3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Zugangsbedingungen und Schutzmaßnahmen in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen. Sie legt fest, wer unter welchen Bedingungen diese Einrichtungen betreten darf und welche Präventionsmaßnahmen zu ergreifen sind.
Für wen: Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe; Besucher, Begleitpersonen, Mitarbeiter und Bewohner dieser Einrichtungen.
Fristen:
- Mitarbeiter müssen einen 2G-Nachweis vorweisen oder einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) und eine Maske bei Kundenkontakt tragen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zugangsbedingungen für Besucher, Begleitpersonen und Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Die Testpflichten für Bewohner und die Anforderungen an ein COVID-19-Präventionskonzept.
- Ausnahmen von den Zugangsregeln für bestimmte Personengruppen.
- Die Maßnahmen für die Neuaufnahme von Bewohnern.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
- Besucher, Begleitpersonen, Mitarbeiter und Bewohner dieser Einrichtungen.
Was sind die Eckpunkte?
- Besucher und Begleitpersonen dürfen nur mit einem 2G-Nachweis eingelassen werden und müssen in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
- Mitarbeiter müssen einen 2G-Nachweis vorweisen oder einen negativen molekularbiologischen Test (nicht älter als 72 Stunden) und eine Maske bei Kundenkontakt tragen.
- Neu aufgenommene Bewohner müssen einen 2,5G-Nachweis vorweisen oder es müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
- Betreiber müssen ein COVID-19-Präventionskonzept erstellen, einen COVID-19-Beauftragten bestellen und Bewohnern mindestens alle sieben Tage (oder alle drei Tage nach Verlassen des Heims) einen Antigentest oder molekularbiologischen Test anbieten.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 465/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum15.11.2021 Außerkrafttretensdatum14.11.2021 Abkürzung3. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextAlten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe§ 10.Paragraph 10,
1.Ziffer eins Der Betreiber darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen;
2.Ziffer 2 Besucher und Begleitpersonen haben in geschlossenen Räumen durchgehend eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
1.Ziffer eins Mitarbeiter haben in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
2.Ziffer 2 Der Betreiber darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Kann ein solcher nicht vorgewiesen werden, ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und bei unmittelbarem Kundenkontakt eine Maske zu tragen. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn a)Litera a mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und b)Litera b auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.
1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 3.Ziffer 3 spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß § 19 Abs. 8 die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann,spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 19, Absatz 8, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann, 4.Ziffer 4 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können, 5.Ziffer 5 Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach § 5a EpiG,Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG, 6.Ziffer 6 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, 7.Ziffer 7 Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß § 7 EpiG für Bewohner,Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß Paragraph 7, EpiG für Bewohner, 8.Ziffer 8 zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Abs. 5, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Absatz 5,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.
AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, SchlagworteAltenheim, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Mundbereich, Unterstützungsaufgabe, Palliativbegleitung Zuletzt aktualisiert am15.11.2021 Gesetzesnummer20011674 DokumentnummerNOR40238787