen nach diesem Abkommen Bezug genommen. Die Schuldner erklären sich damit einverstanden, daß sie mit dem vollen Inkrafttreten des Abkommens von 1952 gemäß dem erwähnten Regierungsabkommen unverzüglich an die Gläubiger alle Devisenzahlungen nach dem Abkommen von 1952 leisten werden, die in der Zwischenzeit aufgeschoben worden sind.
Wir erklären uns damit einverstanden, daß das Abkommen von 1952 nach Erfüllung der Bestimmungen der Ziffer 29 des Abkommens und nach der Ratifizierung des genannten Regierungsabkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten soll, jedoch seine Wirksamkeit verliert, wenn es nicht bei Inkrafttreten des Regierungsabkommens in dieses einbezogen worden ist. Demgemäß ist Ziffer 2 des Abkommens von 1952 so aufzufassen, als wäre der Tag, an dem die Bestimmungen der Ziffer 29 des Abkommens erfüllt sind und an dem die Ratifizierung des Regierungsabkommens von der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist, als derjenige eingesetzt, an dem die Bestimmungen des Abkommens von 1952 in Kraft treten sollen.
Ferner übernehmen wir es, sofern das Abkommen von 1952 bei Inkrafttreten des Regierungsabkommens gemäß Artikel 35 in dieses einbezogen wird, alles zu tun, was in unseren Kräften liegt, um unverzüglich an die Gläubiger die Leistung aller Devisenzahlungen nach dem Abkommen von 1952 zu ermöglichen, die in der Zwischenzeit aufgeschoben worden sind.
Wir bestätigen, daß nach dem Willen der Parteien des Abkommens von 1952 folgende Änderungen im Wortlaut dieses Abkommens, wie er in Anhang 5 des Schlußberichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden wiedergegeben ist, vorzunehmen und in den zu unterzeichnenden Text des Abkommens aufzunehmen sind:
Absatz 7 der Präambel. – Die Wörter „von der Regierung der Bundesrepublik oder einer anderen zuständigen Behörde“ sind zu ersetzen durch die Wörter „von den zuständigen Regierungsstellen der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West)“.
Das Wort „und“ ist am Ende des Unterabsatzes ii) einzusetzen und das gleiche Wort am Ende des Unterabsatzes iii) zu streichen.
Vor Unterabsatz iv) sind einzusetzen die Wörter „und haben soweit wie möglich sicherzustellen, daß“.
Ziffer 1. Begriffsbestimmungen. – Die Wörter „und wird zur Bezeichnung des Gebietes und nicht der Regierungszuständigkeit verwendet“ sind am Ende der Begriffsbestimmung von „Bundesrepublik“ hinzuzufügen.
Ziffer 20. Schiedsgerichtsbarkeit. – In Unterabsatz 1 sind die Wörter „diesem Abkommen beigetretenen“ vor den Wörtern „deutschen Schuldnern“ einzusetzen.
Ziffer 22. Beitritt. – Im zweiten Satz sind die Wörter „seinen Beitritt“ in der drittletzten Zeile zu streichen, und das Wort „bestätigt“ in der letzten Zeile ist durch die Wörter „seinen Beitritt zu diesem Abkommen bestätigt und, wenn der Gläubiger dies verlangt, sich bereit erklärt, jedem von dem Deutschen Ausschuß und der Bank deutscher Länder unterzeichneten Erneuerungs- oder Verlängerungsabkommen beizutreten“ zu ersetzen.
Der unterzeichnete Deutsche Ausschuß erklärt sich hierdurch gemäß Ziffer 22 (4) des Abkommens von 1952 damit einverstanden, daß Ihre Ausschüsse den Zeitraum, innerhalb dessen ausländische Bankgläubiger in ihren Staaten dem Abkommen von 1952 beitreten können, verlängern, um den Beitritt innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des erwähnten Regierungsabkommens zu ermöglichen.
Schlußformel.
Für den Deutschen Ausschuß für Stillhalteschulden
gezeichnet.
Für die Bank deutscher Länder
gezeichnet.
An:
denden Deutschen Ausschuß für Stillhalteschulden
diedie Bank deutscher Länder.
Das Deutsche Kreditabkommen von 1952Sehr geehrte Herren,
Wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens, betreffend die Maßnahmen zur Inkraftsetzung des obigen Abkommens sowie den in diesem Abkommen vorgesehenen zeitweiligen Aufschub von Devisenzahlungen an die Gläubiger mit Ausnahme der sich normalerweise aus Ziffer 5 des Abkommens ergebenden Zahlungen und bestätigen zugleich, daß wir die in Ihrem Schreiben aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen annehmen.
Insbesondere sind wir damit einverstanden,
a)Litera a
daß das Abkommen von 1952 nach Erfüllung der Bestimmungen der Ziffer 29 des Abkommens und nach Ratifizierung des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden (im folgenden als „Regierungsabkommen“ bezeichnet) durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, jedoch seine Wirksamkeit verliert, wenn es bei Inkrafttreten des Regierungsabkommens nicht in dieses einbezogen worden ist;
b)Litera b
daß alle in dem Abkommen von 1952 vorgesehenen Devisenzahlungen mit Ausnahme der sich normalerweise aus Ziffer 5 des Abkommens ergebenden Zahlungen bis zum Inkrafttreten des Regierungsabkommens gemäß dessen Artikel 35 aufzuschieben sind, und
c)Litera c
daß die in Ihrem Schreiben aufgeführten Änderungen im Wortlaut des Abkommens von 1952 in den zu unterzeichnenden Text des Abkommens aufzunehmen sind.
Dieses Schreiben kann in mehreren Ausfertigungen hergestellt werden, die jeweils das gleiche Schriftstück darstellen.
Schlußformel.
Für den Amerikanischen Ausschuß für Stillhaltegläubiger Deutschlands
gezeichnet.
Für den Britischen Bankenausschuß für Deutsche Angelegenheiten
gezeichnet.
Für den Schweizerischen Bankenausschuß für das Deutsche Kreditabkommen
gezeichnet.
SchlagworteErneuerungsabkommen
Zuletzt aktualisiert am16.10.2025
Gesetzesnummer20003551
DokumentnummerNOR40055332
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.