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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 in Kundenbereichen von Betriebsstätten und bei körpernahen Dienstleistungen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen Kunden diese Bereiche betreten dürfen und welche Pflichten Betreiber haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum21.01.2022 Außerkrafttretensdatum30.01.2022 Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKundenbereiche§ 6.Paragraph 6, (1)Absatz eins,Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen..(Anm. 1)Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen..Anmerkung eins, ) (1a)Absatz eins a,Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt. (2)Absatz 2,Abs. 1 und 1a gelten nicht für:Absatz eins und eins a gelten nicht für: 1.Ziffer eins öffentliche Apotheken, 2.Ziffer 2 Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter, 3.Ziffer 3 Drogerien und Drogeriemärkte, 4.Ziffer 4 Verkauf von Medizinprodukten und Sanitätsartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, 5.Ziffer 5 Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, 6.Ziffer 6 Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden, 7.Ziffer 7 Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, 8.Ziffer 8 veterinärmedizinische Dienstleistungen, 9.Ziffer 9 Verkauf von Tierfutter, 10.Ziffer 10 Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist, 11.Ziffer 11 Notfall-Dienstleistungen, 12.Ziffer 12 Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel, 13.Ziffer 13 Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen, 14.Ziffer 14 Banken, 15.Ziffer 15 Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des § 6 Abs. 2 fallen sowie Post-Geschäftsstellen gemäß § 3 Z 7 Postmarktgesetz (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 6 Abs. 2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 6 Abs. 2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des Paragraph 6, Absatz 2, fallen sowie Post-Geschäftsstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Postmarktgesetz (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter Paragraph 6, Absatz 2, fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter Paragraph 6, Absatz 2, erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation, 16.Ziffer 16 Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege, 17.Ziffer 17 den öffentlichen Verkehr, 18.Ziffer 18 Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, 19.Ziffer 19 Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen, 20.Ziffer 20 Abfallentsorgungsbetriebe, 21.Ziffer 21 KFZ- und Fahrradwerkstätten, 22.Ziffer 22 die Abholung vorbestellter Waren. (3)Absatz 3,Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen..(Anm. 1)Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen..Anmerkung eins, ) (4)Absatz 4,Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. (5)Absatz 5,Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. (6)Absatz 6,Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden aufAbsatz 4, ist sinngemäß anzuwenden auf 1.Ziffer eins Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr; 2.Ziffer 2 Einrichtungen zur Religionsausübung. (7)Absatz 7,Der Betreiber von Betriebsstätten darf – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für 1.Ziffer eins Stromtankstellen, 2.Ziffer 2 Betriebsstätten gemäß § 2 Z 1, 3 und 4 sowie § 7 Z 1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, undBetriebsstätten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Paragraph 7, Ziffer eins und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, und 3.Ziffer 3 Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907.Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß Paragraph 8, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,. (__________________ Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, V 3/2022-19, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 2. August 2022, zu Recht erkannt:Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, V 3/2022-19, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 2. August 2022, zu Recht erkannt: 1. Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, idF BGBl. II Nr. 601/2021 war gesetzwidrig.1. Absatz eins, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 601 aus 2021, war gesetzwidrig. 2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 307/2022)).2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2022,)). SchlagworteGesundheitsdienstleistung, Behindertenhilfegesetz, Sozialhilfegesetz, Teilhabegesetz, Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung Zuletzt aktualisiert am23.08.2022 Gesetzesnummer20011743 DokumentnummerNOR40241499

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.