Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen für die Haltung von Ziegen fest, um deren Wohlbefinden zu gewährleisten. Sie regelt verschiedene Aspekte der Unterbringung, Pflege und Ernährung von Ziegen.
Was es regelt
- Die Beschaffenheit der Böden in Ziegenställen.
- Die Bewegungsfreiheit der Ziegen, einschließlich Mindestflächen und Verbote der Anbindehaltung.
- Die Anforderungen an Stallklima, Licht und Lärm in Ziegenställen.
- Die Fütterung und Betreuung von Ziegen.
Wen es betrifft
- Halter von Ziegen.
- Personen, die Ziegen auf Absatzveranstaltungen oder Tierschauen ausstellen.
Eckpunkte
- Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten.
- Die Anbindehaltung ist grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen für vorübergehendes Anbinden.
- Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.
- Jeder Ziege muss im Stall eine Mindestbodenfläche zur Verfügung stehen, die je nach Tierkategorie variiert (z.B. Mutterziege ohne Kitz: 0,70 m2/Tier in Gruppenbucht, 1,10 m2/Tier in Einzelbucht).
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 4Anlage 4 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum29.12.2006 Text Anlage 4 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN
- BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ___________________________________________________________ Mutterziege Weibliche Ziege nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate ___________________________________________________________ Kitz, Jungziege Ziege bis 12 Monate ___________________________________________________________ Bock Männliche Ziege über 12 Monate ___________________________________________________________
- ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN 2.
- BODENBESCHAFFENHEIT Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. 2.
- BEWEGUNGSFREIHEIT Die Anbindehaltung ist verboten. Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, bei Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein. Die Einzelbuchtenhaltung ist zulässig, wenn eine Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung an mindestens 90 Tagen im Jahr durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf erfolgt. Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen: ___________________________________________________________ Tierkategorie Gruppenbucht Einzelbucht ___________________________________________________________ Mutterziege ohne Kitz 0,70 m2/Tier 1,10 m2/Tier ___________________________________________________________ Mutterziege mit 1 Kitz 1,10 m2/Tier 1,80 m2/Tier ___________________________________________________________ Mutterziege mit mehr als 1 Kitz 1,40 m2/Tier 2,10 m2/Tier ___________________________________________________________ Kitze, Jungziegen bis 6 Monate 0,50 m2/Tier --- ___________________________________________________________ Jungziegen über 6 bis 12 Monate 0,60 m2/Tier --- ___________________________________________________________ Böcke 1,50 m2/Tier 3,00 m2/Tier ___________________________________________________________ 2.
- STALLKLIMA In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. 2.
- LICHT Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten. 2.
- LÄRM Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. 2.
- ERNÄHRUNG Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden. Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen: ___________________________________________________________ Tierkategorie Fressplatzbreite ___________________________________________________________ Mutterziege auch mit Kitzen 40,00 cm/Tier ___________________________________________________________ Kitze, Jungziegen bis 6 Monate (ohne Mutterziege) 20,00 cm/Tier ___________________________________________________________ Jungziegen über 6 Monate bis 12 Monate 30,00 cm/Tier ___________________________________________________________ Bock 50,00 cm/Tier ___________________________________________________________ 2.
- BETREUUNG Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen. 2.
- ÜBERWIEGENDE HALTUNG IM FREIEN Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen. 2.
- ALMWIRTSCHAFT Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. 2.
- ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN Für die kurzfristige Haltung von Ziegen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. 2.
- EINGRIFFE Der einzige zulässige Eingriff ist die Kastration, sofern der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004, rechtmäßig ausübt, nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird. Der einzige zulässige Eingriff ist die Kastration, sofern der Eingriff durch einen Tierarzt oder einen Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, rechtmäßig ausübt, nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird.
- ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des
- Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterbetrieben werden: Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzten können. Ketten, Seile, Halsbänder oder andere Anbindevorrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.