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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Sammlung und Entsorgung von Problemstoffen und Alt-Speisefetten/Alt-Speiseölen, um die Umwelt zu schützen und eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft sicherzustellen. Es legt fest, wie diese Abfälle gesammelt werden müssen und wer dafür verantwortlich ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 12Artikel eins, Paragraph 12 Inkrafttretensdatum01.10.1998 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextProblemstoffe§ 12.Paragraph 12, (1)Absatz eins,Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von 1.Ziffer eins Problemstoffen und 2.Ziffer 2 Alt-Speisefetten und Alt-Speiseölen aus privaten Haushalten sowie von allen übrigen Abfallerzeugern, sofern die Alt Speisefette und Alt-Speiseöle nach der Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind, durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in § 1 genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben. Die Gemeinde kann für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen oder die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben. Für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen, kann die Gemeinde ein Entgelt einheben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in § 1 genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben.durchzuführen oder durchführen zu lassen, für deren Sammlung (Rücknahme) in der Gemeinde (im Verbandsbereich) nicht in anderer Weise Vorsorge getroffen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in Paragraph eins, genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben. Die Gemeinde kann für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, bestehen oder die nicht von privaten Haushalten abgegeben werden, ein Entgelt festlegen und hat dieses Entgelt auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben. Für die Sammlung und Behandlung von Problemstoffen, für die Rücknahmepflichten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, bestehen, kann die Gemeinde ein Entgelt einheben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann, soweit dies zur Wahrung der in Paragraph eins, genannten Ziele und Schutzgüter erforderlich ist, mit Verordnung technische Anforderungen, insbesondere für Sammeleinrichtungen und Behältnisse, zur Durchführung der Problemstoffsammlungen festlegen. Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan mit Verordnung festzulegen, insbesondere für welche Abfallarten häufigere Problemstoffsammlungen durchzuführen sind. Die Gemeinde hat für die Problemstoffsammlungen bestimmte Termine sowie die Einsammlungsorte festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben. (2)Absatz 2,Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß § 17 Abs. 3 behandelt oder übergeben werden, sind in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen Problemstoffsammlung (Abs. 1) oder einem zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten (§§ 7, 24) zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben.Problemstoffe und Altöle, die nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, behandelt oder übergeben werden, sind in dem dafür vorgesehenen Umfang einer kommunalen Problemstoffsammlung (Absatz eins,) oder einem zur Rücknahme Befugten oder Verpflichteten (Paragraphen 7, 24,) zu übergeben oder bei einer öffentlichen Sammelstelle (Paragraph 30,) abzugeben. (3)Absatz 3,Problemstoffe und Altöle dürfen nicht in die Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden; sie dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert oder in einer die in § 1 Abs. 3 genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigenden Weise gelagert werden.Problemstoffe und Altöle dürfen nicht in die Haus- und Sperrmüllabfuhr eingebracht werden; sie dürfen nicht außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen abgelagert oder in einer die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten öffentlichen Interessen beeinträchtigenden Weise gelagert werden. (4)Absatz 4,Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen und gemäß § 125 BAO nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen hinsichtlich der bei ihnen anfallenden Problemstoffe, Altöle und sonstigen Abfälle nicht den §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes. Für nicht gemäß § 125 BAO buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten hinsichtlich gefährlicher Abfälle dann nicht die §§ 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes, wenn diese gefährlichen Abfälle einem rücknahmebefugten Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Z 2 übergeben werden.Private Haushalte, vergleichbare Einrichtungen und gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen hinsichtlich der bei ihnen anfallenden Problemstoffe, Altöle und sonstigen Abfälle nicht den Paragraphen 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes. Für nicht gemäß Paragraph 125, BAO buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten hinsichtlich gefährlicher Abfälle dann nicht die Paragraphen 13, 14 und 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes, wenn diese gefährlichen Abfälle einem rücknahmebefugten Unternehmen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, übergeben werden. (5)Absatz 5,Zur Ermittlung der gemäß § 125 BAO buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach Abs. 4 hat die Finanzverwaltung auf Antrag der Behörde die buchführungspflichtigen Betriebe bekanntzugeben. Diese Daten hat die Behörde ausschließlich nur für Zwecke des Vollzugs des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verwenden.Zur Ermittlung der gemäß Paragraph 125, BAO buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach Absatz 4, hat die Finanzverwaltung auf Antrag der Behörde die buchführungspflichtigen Betriebe bekanntzugeben. Diese Daten hat die Behörde ausschließlich nur für Zwecke des Vollzugs des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verwenden. SchlagworteHausmüllabfuhr Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12142480 alte DokumentnummerN8199853559L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.