📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum21.01.2022
Außerkrafttretensdatum30.01.2022
Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextKundenbereiche§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen..(Anm. 1)Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen..Anmerkung eins, )
(1a)Absatz eins a,Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt.
(2)Absatz 2,Abs. 1 und 1a gelten nicht für:Absatz eins und eins a gelten nicht für:
1.Ziffer eins
öffentliche Apotheken,
2.Ziffer 2
Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
3.Ziffer 3
Drogerien und Drogeriemärkte,
4.Ziffer 4
Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
5.Ziffer 5
Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
6.Ziffer 6
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
7.Ziffer 7
Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,,
8.Ziffer 8
veterinärmedizinische Dienstleistungen,
9.Ziffer 9
Verkauf von Tierfutter,
10.Ziffer 10
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
11.Ziffer 11
Notfall-Dienstleistungen,
12.Ziffer 12
Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
13.Ziffer 13
Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
14.Ziffer 14
Banken,
15.Ziffer 15
Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 6 Abs. 2 fallen sowie Post-Geschäftsstellen gemäß § 3 Z 7 Postmarktgesetz (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 6 Abs. 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 6 Abs. 2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des Paragraph 6, Absatz 2, fallen sowie Post-Geschäftsstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Postmarktgesetz (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 6, Absatz 2, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 6, Absatz 2, erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
16.Ziffer 16
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
17.Ziffer 17
den öffentlichen Verkehr,
18.Ziffer 18
Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
19.Ziffer 19
Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
20.Ziffer 20
Abfallentsorgungsbetriebe,
21.Ziffer 21
KFZ- und Fahrradwerkstätten,
22.Ziffer 22
die Abholung vorbestellter Waren.
(3)Absatz 3,Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen..(Anm. 1)Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen..Anmerkung eins, )
(4)Absatz 4,Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(5)Absatz 5,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6)Absatz 6,Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden aufAbsatz 4, ist sinngemäß anzuwenden auf
1.Ziffer eins
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr;
2.Ziffer 2
Einrichtungen zur Religionsausübung.
(7)Absatz 7,Der Betreiber von Betriebsstätten darf – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für
1.Ziffer eins
Stromtankstellen,
2.Ziffer 2
Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, undBetriebsstätten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Paragraph 7, Ziffer eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, und
3.Ziffer 3
Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß Paragraph 8, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,.
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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, V 3/2022-19, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 2. August 2022, zu Recht erkannt:Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, V 3/2022-19, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 2. August 2022, zu Recht erkannt:
1. Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, idF BGBl. II Nr. 601/2021 war gesetzwidrig.1. Absatz eins, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 601 aus 2021, war gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 307/2022)).2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2022,)).
SchlagworteGesundheitsdienstleistung, Behindertenhilfegesetz, Sozialhilfegesetz, Teilhabegesetz, Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung
Zuletzt aktualisiert am23.08.2022
Gesetzesnummer20011743
DokumentnummerNOR40241499
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.