📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 307/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum08.07.2021
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
Abkürzung3. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextFörderintensität, Förderuntergrenze und maximale Förderhöhe§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Es dürfen höchstens 100% der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages sowie der Kosten gemäß § 7a durch die Förderung abgedeckt werden. Alle Fördersummen und Förderbeträge im Sinne dieser Verordnung sind als Bruttosummen, das heißt vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zu verstehen.Es dürfen höchstens 100% der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrages sowie der Kosten gemäß Paragraph 7 a, durch die Förderung abgedeckt werden. Alle Fördersummen und Förderbeträge im Sinne dieser Verordnung sind als Bruttosummen, das heißt vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zu verstehen.
(2)Absatz 2,Bei Beteiligungsorganisationen, die von einer förderbaren Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 und einer nicht förderbaren Person gehalten werden, ist der Zuschuss relativ zum Beteiligungsgrad der nicht unter § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Person zu reduzieren.Bei Beteiligungsorganisationen, die von einer förderbaren Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und einer nicht förderbaren Person gehalten werden, ist der Zuschuss relativ zum Beteiligungsgrad der nicht unter Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 fallenden Person zu reduzieren.
(3)Absatz 3,Die Förderung gemäß § 7 ist zudem mit dem Einnahmenausfall im ersten Halbjahr 2021 begrenztDie Förderung gemäß Paragraph 7, ist zudem mit dem Einnahmenausfall im ersten Halbjahr 2021 begrenzt
Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden die Einnahmen des ersten Halbjahres 2021herangezogen und den Einnahmen des ersten Halbjahres 2019 verglichen. Optional und in Übereinstimmung mit der gewählten Vorgangsweise gemäß § 7 Abs. 3 kann als Vergleichsbasis auch der Durchschnitt der jeweils ersten Halbjahre 2018 und 2019 herangezogen werden. Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds aus früheren Förderperioden sowie ein gewährter Umsatzersatz gemäß VO Lockdown-Umsatzersatz sind bei der Angabe der Einnahmen des ersten Halbjahres 2021 zum Zweck der Berechnung des Einnahmenausfalls nicht zu berücksichtigen.Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden die Einnahmen des ersten Halbjahres 2021herangezogen und den Einnahmen des ersten Halbjahres 2019 verglichen. Optional und in Übereinstimmung mit der gewählten Vorgangsweise gemäß Paragraph 7, Absatz 3, kann als Vergleichsbasis auch der Durchschnitt der jeweils ersten Halbjahre 2018 und 2019 herangezogen werden. Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds aus früheren Förderperioden sowie ein gewährter Umsatzersatz gemäß VO Lockdown-Umsatzersatz sind bei der Angabe der Einnahmen des ersten Halbjahres 2021 zum Zweck der Berechnung des Einnahmenausfalls nicht zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Beträgt die Förderung gemäß §7 und § 7a in Summe weniger als 500 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt. Für die Förderung, die ausschließlich gemäß §7a gewährt wird, beträgt die Mindesthöhe 100 Euro.Beträgt die Förderung gemäß §7 und Paragraph 7 a, in Summe weniger als 500 Euro, wird keine Förderung ausbezahlt. Für die Förderung, die ausschließlich gemäß §7a gewährt wird, beträgt die Mindesthöhe 100 Euro.
(5)Absatz 5,Die Förderung ist mit maximal 1 800 000 Euro begrenzt. Der Höchstbetrag steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß § 8a Abs. 1 eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.Die Förderung ist mit maximal 1 800 000 Euro begrenzt. Der Höchstbetrag steht dann, wenn mehrere verbundene Organisationen gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, eine Förderung beantragen, nur einmal gemeinsam zu.
(6)Absatz 6,Die Förderung ist ebenso mit maximal 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und maximal 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) je förderwerbender Organisation begrenzt, wenn diese gemäß § 3 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist. Der Höchstbetrag vermindert sich um jene Beträge, die die förderwerbende Organisation aus früheren Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds, sofern diese als Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV zu betrachten sind und anderen Förderungsprogrammen, welche auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens gewährt wurden, erhalten hat.Die Förderung ist ebenso mit maximal 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und maximal 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) je förderwerbender Organisation begrenzt, wenn diese gemäß Paragraph 3, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, indem sie Waren oder Dienstleistungen auf einem Markt anbietet und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist. Der Höchstbetrag vermindert sich um jene Beträge, die die förderwerbende Organisation aus früheren Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds, sofern diese als Beihilfe nach Artikel 107, Absatz eins, AEUV zu betrachten sind und anderen Förderungsprogrammen, welche auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens gewährt wurden, erhalten hat.
(7)Absatz 7,Für förderwerbende Organisationen, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist eine Förderung der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die gemäß § 10 Abs. 2 und 3 kumulierte Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) unter Berücksichtigung des letzten Satzes des Abs. 6 nicht übersteigt.Für förderwerbende Organisationen, die sowohl wirtschaftliche als auch nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, ist eine Förderung der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten nur dann möglich, wenn durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 kumulierte Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) unter Berücksichtigung des letzten Satzes des Absatz 6, nicht übersteigt.
(8)Absatz 8,Sofern die Förderung auf Basis einer De-minimis-Verordnung gewährt wird, sind deren Voraussetzungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren maximal 200 000 Euro (bzw. maximal 100 000 Euro für den gewerblichen Straßengüterverkehr), maximal 20 000 Euro für den Agrarsektor und maximal 30 000 Euro für den Fischerei- und Aquakultursektor nicht übersteigen. Bei diesen Höchstgrenzen sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung, zu berücksichtigen. De-minimis-Beihilfen können daher insoweit erst gewährt werden, wenn die förderwerbende Organisation in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihr in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Steuerjahr De-minimis-Beihilfen gewährt worden sind, für die De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit wie die Voraussetzungen der jeweiligen De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.
SchlagworteFischereisektor
Zuletzt aktualisiert am07.07.2021
Gesetzesnummer20011598
DokumentnummerNOR40235769
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.