Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Bewilligungspflicht für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen nach, aus oder durch Österreich und legt Verbringungsverbote fest. Es stellt sicher, dass Abfälle nur unter bestimmten Bedingungen und innerhalb festgelegter Fristen grenzüberschreitend transportiert werden dürfen.
Für wen: Personen und Unternehmen, die Abfälle nach, aus oder durch Österreich verbringen möchten; Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Genehmigungsbehörde.
Fristen:
- Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.
- Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten können frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung erlassen werden, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung vor.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Verkehrsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Notwendigkeit einer behördlichen Entscheidung für grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
- Fristen für die Erteilung von Bescheiden für verschiedene Arten von Abfallverbringungen.
- Voraussetzungen für die Bewilligung der Einfuhr von Abfällen nach Österreich.
- Verbotsbestimmungen für bestimmte Abfallverbringungen, wie Asbestabfälle zur Beseitigung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Unternehmen, die Abfälle nach, aus oder durch Österreich verbringen möchten.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Genehmigungsbehörde.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entscheidet über jede notifizierungspflichtige Abfallverbringung.
- Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.
- Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten können frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung erlassen werden, es sei denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung vor.
- Die Verbringung von Asbestabfällen nach Österreich zum Zweck der Beseitigung ist nicht zulässig.
Verkehrsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 69Paragraph 69 Inkrafttretensdatum12.07.2007 Außerkrafttretensdatum15.02.2011 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr undVerbringungsverboteBewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und, Verbringungsverbote§ 69.Paragraph 69,
1.Ziffer eins Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Art. 8 der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben.Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Artikel 8, der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Artikel 11, oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben.
2.Ziffer 2 Bescheide für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
3.Ziffer 3 Bescheide für die Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
4.Ziffer 4 Bescheide für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.
5.Ziffer 5 Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 Z 17 der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Artikel 2, Ziffer 17, der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.
6.Ziffer 6 Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen außerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Österreich, sind innerhalb folgender Fristen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen: a)Litera a Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb von 60 Tagen; b)Litera b Bescheide für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen aa)Sub-Litera, a, a von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nach solchen Staaten innerhalb von 30 Tagen, bb)Sub-Litera, b, b von oder nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, innerhalb von 60 Tagen.
1.Ziffer eins Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 2 Z 7 der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Art. 2 Z 5 der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Artikel 2, Ziffer 7, der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Artikel 2, Ziffer 5, der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.
2.Ziffer 2 Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität.
SchlagworteAbfallbehandler Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40088665