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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen für die Haltung von Ziegen fest, um deren Wohlbefinden zu gewährleisten. Sie regelt verschiedene Aspekte der Unterbringung, Pflege und Ernährung von Ziegen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 4Anlage 4 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum29.12.2006 Text                                                          Anlage 4           MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN 1.       BEGRIFFSBESTIMMUNGEN          ___________________________________________________________          Mutterziege                 Weibliche Ziege nach dem ersten                                      Ablammen oder über 12 Monate          ___________________________________________________________          Kitz, Jungziege             Ziege bis 12 Monate          ___________________________________________________________          Bock                        Männliche Ziege über 12 Monate          ___________________________________________________________ 2.       ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN 2.1.     BODENBESCHAFFENHEIT          Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend          perforierten Böden ist verboten. Weisen geschlossene Böden          im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren          Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie          ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material          einzustreuen. 2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT Die Anbindehaltung ist verboten. Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, bei Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein. Die Einzelbuchtenhaltung ist zulässig, wenn eine Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung an mindestens 90 Tagen im Jahr durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf erfolgt. Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen:          ___________________________________________________________          Tierkategorie            Gruppenbucht           Einzelbucht          ___________________________________________________________          Mutterziege ohne Kitz     0,70 m2/Tier         1,10 m2/Tier          ___________________________________________________________          Mutterziege mit 1 Kitz    1,10 m2/Tier         1,80 m2/Tier          ___________________________________________________________          Mutterziege mit mehr          als 1 Kitz                1,40 m2/Tier         2,10 m2/Tier          ___________________________________________________________          Kitze, Jungziegen bis          6 Monate                  0,50 m2/Tier               ---          ___________________________________________________________          Jungziegen über 6 bis          12 Monate                 0,60 m2/Tier               ---          ___________________________________________________________          Böcke                     1,50 m2/Tier         3,00 m2/Tier          ___________________________________________________________ 2.3.     STALLKLIMA          In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische          Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd          entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten,          dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. 2.4. LICHT Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten. 2.5. LÄRM Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. 2.6. ERNÄHRUNG Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden. Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:          ___________________________________________________________          Tierkategorie                       Fressplatzbreite          ___________________________________________________________          Mutterziege auch mit Kitzen         40,00 cm/Tier          ___________________________________________________________          Kitze, Jungziegen bis 6 Monate          (ohne Mutterziege)                  20,00 cm/Tier          ___________________________________________________________          Jungziegen über 6 Monate bis          12 Monate                           30,00 cm/Tier          ___________________________________________________________          Bock                                50,00 cm/Tier          ___________________________________________________________ 2.7.     BETREUUNG          Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei          Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen. 2.8.     ÜBERWIEGENDE HALTUNG IM FREIEN          Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und          eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur          Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges          ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen. 2.9. ALMWIRTSCHAFT Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. 2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN Für die kurzfristige Haltung von Ziegen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. 2.11. EINGRIFFE Der einzige zulässige Eingriff ist die Kastration, sofern der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004, rechtmäßig ausübt, nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird. Der einzige zulässige Eingriff ist die Kastration, sofern der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, rechtmäßig ausübt, nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird. 3. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterbetrieben werden: Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzten können. Ketten, Seile, Halsbänder oder andere Anbindevorrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.