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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis, insbesondere im Bereich der Abgabenerhebung und der Verwaltung des Glücksspielmonopols. Es legt fest, welche Tätigkeiten diese Finanzämter ausführen dürfen und wie ihre Organisation gestaltet werden soll.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum01.01.2010 Außerkrafttretensdatum30.06.2010 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation TextFinanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis§ 3.Paragraph 3, (1)Absatz eins,Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind. Ihnen obliegt auch die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit, sowie die Weiterleitung von Anträgen auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23, sowie die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Anträge.Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für ihren Amtsbereich unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 14 die Erhebung der Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden durch Abgabenvorschriften übertragen ist, und die Handhabung der Vorschriften des Glücksspielmonopols, soweit diese den Abgabenbehörden des Bundes erster Instanz durch Gesetz übertragen sind. Ihnen obliegt auch die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit, sowie die Weiterleitung von Anträgen auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Artikel 18, der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Amtsblatt Nummer L 44 vom 20.02.2008 Seite 23, sowie die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Anträge. (2)Absatz 2,Gebührenanzeigen (§ 31 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (§ 22 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 in der jeweils geltenden Fassung), Abgabenerklärungen gemäß § 10 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309 in der jeweils geltenden Fassung, können außer bei dem gemäß §§ 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß § 25 Abs. 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet.Gebührenanzeigen (Paragraph 31, des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung), Anzeigen der Schenkungen unter Lebenden (Paragraph 22, des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 in der jeweils geltenden Fassung), Abgabenerklärungen gemäß Paragraph 10, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309 in der jeweils geltenden Fassung, können außer bei dem gemäß Paragraphen 7 und 9 sachlich und auf Grund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung, örtlich zuständigen Finanzamt auch bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis, innerhalb des Amtsbereiches des zuständigen Finanzamtes, eingebracht werden. Diese Finanzämter haben auch die Bestätigung von Gleichschriften gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen. Dies gilt nicht für Finanzämter, die in einer Gemeinde ihren Sitz haben, in der sich ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern befindet. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen. Zweckmäßige Regionalisierungen sind anzustreben. Eine darüber hinausgehende Zentralisierung ist zu vermeiden. (4)Absatz 4,Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben.Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen in ihrem Amtsbereich allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO) sowie Ersuchen um Beistand (Paragraphen 158, f BAO) zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten auch dann, wenn die Verwertung dieser Daten nicht in den eigenen Amtsbereich fällt. Weiters obliegt den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und der den Finanzämtern durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben. Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (§ 232 BAO), Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig.Dabei können die zur Aufdeckung einer illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen auch außerhalb des jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Weiters können bei Gefahr im Verzug allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Paragraphen 143 und 144 BAO), die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen (Paragraph 232, BAO), Vollstreckungshandlungen (Paragraphen 31, 65, ff, 75 AbgEO) sowie Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 78, AbgEO) auch außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig. Dies gilt sinngemäß auch für Finanzämter mit besonderem oder erweitertem Aufgabenkreis. (5)Absatz 5,Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt und dem für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden kann. SchlagworteErbschaftssteuer, BGBl. Nr. 267/1957, BGBl. Nr. 309/1987Erbschaftssteuer, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR40105817

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.