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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Überwachung von Deponien, um sicherzustellen, dass sie gemäß den Genehmigungen betrieben werden und keine Gefahr für die Umwelt darstellen. Es legt fest, wie die Einhaltung der Vorschriften überprüft und bei Mängeln oder Nichteinhaltung Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 30fArtikel eins, Paragraph 30 f Inkrafttretensdatum01.01.2001 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie§ 30f.Paragraph 30 f, (1)Absatz eins,Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle hat sich der Landeshauptmann in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1991 auf Kosten des Deponiebetreibers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlagen und Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überzeugen. Das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung ist mit Bescheid auszusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den Erfordernissen des § 30b Abs. 4 oder den mitanzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Deponieabschnittes und vor Einbringung der Abfälle hat sich der Landeshauptmann in einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1991 auf Kosten des Deponiebetreibers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlagen und Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überzeugen. Das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung ist mit Bescheid auszusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Deponieabschnitt ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den Erfordernissen des Paragraph 30 b, Absatz 4, oder den mitanzuwendenden Bestimmungen nicht widersprechen oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. (2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat zur Überwachung von Deponien gemäß § 29 Abs. 1 mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 30e Abs. 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich näherer nach § 29 Abs. 18 verordneter sowie im Einzelfall bescheidmäßig getroffener Maßnahmen, insbesondere betreffend Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge, regelmäßig zu überwachen. Sie hat dem Landeshauptmann hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten. Weitere Maßnahmen können, soweit im Einzelfall erforderlich, vom Landeshauptmann mit Bescheid festgelegt werden.Der Landeshauptmann hat zur Überwachung von Deponien gemäß Paragraph 29, Absatz eins, mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; Paragraph 30 e, Absatz 3 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes einschließlich näherer nach Paragraph 29, Absatz 18, verordneter sowie im Einzelfall bescheidmäßig getroffener Maßnahmen, insbesondere betreffend Instandhaltung, Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und Nachsorge, regelmäßig zu überwachen. Sie hat dem Landeshauptmann hierüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung erzielt, ist unverzüglich dem Landeshauptmann zu berichten. Weitere Maßnahmen können, soweit im Einzelfall erforderlich, vom Landeshauptmann mit Bescheid festgelegt werden. (3)Absatz 3,Der Landeshauptmann ist die zuständige Behörde zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen und zur Überwachung von Deponien. (3a)Absatz 3 a,Abweichend zu Abs. 3 ist bei einer gewerblichen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen und zur Überwachung dieser Deponie.Abweichend zu Absatz 3, ist bei einer gewerblichen Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 die Bezirksverwaltungsbehörde zuständige Behörde zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen, zur Vorschreibung und Durchführung verwaltungspolizeilicher Maßnahmen und zur Überwachung dieser Deponie. (4)Absatz 4,Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass die Erfordernisse gemäß § 30b Abs. 4 oder der mitanzuwendenden Bestimmungen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, oder kommt der Deponiebetreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen zusätzlichen oder anderen Auflagen oder Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des § 29 Abs. 20, vorzuschreiben. Bei Gefahr im Verzug hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen. Der Landeshauptmann kann diese Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung von § 30b Abs. 7 sicherstellen. Kann der Deponiebetreiber nicht beauftragt oder zur Sicherstellung herangezogen werden, dann ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen und die Sicherheit aufzuerlegen.Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass die Erfordernisse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 4, oder der mitanzuwendenden Bestimmungen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, oder kommt der Deponiebetreiber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nach, so hat der Landeshauptmann die erforderlichen zusätzlichen oder anderen Auflagen oder Maßnahmen, erforderlichenfalls unter teilweiser oder gänzlicher Zurücknahme von Abweichungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 20,, vorzuschreiben. Bei Gefahr im Verzug hat der Landeshauptmann die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt durchführen zu lassen. Der Landeshauptmann kann diese Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 30 b, Absatz 7, sicherstellen. Kann der Deponiebetreiber nicht beauftragt oder zur Sicherstellung herangezogen werden, dann ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen und die Sicherheit aufzuerlegen. (5)Absatz 5,Unbeschadet des § 39 hat der Landeshauptmann das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie zu verfügen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Genehmigung oder einer anzeigepflichtigen Maßnahme angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.Unbeschadet des Paragraph 39, hat der Landeshauptmann das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie zu verfügen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Genehmigung oder einer anzeigepflichtigen Maßnahme angeordneten Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR40011291

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.