Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen fest, um die Mehrwegquote in Österreich zu erhöhen. Es verpflichtet Letztvertreiber im Lebensmitteleinzelhandel, Getränke in Mehrwegverpackungen anzubieten und bestimmte Quoten einzuhalten.
Was es regelt
- Ziele für die Erhöhung der Mehrwegquote von Getränken in Regelgebinden bis 2025 und 2030.
- Verpflichtung für Letztvertreiber im Lebensmitteleinzelhandel, Getränke in Mehrwegverpackungen anzubieten.
- Festlegung spezifischer Mehrwegquoten für verschiedene Getränkekategorien.
- Definition von Mehrweg-Getränkeverpackungen.
Wen es betrifft
- Letztvertreiber, die Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgeben, einschließlich des Fernabsatzes.
- Hersteller und Abpacker von Getränken, die Mehrwegverpackungen wiederbefüllen oder wiederverwenden.
Eckpunkte
- Die Mehrwegquote der insgesamt in Österreich in Verkehr gesetzten Getränke in Regelgebinden soll bis 2025 auf zumindest 25% und bis 2030 auf zumindest 30% erhöht werden.
- Ab dem 1. Jänner 2024 müssen Letztvertreiber in mindestens 35% ihrer Verkaufsstellen über 400 m² Getränke in Mehrwegverpackungen anbieten, ab dem 1. Jänner 2025 in mindestens 90% und spätestens Ende 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m².
- Für Bier und Wässer beträgt die Mehrwegquote mindestens 15%; für Saft, alkoholfreie Erfrischungsgetränke und Milch jeweils mindestens 10%.
- Letztvertreiber müssen Nachweise über die Erfüllung der Verpflichtungen bis zum 15. März des Folgejahres an die Verpackungskoordinierungsstelle übermitteln.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14bParagraph 14 b Inkrafttretensdatum11.12.2021 Außerkrafttretensdatum17.07.2024 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextRahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen§ 14b.Paragraph 14 b,
- Jänner 2024 in mindestens 35% seiner Verkaufsstellen über 400 m2, ab dem
- Jänner 2025 in mindestens 90% seiner Verkaufsstellen über 400 m2 und längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m2 Getränke in Mehrwegverpackungen in den in Abs. 1 genannten Getränkekategorien und unter Einhaltung der Quoten gemäß Abs. 3 anzubieten. Dies gilt auch für den Vertrieb über Fernabsatz.Jeder Letztvertreiber, der Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgibt, ist verpflichtet ab dem
- Jänner 2024 in mindestens 35% seiner Verkaufsstellen über 400 m2, ab dem
- Jänner 2025 in mindestens 90% seiner Verkaufsstellen über 400 m2 und längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m2 Getränke in Mehrwegverpackungen in den in Absatz eins, genannten Getränkekategorien und unter Einhaltung der Quoten gemäß Absatz 3, anzubieten. Dies gilt auch für den Vertrieb über Fernabsatz.
- Jänner 2024 in mindestens 35% seiner Verkaufsstellen über 400 m2,, ab dem
- Jänner 2025 in mindestens 90% seiner Verkaufsstellen über 400 m2 und längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m2 Getränke in Mehrwegverpackungen in allen Getränkekategorien gemäß Abs. 1 anzubieten.Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, gilt auch als erfüllt, wenn ein Letztvertreiber, der Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgibt, insgesamt über alle Getränkekategorien gemäß Absatz eins, ab dem Kalenderjahr 2024 25% des Volumens in Mehrwegverpackungen abgibt. Dies gilt auch für den Vertrieb über Fernabsatz. Der Letztvertreiber hat ab dem
- Jänner 2024 in mindestens 35% seiner Verkaufsstellen über 400 m2,, ab dem
- Jänner 2025 in mindestens 90% seiner Verkaufsstellen über 400 m2 und längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m2 Getränke in Mehrwegverpackungen in allen Getränkekategorien gemäß Absatz eins, anzubieten.
- März des Folgejahres an die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß § 13b in Verbindung mit § 30a elektronisch zu übermitteln. Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 sind auch die angebotenen Getränkeartikel und das Volumen der von ihm insgesamt jährlich in Verkehr gesetzten Einweg- und Mehrweg-Getränke, gegliedert nach Getränkekategorien gemäß Abs. 1, zu übermitteln. Die Verpackungskoordinierungsstelle hat hierüber bis zum
- April des Folgejahres einen jährlichen Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dieser Bericht einschließlich der gemeldeten aggregierten Daten ist ab dem Berichtsjahr 2024 zu veröffentlichen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind auf Verlangen die Daten elektronisch zu übermitteln.Der Letztvertreiber gemäß Absatz 2 und 4 hat Nachweise über die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 4 bis zum
- März des Folgejahres an die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Paragraph 13 b, in Verbindung mit Paragraph 30 a, elektronisch zu übermitteln. Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, sind auch die angebotenen Getränkeartikel und das Volumen der von ihm insgesamt jährlich in Verkehr gesetzten Einweg- und Mehrweg-Getränke, gegliedert nach Getränkekategorien gemäß Absatz eins,, zu übermitteln. Die Verpackungskoordinierungsstelle hat hierüber bis zum
- April des Folgejahres einen jährlichen Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dieser Bericht einschließlich der gemeldeten aggregierten Daten ist ab dem Berichtsjahr 2024 zu veröffentlichen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind auf Verlangen die Daten elektronisch zu übermitteln. SchlagworteFruchtsaftgetränk, Kuhmilch, Schafmilch Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40239388