📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 45cArtikel eins, Paragraph 45 c
Inkrafttretensdatum01.09.2000
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text§ 45c.Paragraph 45 c,
(1)Absatz eins,Am 31. Oktober 1999 nach diesem Bundesgesetz anhängige Verfahren betreffend Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil I, die bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen werden, sind nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Abs. 2 ist anzuwenden.Am 31. Oktober 1999 nach diesem Bundesgesetz anhängige Verfahren betreffend Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil römisch eins, die bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen werden, sind nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Absatz 2, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Eine bestehende Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat den Anforderungen des § 29b Abs. 6 und 7 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I, wennEine bestehende Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins hat den Anforderungen des Paragraph 29 b, Absatz 6 und 7 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins, wenn
1.Ziffer eins
die Abfallbehandlungsanlage vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder
2.Ziffer 2
ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und das Verfahren bis zum 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen wird.
Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I hat dem Landeshauptmann rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat; § 29 Abs. 1 bleibt unberührt. Sind die vom Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.Der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins hat dem Landeshauptmann rechtzeitig vor dem 31. Oktober 2007 die Maßnahmen mitzuteilen, die er getroffen hat; Paragraph 29, Absatz eins, bleibt unberührt. Sind die vom Inhaber der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend, hat der Landeshauptmann die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(3)Absatz 3,Die vor dem 1. September 2000 gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung für eine in Betrieb befindliche Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997 bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.Die vor dem 1. September 2000 gemäß Paragraph 31 b, Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung für eine in Betrieb befindliche Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 gilt als Genehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997 bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß Paragraph 29, Absatz 20,
(4)Absatz 4,Ist für eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3
1.Ziffer eins
am 31. Oktober 1999 ein Bewilligungsverfahren für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil I Z 7 gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften anhängig und wird das Verfahren nicht bis 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen, oderam 31. Oktober 1999 ein Bewilligungsverfahren für eine Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins Ziffer 7, gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften anhängig und wird das Verfahren nicht bis 31. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen, oder
2.Ziffer 2
am 1. September 2000 ein Bewilligungsverfahren gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften anhängig, so ist dieses Verfahren nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Bei Reststoff- oder Massenabfalldeponien der Anlage 1 Teil I Z 7 sind die §§ 29b und 29c anzuwenden. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen für eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 sind nach den jeweiligen Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen Verfahren bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.am 1. September 2000 ein Bewilligungsverfahren gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften anhängig, so ist dieses Verfahren nach den vor dem 1. September 2000 geltenden Vorschriften abzuschließen. Bei Reststoff- oder Massenabfalldeponien der Anlage 1 Teil römisch eins Ziffer 7, sind die Paragraphen 29 b und 29 c anzuwenden. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen für eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 sind nach den jeweiligen Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Im anhängigen Verfahren bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß Paragraph 29, Absatz 20,
(5)Absatz 5,Mit 1. September 2000 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 lautet § 29 Abs. 1 Z 6 lit. a und lit. b wie folgt:Mit 1. September 2000 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 lautet Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a und Litera b, wie folgt:
a)Litera a
Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3; ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht - wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss;Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Absatz 18, mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3; ausgenommen Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß einer Verordnung nach Absatz 18, entspricht, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist, das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100 000 m3 liegt und für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes besteht - wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss;
b)Litera b
Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3.Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Absatz 18, mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100 000 m3.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR40011308
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.