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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Staaten an Genehmigungsverfahren für bestimmte Abfallbehandlungsanlagen, insbesondere IPPC-Anlagen und Verbrennungsanlagen. Es stellt sicher, dass Informationen zugänglich gemacht werden und Stellungnahmen abgegeben werden können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 40Paragraph 40 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum11.07.2007 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteAbs. 1 bis 1b sind auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach Absatz eins bis eins b sind auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 gestellt werden (vgl. § 91 Abs. 10).dem 31. Mai 2005 gestellt werden vergleiche Paragraph 91, Absatz 10,). TextÖffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen undVerbrennungs- oder MitverbrennungsanlagenÖffentlichkeitsbeteiligung bei IPPC-Behandlungsanlagen und, Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen§ 40.Paragraph 40, (1)Absatz eins,Der Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 fürDer Antrag für eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, für 1.Ziffer eins eine IPPC-Behandlungsanlage oder 2.Ziffer 2 eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt,eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, unterliegt, ist in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 2 bis 5 erforderlich sind.ist in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, bei welcher Behörde der Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, innerhalb einer bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Frist zur Einsichtnahme aufliegen, wann diese Unterlagen eingesehen werden können und dass jedermann innerhalb dieser Frist zum Antrag Stellung nehmen kann. Weiters ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Absatz 2 bis 5 erforderlich sind. (1a)Absatz eins a,Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen. (1b)Absatz eins b,Ein Genehmigungsbescheid gemäß § 37 Abs. 1 für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 unterliegt, ist mindestens sechs Wochen bei der Behörde aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.Ein Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 37, Absatz eins, für eine IPPC-Behandlungsanlage oder eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, die einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, unterliegt, ist mindestens sechs Wochen bei der Behörde aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. (2)Absatz 2,Wenn 1.Ziffer eins die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer IPPC-Behandlungsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnten oder 2.Ziffer 2 ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung der IPPC-Behandlungsanlage betroffener anderer Staat (Z 1) ein diesbezügliches Ersuchen stellt,ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung der IPPC-Behandlungsanlage betroffener anderer Staat (Ziffer eins,) ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen.hat die Behörde diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß Absatz eins, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen. (3)Absatz 3,Will der Staat (Abs. 2) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen (§ 39) zu übermitteln. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.Will der Staat (Absatz 2,) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen (Paragraph 39,) zu übermitteln. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln. (4)Absatz 4,Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betreffend IPPC-Behandlungsanlagen der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln.Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betreffend IPPC-Behandlungsanlagen der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß Absatz eins, vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. (5)Absatz 5,Die Abs. 2 und 3 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.Die Absatz 2 und 3 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt. SchlagworteVerbrennungsanlage, Betriebsgeheimnis Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060786

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.